Post vom Hauptzollamt wegen Leistungsbetrug, Strafe?

6 Antworten

Du hast also nicht gemerkt, das Du in den Monaten Juni, Juli, August und September noch Geld von der ARGE überwiesen bekommen hast?

Die Ordnungswidrigkeit wegen Pflichtverletzung hast Du erledigt, richtig, aber nun geht es um ein Strafverfahren, das sind zwei Paar Schuhe. Eine Rückzahlung schützt nicht vor einer Strafe.

Wenn Du ehrlich zu dir bist hast Du anscheinend das Geld stillschweigend in die Tasche gesteckt und gehofft das merkt keiner.

Suche dir einen Anwalt. Als Beschuldigter brauchst Du weder bei der Polizei noch beim Zollamt eine Aussage zu machen.

Naja, dass es keiner merkt hab ich sicher nicht gedacht! Denn es ist mir schon bewusst, dass meine Arbeit angemeldet wurde. War ja keine Schwarzarbeit. Das AA rief ja auch bei meinem Arbeitgeber an Und ich bin einfach davon ausgegangenen, dass alles schon seine Richtigkeit hat.

dann kam irgendwann Post wegen der Überzahlung und ich habe es zurückgezahlt.

@BabiiJii

Wie konntest du auf die Idee kommen, dass dir Arbeitslosengeld (ALG II) zusteht, wenn du doch schon wieder ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Gehalt hattest?

@BabiiJii

Deshalb brauchst Du jetzt einen Strafverteidiger. Bei Betrug § 263 StGB ist bereits der Versuch strafbar. Und es wird äußerst schwer, deine Unschuld zu beweisen, weil Du nicht aktiv an der Klärung mitgearbeitet hast. Ein solch wichtiges Papier wie ein Arbeitsvertrag wirft man nicht einfach so in ein Postfach bei der ARGE, sondern gibt es persönlich beim zuständigen Sachbearbeiter gegen Empfangsbestätigung ab. Schließlich war dieser wichtig für deine Abmeldung und Einstellung der Zahlungen.

Ich gehe erstmal davon aus, dass du ein Bußgeld und keine OWi vom JC (Jobcenter) bekommen hast. Da du deiner Mitteilungspflicht nach SGB II nicht nachgekommen bist, stellt es einmal eine Straftat nach §263 Betrug da. Zudem kommt noch eine OWi nach wegen der Mitteilungspflichtverletzung. Das alles hat aber mit dem Bußgeld des JC nichts zu tuen und kann daher belangt werden. Du müsstest den Sachverhalt noch bisschen genauer beschreiben. Denn normalerweise müsste der Zoll die Strafsache an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Da du nur von einer OWi redest, wurde das Strafverfahren vermutlich eingestellt und der Zoll ahndet nur noch die OWi.

Du solltest auf jeden Fall!!! beim Zoll erscheinen und eine Aussage machen. Das zählt zu den mildernden Tatbeständen und das Bußgeld kann herab gesetzt werden. Wenn du Beweismittel vorbringen kannst, die beweisen, dass du den Antrag beim JC abgegeben hast oder sonstige Beweise, dass sie wussten, dass du arbeitest, dann bring sie mit.

Ins Gefängnis kommst du nur, wenn du die Strafe nicht bezahlst (Erzwingungshaft). Ansonsten kommt ein Bußgeld auf dich zu. Über die Höhe möchte ich mal nichts schreiben, da es Ermessenssache ist.


Da du nur von einer OWi redest, wurde das Strafverfahren vermutlich eingestellt und der Zoll ahndet nur noch die OWi.

Der Zoll ermiitelt automatisch wegen des Verdachtes des Betruges, das muß er, weil der Betrug nach § 263 StGB ein sogenanntes Offizialdelikt ist. Das geht genau den gleichen Weg als wenn von der Polizei ermittelt wird. Der Zoll ist nunmal für diese Straftatbestände(Leistungshinterzeihung, Schwarzarbeit) zuständig. Eingestellt ist gar nichts, weil er augenscheinlich eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten hat (das Schreiben vom Zollamt, das er erwähnt).

