Haftet mein Steuerberater bei Falschaussage?
Hallo,
ich bin Kleinunternehmer und habe über eBay und Amazon verkauft und Paypal benutzt. Bei Unternehmen im Ausland kehrt sich ja für die Dienstleistung (Rechnung) dieser Unternehmen die Steuerschuld um, d.h. ich muss wegen Reverse-Charge-Verfahren die 19% Umsatzsteuer auf z.B. meine von eBay erhaltenen Rechnungen ans Finanzamt abführen.
Mein Steuerberater, bei dem ich 2015 einen einmaligen Termin hatte, meinte damals, dass die Rechtslage uneindeutig wäre (Grauzone) und ich es erstmal so lassen sollte und nichts ans Finanzamt abführen soll. Er hatte mir auch Begründungen aus einem Buch einer Steuer-Koriphäe kopiert.
Überall lese ich jedoch, dass man zwingend die Umsatzsteuer auf Dienste ausländischer Unternehmen ans Finanzamt schuldet.
Wenn mein Steuerberater mich falsch beraten hat und ich dem Rat gefolgt bin, haftet dann seine Berufshaftpflicht dafür? Muss diese dann für die Steuernachzahlung inkl. Zinsen aufkommen?
4 Antworten
Deinem Kommentar auf Meandors Antwort kann man entnehmen dass Dein Steuerberater Dich über die Pflicht zur Abführung der Steuer informiert hat, aber auch dass man sich diesbezüglich dumm stellen kann. Eine echte Falschberatung ist das also nicht.
Du bist also Deiner Pflicht zur Abführung der Steuer nicht nachgekommen. Natürlich ein bisschen blöd, wenn der Steuerberater Dich dazu animiert hat.
Auch wenn der Steuerberater schadenersatzpflichtig wäre, Du schreibst ja dass Du das Gewerbe seit 2010 betreibst. 2015 warst Du dann beim Steuerberater. Für die Jahre von 2010 bis 2015 könntest Du ihn also sowieso nicht verantwortlich machen.
Die Zinsen beim Finanzamt sind extrem hoch, das stimmt. Zinseszins gibt's aber in diesem Fall nicht.
Such Dir einen neuen Steuerberater.
Ein Steuerberater der was von Grauzone faselt und empfiehlt, dass man einfach mal nichts abführt, der ist für mich nicht seriös, denn er reitet Dich absichtlich in die Scheiße.
Die USt auf Reverse Charge erwischt Dich aber nur, wenn Du einkaufst, nicht wenn Du verkaufst. Außer es geht Dir um die Gebühren für ebay und amazon?
Das bei einer B2B Leistung mit einem ausländischen Unternehmer Reverse Charge auch bei Kleinunternehmer gilt, allerdings mit dem Nachteil, dass der Vorsteuerabzug ausfällt war bereits 2010 eindeutig geklärt und keine Neuerung.
Von einem Unternehmer, egal ob Kleinunternehmer oder nicht, der international tätig ist, wird erwartet, dass er sich über seine steuerlichen Pflichten informiert.
Tut er dies nicht, dann handelt er mindestens grob fahrlässig. Kann nachgewiesen werden, dass der StB wirklich gesagt hat, dass man "nicht belangt werden kann, da man es ja nicht wissen kann" liegt Vorsatz vor und die Sache ist auch strafrechtlich zu bewerten.
Und der zweite Punkt ist: Wenn interessiert die strafrechtliche Behandlung?
Steuern für X Jahre auf einen Schlag nachzuzahlen tut immer weh.
Die Nachzahlung ist ja kein Schaden, die Zahllast wäre ja bei korrekter Aussage genauso angefallen. Zinsen werden da wohl keine erhoben werden. Über Säumniszuschläge in dem Zusammenhang könnte man nachdenken bzgl. der Haftung.
Hallo, vielen Dank.
Laut dem Artikel fallen wohl doch Zinsen an: https://www.feierabendstartup.de/reverse-charge/
Dennoch steht da mit 15 Monaten Verzögerung und 6 Prozent pro Jahr. Dann musst du aber lange verzögern und hohe Beträge haben, damit sich da nennenswerte Beträge ergeben. Wir wollen ja über 15 EUR nicht reden. Aber ja, da könnte man auch drüber nachdenken, wenn es denn so käme.
Naja, seit 2010 läuft das Gewerbe, habe reverse charge nie entrichtet. Dürften 800 Euro Steeuernachzahlung sein und nach meiner Berechnung 400 € Zinsen noch dazu (Zinseszins), wenn meine Berechnung stimmt..
Ok, dann bekommt das natürlich eine gewisse Tragweite. Dann ist ja das Positive, das demnächst allmählich die Jahre nach und nach aus der Aufbewahrungsfrist rausfallen, und das sind die mit den meisten Zinsen... Am besten nochmal eine weitere wirklich fachkundige Meinung einholen und beraten, ob die Vorgehensweise für die Zukunft geändert werden soll. Den Rest könnte man natürlich versuchen, auszusitzen, aber das würde ich mit einem Fachmann besprechen, wenn ich an deiner Stelle wäre. Ich drück die Daumen.
Das hört sich für mich auch wirr an.
Es gibt also eine Steuererklärung aus 2015, die bis heute nicht entschieden wurde, und Dein SB vom Finanzamt geht nicht ans Telefon.
Da wird der Berater nicht haften, da bin ich mir sicher.
Gute Geschäfte.
Doch, die Steuererklärung ist abgeschlossen. Meinen nun entdeckten Fehler möchte ich aber nachträglich korrigieren.
Er meinte damals, man könne strafrechtlich deswegen nicht belangt werden, da man nicht voraussetzen könne, das zu wissen. Nur eine Nachzahlung der Steuern wäre möglich.