eVB Nummer beim Amt nachrreichen?

6 Antworten

Hallo,

vorab, ganz wichtig: DU musst/kannst keine eVB-Nummer der neuen Versicherung nachreichen.

In einem solchen Fall ist es nämlich notwendig, dass die endgültig gewünschte Versicherung eine sog. eVBÜ an die Zulassungsstelle sendet. Das nachträgliche Einreichen einer "normalen" eVB bringt also gar nichts; wird auch gar nicht von der Zulassung anerkannt.

Zwei mögliche Szenarien sind in diesem Zusammenhang möglich:

1.) Die neue, endgültige Versicherung tritt rückwirkend ab dem Tag der Zulassung ein und schickt eine entsprechend datierte evBÜ an die Zulassung. Dies geschieht aber regelmäßig nur dann, wenn der Versicherungsnehmer bestätigt, dass seit Zulassung kein Schaden eingetreten ist. Vorteil: die zunächst gewählte Versicherung verzichtet auf eine Abrechnung nach sog. "Kurzfristtarif" für den Zeitraum seit Zulassung.

2.) Die neue, endgültige Versicherung ist lediglich bereit, tagesaktuell eine eVBÜ zu versenden. Dann wird die zunächst gewählte Versicherung - wahrscheinlich - nach dem Kurzfristtarif abrechnen, was leider nicht eben preiswert ist und möglicherweise den Prämienvorteil aus dem Wechsel zu der neuen Versicherung komplett zunichte macht...

Wichtig ist: die neue, endgültige Versicherung unbedingt auf das Bestehen der eVB der zunächst gewählten Versicherung aufmerksam machen!! NICHT einfach nur über´s i-net den Vertrag abschließen, als würde man ganz normal anmelden und die eventuell ausgedruckte eVB zur Zulassung schicken (s. oben)!!! Dann ist die Verwirrung und der Ärger vorprogrammiert!!

Innerhalb von zwei Wochen nach Zulassung ist das möglich. Die "neue" Versicherung muss rückwirkend ab Tag der Zulassung in den Vertrag eintreten. Die eVB muss bei der Zulassungsstelle "ausgetauscht" werden. Wenn jedoch in der Zwischenzeit ein Schadenfall eingetreten ist, funktioniert das nicht...

Wie? Die neue muß? Die neue muß nichts und rückwirkend schon gar nichts und die alte besteht auf den Vertrag. Alles ganz einfach, oder? Und zugelassen ist die Kiste auch, somit kann nur die alte stoppen und die neue per EDV, nicht per Fuß, eine neue VBN hinterlegen.

Ja natürlich mußt du diese nachreichen! Dies funktioniert aber nur, falls du noch keinen Kfz-Versich.vertrag abgeschlossen hast bei deinem 1. "neuen" Versicherer.

Gruß siola

Und hier bei uns lehnt die Zulassungsstelle die Handabgabe strikt ab, weil es ja eine Bestätigung einer anderen Versicherung gibt und zwei sind nicht zulässig.

@schleudermaxe

... weil es ja eine Bestätigung einer anderen Versicherung gibt und zwei sind nicht zulässig.

Deshalb werden diese eVB-Nrn. ausgetauscht bei der Zulassungsstelle 8am besten persönlich erscheinen), falls noch kein schriftlicher Kfz-Versicherungsvertrag für den 1. Wunsch-Versicherer abgeschlossen wurde.

Dies nur zur Ergänzung aus jahrzehntelanger Praxis-Erfahrung bei den Zulassungsstellen!

Du kannst dem Amt nicht einfach eVB Nummern geben, so wie es dir passt. Schau in deinen Versicherungsvertrag, da kannst du genau die Kündigungsbedingungen nachlesen.

Du müsstest erstmal klären, ob die neue Versicherung denn rückwirkende Deckung ab Tag der Zulassung übernimmt!