Reverse Charge Verfahren unter Kleingewerben?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Leider sind die bisherigen Antworten komplett falsch. Die Kleinunternehmerregelung gilt nur für Rechnungen innerhalb Deutschland!

Mit Geschäftspartnern im EU Ausland ist das anders. Aus diesem Grund kann man auch als Kleinunternehmer eine Ust ID bekommen.

Reverse Charge bedeutet, nicht der Leistungsgeber führt die Steuer ab, sondern der die Rechnung bekommt.

Kunde X erhält also die Rechnung netto und zahlt den Netto Preis, z.B. 100 Euro. Und bezahlt zusätzlich 19% also 19€ ans deutsche Finanzamt. Dies tut er, indem er in der Anlage UR der Umsatzsteuererklärung in Zeile 22 die Angabe macht.

Da X Kleinunternehmer ist, kann er die 19€ aber nicht als Vorsteuer geltend machen, die 19€ sind also echte Kosten für ihn.

Die Kleinunternehmerregelung ist nicht immer sinnvoll, manchmal bleibt unter dem Strich mehr an Gewinn, wenn man darauf verzichtet.

Der österreichische Leistungserbringer wird in der Frage als Kleinunternehmer bezeichnet. Jetzt kenne ich mich zwar mit dem österreichischen Steuerrecht nicht aus. Wäre aber der Leistungserbringer Deutscher und der Leistungsempfänger in Österreich, so könnte ersterer ja durchaus auf die Kleinunternehmerregelung hinweisen.

Bist Du Dir sicher, dass das im vorliegenden Fall nicht so ist (wie gesagt, ich selber weiß es nicht; ich wäre aber erstmal davon ausgegangen dass die verschiedenen Länder ihre Gesetze soweit angeglichen hätten).

Danke dir ! Das ist mal ne hilfreiche Antwort. Und wenn der Kleinunternehmer nur eine EÜR macht dann muss er für dieses Jahr also zusätzlich auch eine Umsatzsteuererklärung machen?

@Alorya

Genau genommen muss der Kleinunternehmer immer eine Umsatzsteuererklärung machen, nur hier eben mit Nullmeldung. Wahrscheinlich monieren das Fehlen die meisten Finanzämter nur nicht, wenn eh nichts zu melden ist.

@Renick

Tausend Dank! Hilfreich und Kompetenz.

@Alorya

Schön dass ich dir helfen konnte. Würde mich auch freuen, wenn du die Antwort als hilfreich markieren magst.

Übrigens noch zu deinem anderen Kommentar wegen dem Ort der Leistung. Designerarbeiten gehören zu den sog. Katalogleistungen laut UstG. Und bei diesen ist der Ort der Leistung immer beim Lestungsempfänger. Also in deinem Fall beim Kunden in Deutschland. Der Grafiker in Österreich schreibt seine Rechnung also in netto und schreibt Reverse Charge mit auf die Rechnung und die Ust ID des Kunden. Außerdem macht er eine sog. zusammenfassende Meldung ans FA, womit er diesen Vorgang meldet.

Achso und ich hab diese Antwort in einem anderen Forum erhalten: " Da es sich um eine künstlerische Leistung (Sonstige Leistung) und nicht um eine Lieferung eines Gegenstandes eines nicht im Inland befindlichen Unternehmers handelt, müsste der Ort der sonstigen Leistung analog §3a Abs.3 Nr. 3a UStG vorraussichtlich in Österreich versteuert werden. Da dieser Unternehmer auch kleinunternehmer nach Ihren Angaben ist fällt keine USt an.
Nach "  Ist das dann auch falsch?

@Alorya

Das was du schreibst bezieht sich nur auf den Ort der Leistung. Dennoch gilt die Kleinunternehmerregelung nur innerhalb Deutschland. Bei innergemeinschaftlichen Geschäften ist Mehrwertsteuer abzuführen, wo auch immer der Ort der Leistung ist.

Y weist keine Umsatzsteuer aus, da Kleinunternehmer.

Damit entfällt auch die Pflicht zur Zahlung dieser Steuer. Der Kunde bucht brutto für netto.

Ein Kleinunternehmer kann keine ID-Nr. beantragen. Es sei denn, er optiert zur Umsatzsteuer oder fällt aus der Kleinunternehmerregelung raus.

Wird nicht bei Drittländern dennoch die Einfuhrumsatzsteuer fällig. In dem Fall dann durch Bewertung des künstlerischen Schaffens. Und nennt sich dann ,,Zoll,,?

Wir haben beide eine ID bekommen auch mit der Absicht in der Kleinunternehmerreglung zu bleiben. Steuerberater von Y und Sachbearbeiter von X haben das so abgesegnet.

@Alorya

@Alorya: Eigentlich bekommt eine ID nur, wer vorsteuerabzugsberechtigt ist und eine UST-VA abgibt. Ansonsten kann weder Erwerbs- noch § 13 b Steuer gezahlt und abgezogen werden.

@Jack: Einfuhrumsatzsteuer (EUST) wird bei der Einfuhr fällig. Einführen kann man nur materielle Dinge, nie etwas Immaterielles oder Dienstleistungen aus nicht-EU-Ländern. Die EUST wird vom Zoll eingezogen, ist also eine andere Baustelle.

Ansonsten hängt die Frage der Umsatzsteuerpflicht am Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung. Der bestimmt sich nach den §§3 ff. USTG und (leider) nicht nach dem gesunden Menschenverstand. Sonst wären Leute wie ich arbeitslos :)

EU-Ausland oder Drittländern

Österreich. Hatte ich schon verbessert ...wurde aber leider noch nicht freigeschalten.

@Alorya

Dann nur Rechnung und bezahlen. Als kl.unternehmen müssen sogar Beleg nicht eingereicht werden. Achtung, Österreich kann anders sein. 

Wenn ihr beide Kleinunternehmer seid, tut ihr doch sowieso keine Umsatzsteuer auf eure Rechnungen schreiben und auch keine Vorsteuer ziehen?