Vorladung wegen Gutschein von Ebaykleinanzeigen. Was tun?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wahrscheinlich war der Gutschein vom Absender manipuliert worden.

Geh aber auf keinen Fall zur Polizei. Du bist nicht verpflichtet zur Polizei zu gehen. Vorladung hin oder her.

http://www.anwalt.de/rechtstipps/pflicht-zum-erscheinen-bei-der-polizei-zur-zeugenaussage-was-tun-als-gefaehrdeter-zeuge_069447.html

Polizisten sind nicht so neutral wie ein Richter und wollen oft immer nur schnell einen Täter, ein Opfer und den schnellen Abschluss des Verfahrens. Alles was du bei der Polizei sagst, kann später gegen dich verwendet werden.

Also nicht zur Polizei gehen. Du hast keinen Nachteil, wenn du nicht zur Polizei gehst.

Wenn dich die Polizei besucht ( möglich, aber unwahrscheinlich, dann locker bleiben. Geb denen nur deinen Personalausweis ( keine Pflicht ) oder mach Angaben nach § 111 OwiG . ( Pflicht )

https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__111.html

Lass sie nicht rein ( musst du nicht ) und mache wirklich nur Angaben zu deiner Person. Mache gegenüber Polizisten niemals Angaben zur Sache, wenn du Beschuldigter bist.

Ein Betrug muss unter anderen durch die Merkmale Täuschung und Absicht erfüllt sein. Das ist hier nicht der Fall. Eine Strafanzeige ist nicht das Ende der Welt. Jeder kann dich zu jederzeit wegen allem möglichen anzeigen.

Die Polizei bearbeitet die Ermittlungsakte ohne deine Aussage und schickt sie dann zur Staatsanwaltschaft. Ein normales Vorgehen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann, ob sie das Verfahren nach § 170, Absatz 2 StPO ( zu wenig Beweise/keine Anhaltspunkte für eine Straftat = Unschuld ) einstellt oder ob sie nach § 170, Absatz 1 StPO eine Anklage verfasst.

Über diese Entscheidungen bekommst du einen Brief. Die Einstellung kommt im neutralen, weißen Briefkuvert, die Anklageschrift im gelben Kuvert. ( in Form des Postzustellungs Verfahren )

Es ist auch möglich, dass das Verfahren wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt wird. Wegen Geringfügigkeit bedeutet jedoch nur, dass deine Schuld als gering anzusehen ist und nicht, dass du unschuldig bist. 

§ 153 StPO wäre also nicht gerecht. Dagegen sollte man dann vorgehen.

https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__153.html

https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__170.html

Bei einer Vorladung auszusagen ist die deutsche Version von "Alles was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden."

Danke werde ich höchstwahrscheinlich machen. Meinst du das wird dann einfach so fallen gelassen? Im brief stehen ja infos zu welchem konzert ich gehe und wann. Glaubst du das reicht als beweis, dass die mich nochmal rufen und anklagen?

@gameplayer99

game:  Ob es einfach so gefallen lassen wird, entscheidet die Staatsanwaltschaft und/oder ein Richter.

Theoretisch kann die Staatsanwaltschaft eine Anklage erheben, ein Richter sie aber nicht zulassen.

Selbst wenn es zur Gerichtsverhandlung kommen sollte, kann diese mit einem Freispruch für dich enden. Und wenn nicht, dann legt man Rechtsmittel ( hier Berufung ) ein.

Ich kenne keine Beweise und weiß nicht, aufgrund welcher Indizien man dich überhaupt angezeigt hat.

Du darfst dich nicht verrückt machen. ( lassen )

Behaupten können andere immer viel, verstehst du?

Wenn du zu diesem Konzert hingehst, OBWOHL du wusstest, dass dieses Ticket rechtlich gesehen auf betrügerischer Basis erlangt wurde, sieht es nicht mehr ganz so gut aus, lass es lieber sein, hol dir ein neues und erlange Schadensersatz beim Verkäufer. Damit bist du schon eher auf der sicheren Seite. Das andere am besten abgeben (zur Sicherung/ als Beweis) bei der Polizei, so können sie dich nicht belangen.

@JuraErstie

Jura:  Ist doch Unsinn, was du hier geschrieben hast.

Hör auf den Fragesteller weiter zu verunsichern.

an BestMoralAnwalt, da hat wahrscheinlich Eventim mitgespielt. Die werden ja bei der Einlösung gemerkt haben, dass der Gutschein wohl aus Diebesgut stammt (deswegen meine Annahme der Hehlerei). Sollte es tatsächlich ein "gefälschter" Gutschein sein, dann wird man dem Beschuldigten aber nicht vorwerfen können, dass er umfassende Kenntnis über die Fälschung von Gutscheinen hat.

Warum verunsichern? Eher auf die sichere Seite ziehen. Natürlich wird weiter erforscht werden, ob er seine Lage letztendlich auch ausgenutzt hat. In diesem Fall ist das eher nicht zu seinen Gunsten!

