Verzicht auf einen Pflichtverteidiger?

4 Antworten

Sofern ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt (§ 140 StPO) kann man nicht auf einen Pflichtverteidiger verzichten, also wenn man wegen eines Verbrechens angeklagt wird, die Verhandlung vor dem Landgericht stattfindet usw.

Den Pflichtverteidiger muss man zunächst nicht bezahlen, sondern erst, wenn man auch wirklich verurteilt wurde an die Staatskasse.

Sollte ein Fall der "notwendigen Verteidigung" nach § 140 StPO voliegen, kann man den vom Gericht zugeteilten Verteidiger nicht ablehnen. Seine Kosten bekommt man dann von der Gerichtskasse auf die Prozeßkosten aufgeschlagen.

Übrigens kann ein Rechstanwalt eine vom Gericht angeordnete Pflichtverteidigung auch nicht, oder nur sehr schwer, ablehnen.

manuel1hh  21.07.2018, 10:08

Jeder Anwalt darf jede Verteidigung ablehnen und auch jede Pflichtverteidigung.

Artus01  21.07.2018, 11:56
@manuel1hh

Nein, das darf er eben nicht. Wenn, dann muß er eine gute Begründung dafür haben.

Das hängt u. a. davon ab vor welchem Gericht die Strafsache verhandelt wird. Amtsgericht, Landgericht, OLG...

Ausserdem hängt die Pflichtverteidigung nicht davon ab, ob der Beschuldigte das bezahlen kann oder nicht. Wenn nicht, kann man Prozesshilfe beantragen.

Des weiteren hängt es von der Schwere des Tatvorwurfs sowie der allgemeinen strafprozessualen Situation ab.

Das ist alles gesetzlich geregelt.

kevin1905  10.03.2018, 18:55
Wenn nicht, kann man Prozesshilfe beantragen.

Es gibt keine Prozesskostenhilfe im Strafrecht.

sebastianla  10.03.2018, 19:17
@Cobblestoned

Wo steht in dem Link, dass es Prozesskostenhilfe im Strafrecht gibt?

Cobblestoned 
Fragesteller
 10.03.2018, 19:25
@sebastianla

Ernsthaft? In der ganzen Seite geht es nur darum. Warum sollte man solch eine verfassen, wenn es praktisch gar keine Prozesskostenhilfe gibt? /// Über die Prozesskostenhilfe kann gem. §§ 114 ff. ZPO einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Wikipedia

123Tangente  10.03.2018, 19:47
@kevin1905

Ja, Du hast recht. Prozesskostenhilfe im Strafrecht gibt es im Moment nur für Nebenkläger und Adhäsionskläger sowie im Klageerzwingungsverfahren. Aber bis 2019 muss europarechtlicher Verpflichtung eine Prozesskostenhilfe auch für Beschuldigte und Angeklagte eingeführt werden.

kevin1905  11.03.2018, 22:45
@Cobblestoned
Über die Prozesskostenhilfe kann gem. §§ 114 ff. ZPO einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden.

ZPO = Zivil Prozess Ordnung.

kevin1905  11.03.2018, 22:45
@123Tangente
Aber bis 2019 muss europarechtlicher Verpflichtung eine Prozesskostenhilfe auch für Beschuldigte und Angeklagte eingeführt werden.

Hast du da eine Quelle für mich? EU-Parlamentsbeschluss?

Was an *Pflichtverteidiger* hast du jetzt nicht verstanden?

Cobblestoned 
Fragesteller
 10.03.2018, 18:41

Du kennst ja sicherlich den Status der Krankenkasse: "Freiwillig versichert". Meines Erachtens hat dies aber mit "Freiwillig" trotzdem nichts zu tun, da du gezwungen bist jeden Monat selbst den geregelten Pauschalbeitrag zu leisten. Möglicherweise ist auch hier die Bezeichnung "Pflichtverteidiger" etwas irreführend. >.>

FordPrefect  10.03.2018, 18:54

Die Freiwilligkeit im Sinne des SGB dient hier nur der Abgrenzung zur Pflichtmitgliedschaft aufgrund abhängiger Beschäftigung. Einen Pflichtverteidiger teilt der Staat hingegen den Angeklagten im Strafrecht dann zu, wenn sich diese keinen eigenen Verteidiger leisten können. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass man alleine wegen fehlender Mittel keine faire Vertretung vor Gericht hat.

kevin1905  10.03.2018, 18:56
@FordPrefect
wenn sich diese keinen eigenen Verteidiger leisten können

...und in der Sache Anwaltszwang herrscht, z.B. vor der großen Strafkammer des Landgerichts.

Cobblestoned 
Fragesteller
 10.03.2018, 19:05
@FordPrefect

"wenn sich diese keinen eigenen Verteidiger leisten können"

Die Kosten für den Pflichtverteidiger muss zum Schluss aber trotzdem der Angeklagte zahlen, sofern er das Verfahren verloren hat. >.>

Cobblestoned 
Fragesteller
 10.03.2018, 19:05
@FordPrefect

"wenn sich diese keinen eigenen Verteidiger leisten können"

Die Kosten für den Pflichtverteidiger muss zum Schluss aber trotzdem der Angeklagte zahlen, sofern er das Verfahren verloren hat. >.>

FordPrefect  12.03.2018, 08:11
@Cobblestoned
Die Kosten für den Pflichtverteidiger muss zum Schluss aber trotzdem der Angeklagte zahlen, sofern er das Verfahren verloren hat.

Das ist zwar richtig, aber dafür ist der immerhin günstiger als nach RVG (80% der Mittelgebühr).