Vermögensauskunft?

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Wenn der Gläubiger keine Informationen über den Schuldner hat, dann sollte er sich zunächst Informationen über die verschiedenen denkbaren Vollstreckungsmöglichkeiten beschaffen. Dazu dient das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Vermögensauskunft). Dem muss jedoch ein Vollstreckungsversuch durch den Gerichtsvollzieher vorgeschaltet werden.

Die eidesstattliche Versicherung enthält auch die Angabe über Veräußerungen an nahestehende Angehörige in den letzten 2 Jahren und Geschenke in den letzten 4 Jahren.

Ansonsten kann der Schuldner vor der Pfändung mit seinem Eigentum verfahren, wie er möchte. Wenn er etwas veräußert hat, hat er ja auch Geld erhalten; wenn es zum Zeitpunkt der Pfändung ausgegeben ist (z. B. Urlaubsreise, versoffen etc., hat der Gläubiger Pech (Ausnahme bei Veräußerungen an die nahen Angehörigen sowie Schenkungen).

Kevinuser 
Fragesteller
 15.03.2013, 02:31

Ist es jedoch nicht so, dass seid dem 1. Januar 2013 das Vermögensverzeichnis bereits im Vorfeld eingereicht werden muss? http://de.wikipedia.org/wiki/VermögensauskunftdesSchuldners#Ab1.Januar2013geltendes_Recht

DerSchopenhauer  15.03.2013, 07:47
@Kevinuser

In der Tat ist das ab Januar neu geregelt worden.

Du kannst nun den Gerichtsvollzieher nunmehr beauftragen eine VA einzuholen ohne das eine fruchtlose Pfändung erfolgen muß. Der GV fordert den Schuldner auf innerhalb von 2 Wochen zu zahlen ansonsten muß der Schuldner sein Vermögen offenlegen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gläubiger über den Gerichtsvollzieher auch Auskünfte bei dritten Stellen einholen. Dazu wurde § 802l ZPO eingeführt. Diese Vorschrift statuiert Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers bei den Rentenversicherungsträgern, dem Bundeszentralamt für Steuern und dem Kraftfahrt-Bundesamt. Aus Datenschutzgründen bestehen die Auskunftsrechte allerdings erst, wenn die Forderung mindestens 500 Euro beträgt.

Man schickt einen Gerichtsvollzieher zum Schuldner.

Dann können folgende Dinge passieren.

  1. der Schulder zahlt sofort (so gut wie unwahrscheinlich)
  2. der Gerichtsvollzieher entdeckt wertvolle Dinge in der Wohnung des Schuldners (Kuckuck), aber auch äußerst selten da viele Gegentstände nicht pfändbar sind oder sich nicht lohnen zu pfänden.
  3. der Schuldner macht eine "Eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungsheit). Darin versichert der Schulder keine Vermögensgegenstände wie Auto, Immobilien, Gold etc zu haben.

Aber aus Erfahrung weiß man, das es oft aussichtslos ist, selbst wenn der Schuldner betrügerisch gehandelt hat, einem nackten Mann kann man nicht in die Taschen fassen.

raiwin  15.03.2013, 00:49

Völlig richtig.Bleibt noch nachzutragen, dass der Schuldner bei Abgabe der EV auch angeben muss, ob er in letzter Zeit wertvolle Dinge verschenkt oder beiseite gebracht hat. Dazu gehört eben auch, ob er ein Auto veräußert hat und um welche Marke es sich gehandelt hat. Wenn er bei der EV unwahre Angaben macht, macht er sich strafbar.

Schenkungen würden rückabgewickelt.

Die Vermögensauskunft kommt erst dann zum tragen, wenn dein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist. Wenn du hier von Autos (Plural) redest, denke ich mal, dass eine Pfändung so erfolglos nicht verlaufen würde.

Also bemühe den Gerichtsvollzieher.

Kevinuser 
Fragesteller
 15.03.2013, 02:26

Ich glaub kaum das bei der Person jetzt auf schnelle 380.000 Euro zu Pfänden sind ;)

kevin1905  15.03.2013, 12:56
@Kevinuser

Kommt auf das Auto an.