Versicherungswechsel nach Anmeldung beim Straßenverkehrsamt möglich?
Guten Tag,
wenn ein Fahrzeug angemeldet wird, wird ja eine EVB-Nummer benötigt. Das ist ja eine Zusage der Versicherung dass, das Fahrzeug versichert wird. Kann den nach der Anmeldung beim Straßenverkehrsamt die Versicherung noch gewechselt werden. Ich meine kurzfristig innerhalb einer Woche.
Danke
4 Antworten
... noch einmal. Mit einer eVBN wird auch keine Versicherung angekündigt, sie wird bestätigt. Ein gewaltiger Unterschied. Merke: Keine Versicherung ist verpflichtet, rückwirkend zu versichern und sie müssen auch keine Schäden ordnen, die zwischenzeitlich auftreten. Alles eigentlich ganz einfach, denn Dein Plan nennt sich Widerruf und so eine Belehrung hast Du bestimmt schon erhalten mit Deinen Unterlagen.
... aber das Ding nannte sich doch noch gestern Versicherungsbestätigungsnummer und nicht Nummer über das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes, oder?
Ja, das ist möglich. Der "neue" Versicherer muss dann Versicherungsschutz ab Tag der Zulassung gewähren - dabei ist bei Antragstellung dringend zu achten! Der Zulassungsstelle wird dann eine neue eVB des neuen Versicherers übermittelt, und "alles wird gut". Den bisherigen Versicherer solltest Du entsprechend informieren.
Genau so ist es.
Der "neue" Versicherer muss dann Versicherungsschutz ab Tag der Zulassung gewähren - dabei ist bei Antragstellung dringend zu achten!
Das ist sehr wichtig. Viele Versicherer versichern nämlich nicht rückwärts, sondern in dem Fall erst ab Eingang des Antrags. Also unbedingt mit der neuen Versicherung abklären, denn sonst bekommst Du Probleme. Denn wenn der alte Versicherer den Vertrag von Beginn ab aufhebt, hast Du keinen lückenlosen Versicherungsschutz, was ein Verstoss gegen die Versicherungspflicht nach sich zieht. Das wäre dann auch mit zusätzlichen Kosten verbunden.
... und was bitte passiert mit etwaigen Schäden, die schon angefallen sind? Deine Behauptung halte ich somit für falsch.
... der neue muß gar nichts müssen und wird auch nicht, wenn in der Zwischenzeit schon Schäden angerichtet wurden. Also bitte!!
Nein, natürlich nicht. Die Zulassungsstelle nimmt die weitere eVBN nicht an. Es kann nur ein Widerruf erfolgen mir Neuabschluß und Übermittlung der eVBN von der neuen Versicherung. Achte zwingend, daß keine Lücke entsteht!!!!
Die Zulassungsstelle nimmt die weitere eVBN nicht an.
Selbstverständlich nimmt die Zulassungsstelle eine weitere eVB-Nummer an - es ist immer die neueste Massgebend.
Achte zwingend, daß keine Lücke entsteht!!!!
Es kann keine Lücke entstehen. Entweder findet sich ein Versicherer, der ab Zulassung versichert, oder der erste Versicherer rechnet die Zeit zwischen Zulassung und Vorlage der zweiten eVB nach Kurztarif ab, was teuer werden kann.
Der Versicherer, der die EVB ausgestellt hat kann die Tage, die das Fahrzeug damit angemeldet war nach Kurztarif berechnen.Das kann dann relativ teuer werden.
Es wird keine Versicherung bestätigt, sondern das Bestehen eines Haftpflicht-Versicherungsschutzes.