Vermieter will die Kaution für die Nk Abrechnung einbehalten, darf er das?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ein teilweiser Zurückbehalt der Kaution zur Deckung einer voraussichtlichen Nachzahlungfür Betriebskosten in Höhe des Zwei- bis Dreifachen der monatlichen Vorauszahlungen ist rechtlich zulässig.

Da in deinem Fall ein erhebliches Guthaben festzustellen ist, wäre ein Zurückbehalt ungerechtfertigt.

Stelle dem Vermieter (per Eiwurfeinschreiben) eine Frist von zwei Wochen zur Erstattung von kompletter Kaution und des Guthabens. Kündige dabei an, dass du bei Verfristung Rechtsmittel zwecks Herausgabe anwenden wirst wg. ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB.

Von Experte albatros bestätigt

https://www.mieterverein-hamburg.de/de/tipps-ratgeber/kaution-mietsicherheit/index.html

Ein Einbehalt für noch ausstehende Abrechnungen ist aber nur zulässig, soweit die Kaution zur Absicherung etwaiger Nachforderungen des Vermieters voraussichtlich benötigt wird (BGH, Urteil vom 18.1.2006, VIII ZR 71/05). Das ist nicht der Fall, wenn die letzte Abrechnung ein Guthaben des Mieters ergeben hatte (AG Hamburg, 43b C 367/97, Urteil v. 15.5.1998, MieterJournal 4/98 S.8).

https://www.mietkautionsbuergschaft.de/mietkaution-einbehalten.html

Fall 3: Nebenkosten-Abrechnung

Jedoch darf er nur den entsprechenden Teil der Mietkaution einbehalten, welcher für die abschließende Nebenkostenabrechnung voraussichtlich benötigt wird, und nur wenn mit einer Nachzahlung zu rechnen ist.

Er kann nur soviel an der Kaution zurück behalten wie er auch eine Nachzahlung erwartet.

Wenn ihr dieses Jahr schon ein Guthaben hattet, wird es nächstens Jahr vermutlich auch so sein, denn wenn die Wohnung eine Zeit lang leer stand wurde ja auch nichts verbraucht und dennoch die vollen Nebenkosten einbehalten.

Ich finde es würde nichts dagegen sprechen wenn er zur Sicherheit 20% der Kaution einbehält, mehr nicht, denn es wird vermutlich auch wieder ein Guthaben anfallen.

Was ihr dagegen machen könnt, weiß ich jedoch nicht. Das müßte man beim Mieterbund erfragen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Es ist keine Nachzahlung zu erwarten, zudem die Wintermonate für 2021 mit der Heizungsperiode 21/22 gerade erst begonnen haben, also nicht ins Gewicht fallen. Der Vermeter kennt sich mit dem Einbehalt der Kaution überhaupt nicht aus!

Einwurfeinschreiben mit der Forderung der verzinsten Rückgabe der Kaution und Nachweis der Kaution, die getrennt vom Vermögen des Vermieters sicher auf einem Bankkonto zu lagern ist sowie Abrechnung der Kaution. Fristsetzung bis zum 10.10.2021, vorausgesetzt, der Mietvertrag endet wirksam am 30.09.2021 oder eher.

Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist: Gerichtliche Mahnung und darauffolgend Klage auf Herausgabe der Kaution, wenn noch notwendig. Es gäbe noch eine Einwändungsmöglichkeit, wenn der Vermieter auf den Einbehalt der Kaution bis zum Ablauf der Verjährungsfrist >6 Monate nach Mietende< besteht

er kann die kaution glaube ich bis 3 monate oder max 6 Monate einbehalten.

und das habe ich gefunden:

Laut AG Potsdam [ Urteil v. 28.01.2010, Az.: 26 C 315/09] kann der Vermieter die Kaution über sechs Monate einbehalten. Ist die Betriebskostenabrechnung nach einem Jahr noch nicht erfolgt, darf der Vermieter die Kaution sogar noch länger behalten.

quelle: Hier