Hallo,

der Gutschein wurde durch eine Vorstraftat (z.B. durch ein gehacktes PayPal-Konto) widerrechtlich erworben. Der gutgläubige Dritte (du) wäscht nun dieses "strafrechtliche" Geld weiß, in dem er "legales" Geld transferiert.

Wenn du noch Chatverläufe oder ähnliches bzgl. dem Kauf hast, solltest du diese ausdrucken und deiner Vernehmung beibringen.

Wenn du diese nicht mehr hast, hast du evtl. eine Überweisung (Bank, PayPal)? Auch diese Daten unbedingt bei der Polizei vorlegen.

Nach den Buchstaben des Gesetzes hast du dich gegebenenfalls einer Geldwäsche schuldig gemacht - aber das halten meine Kollegen, zum Glück fast alle von der Staatsanwaltschaft und ich für Blödsinn... es muss ja noch erlaubt sein, ein Schnäppchen auf einer Online-Auktionsplattform zu machen. Außer der Preisunterschied ist so gravierend, dass jedem Käufer auffallen muss "Da stimmt was nicht." Aber als normaler unbedarfter Käufer sollte das keine strafrechtlichen Konsequenzen für dich haben.

Wie gesagt, alles, was du zu dem Handel noch hast ausdrucken und den Kollegen in der Vernehmung übergeben.

Hingehen, wirst du müssen, du wirst ja nicht wissentlich einen Gutschein gekauft haben, der vermutlich gefälscht ist.

Niemand muss einer polizeichen Vorladung Folge leisten.

@Szwab

Okay, das wusste ich nicht.

Es wäre aber besser, wenn er/sie hingehen würde.

@shadow96er

96:  Es wäre nicht besser. Nichts ist schlimmer, als bei der Polizei als Beschuldigter auszusagen.

@GoldMoralAnwalt

Wenn man Beweise für seine Unschuld hat ist es immer besser auszusagen. Macht man eine Aussage und legt Beweise vor, dann kommt es vermutlich nicht einmal zu einer Verhandlung und man schenkt sich den ganzen folgenden Stress.

Man muss natürlich bei der Polizei nicht einmal erscheinen, dann bekommt der Staatsanwalt halt den Vermerk, dass sich der Beschuldigte nicht äußern wollte und es wird so gut wie sicher eine Gerichtsverhandlung eröffnet.

Außerdem darf niemandem ein Nachteil daraus entstehen wenn er dieser Vorladung nicht Folge leistet. Aber natürlich kann manchmal eine Aussage auch hilfreich sein.

Kann man pauschal so nicht sagen. Es gibt durchaus Fallkonstellationen in denen eine Aussage helfen kann mit der man sich selbst entlastet.

@Szwab

Als Beschuldigter sollte man bei der Polizei nur aussagen, wenn man seine Unschuld felsenfest beweisen kann.

Daten vom Verkäufer aufnehmen und gegebenenfalls Chatprotokolle oder Emailverkehr ausdrucken. Diese Unterlagen nehmen und dem Polizeipräsidium in deiner Nähe über diesen Sachverhalt informieren.

Diese werden deine Unterlagen als Beweislage aufnehmen und die Sache klären.

Hoffe ich konnte helfen :)

Danke schonmal aber was wenn man den Verlauf nicht mehr hat?

@gameplayer99

Ist schlecht aber sollte trotzdem nicht den wahrheitsgemäßen Ablauf verhindern. Ich Drücke dir alle Daumen, solche Probleme bei Onlinekäufen zu haben ist verdammt ärgerlich.

Wegen betrügerisch erlangten Gutscheins?

Ich bin erstaunt darüber, wer solche Formulierungen nutzt. Es müsste explizit geschildert sein, um welches Delikt es sich handelt.

Wenn wir hier mal von Hehlerei nach §259 Abs. 1 Var. 2 StGB ausgehen, dann hattest du keinen Vorsatz bezüglich der Bereicherung [von dir selbst oder einem Dritten], solange nicht erkennbar war, dass der Gutschein auf legalem Wege erstanden wurde. Du hättest diesen Umstand vermutlich nicht kennenkönnen/kennenmüssen, daher werden die Ermittlungen wohl oder übel wegen mangels an Beweisen oder mangels Schuldhaftigkeit einstellen müssen.

Da stehen noch mehr infos, wie z.b. Vom konzert usw. Meinst du das wird fallengelassen?

Erstmal würde die Staatsanwaltschaft hier Ermittlungen anstellen. Wie erwähnt, wenn du nicht von der Beschaffenheit des Gutscheins hättest wissen können, also nach Treu und Glauben gehandelt hast, dann gibt es gar keinen Grund für eine Anklage und das Verfahren wird wahrscheinlich nach §170 Abs. 2 StPO eingestellt werden.