@ZuumZuum

Vollkommen logisch. Daher habe ich nach genauen Informationen nachgefragt. Denn es müsste im Brief stehen, wie weit das Ermittlungsverfahren ist. Wenn noch die Strafsache mit genannt ist, dann wird es erst an die StA abgegeben. Wenn die StA aber schon darüber entschieden hat, sie die Strafsache fallen lässt, aber dem Zoll frei lässt, die OWi zu ahnden, dann wird dann erst eine Vernehmung stattfinden. Aus Erfahrung findet eine Vernehmung auch meist nach der Einstellung der Strafsache statt, da der Zoll der Herr über dem Verfahren ist.

PS. Nicht Zollamt sondern Haupzollamt, ist ein großer Unterschied ;)

Strafgesetzbuch (StGB) § 263 Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Da du ja Nachweislich diesen Leistungsbetrug begangen hast, aber es wohl dein erstes Vergehen in solch einer Sache ist, denke ich mal,. das du mit einer geldstrafe davon kommen wirst.

Wenn du natürlich schon öffters mit dem Gesetzt in Konflikt gekommen bist, dann kann es sein, das du dafür sogar dann in das Gefängnis must.

Lege den Sachverhalt da.

Das du die Leistungen schon zurückzahlst und die zusätzliche Buße hat mit dem Strafverfahren nichts zu tun.

DU hättest besser sofort dich beim Amt melden müssen, als du gemerkt hast, das die dir immer noch das ALG überweisen. Stattdessen hast du es ausgegeben. Das ist der Tatbestand des Betruges.

Nein, ich bin nicht vorbestraft oder so

@BabiiJii

OK, dann wird es NUR auf eine Geldstrafe hinauslaufen. Die Höhe ist abhängig von deinem Einkommen.

Spätestens als die erste unberechtigte Zahlung kam, hättest du dich noch mal ans Jobcenter wenden müssen. Da es aber sogar drei Zahlungen waren, kann man dir natürlich Betrug vorwerfen.

Möglicherweise ist die Kopie vom Arbeitsvertrag ja verloren gegangen oder konnte nicht richtig zugeordnet werden. Du wirst schwer bis gar nicht nachweisen können, dass du sie überhaupt eingeworfen hast.

Bzgl. der Höhe des Strafmaßen kenne ich mich nicht aus, aber eine Geldstrafe kommt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit.

Man kann wegen ein- und desselben Delikts nicht zweimal bestraft werden. Das ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz.

Ich kenne mich in der von dir geschilderten Rechtsmaterie nicht aus, würde mich jedoch wundern, wenn ein mit einem Strafgeld abgeschlossenes Verfahren wieder aufgerollt wird.

Geht aus dem Anschreiben hervor, dass es um den vorgeworfenen Leistungsbetrug vom Juni bis September 2016 geht?

Ja steht drauf.

Ordnungswidrikeit und Straftat sind zwei Paar Schuhe.

Die Ordnungswidrigkeit war wegen Verletzung der Mitteilungspflicht bei der ARGE.

Das Strafverfahren ist wegen Betrug § 263 StGB anhängig.

Ein Rückzahlung der Beute schützt nicht vor Strafe. Bei Betrug ist bereits der Versuch strafbar.

@ZuumZuum

Vielen Dank für die Erklärung. Es handelt sich sozusagen um zwei verschiedene Delikte:

1) Die fehlende Meldung über die Aufnahme einer Berufstätigkeit.

2) Das Einbehalten der Zahlungen von der ARGE.

@Paguangare

Korrekt, das Erste ist mit Bußgeld belegt weil OWI, das Andere ein Straftatbestand nach § 263 StGB.