Verhalten der Polizei

12 Antworten

Ja es gibt diese Anordnung. Du musst auch imer zwischen Gefahrenabwehr (Polizeirecht + keine Richter Anordnung erforderlich) und Strafverfolgung (StPO + richtervorbehalt) differenzieren. Das Problem ist nicht das "schicken" sondern einen Richter zu erreichen und alles zu erklären, dieser muss dann auch alles begründen etc...also Gefahr um Verzug ist meist eine zeitliche Komponente.

Ja das darf sie, man darf "Dritte" polizeipflichtig machen. Rechtsgrundlage Polizeigesetz. Meist werden aber die Nachbar bzw Unbeteiligte hinzugezogen, weil es im GEsetz steht und die Pflicht ist jemand bei der Durchsuchung dabei zu haben, um sozusagen alles zu "überwachen".

Das mit dem Ausweisen ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Für NRW müssen Zivile sich sofort ausweisen (wenn es die Lage zu lässt) und in Uniform auf Nachfrage, wenn die Lage es zulässt.

Es gibt das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung. Dieses Grundrecht (Artikel 13) kann eingeschränkt werden, diese sagt sogar das Grundrecht selbst bereits.

Die Einschränkung muss im Regelfall durch einen Richter erfolgen. Das sieht auch § 105 StPO so. Wenn ein Richter nun eine Durchsuchung anordnet, dann ist diese Durchsuchung angeordnet, unabhängig davon, ob nun irgendein Stück Papier ausgefertigt wird oder nicht. Die Willensentscheidung des Richters ist der maßgebliche Akt und nicht die Ausfertigung eines Stückes Papier, denn kein Gesetz sieht eine bestimmte Form für eine Durchsuchungsanordnung vor.

Die Polizei hat ihre Eingriff auf ein Mindestmaß zu beschränken. Wenn anzunehmen ist, dass ein Vermieter oder Nachbar einen Schlüssel hat, ist dieser Schlüssel zu beschaffen, bevor die Tür aufgebrochen oder geknackt wird.

Wenn die Durchsuchung nachts stattfinden muss und es den Erfolg gefährden kann, den Vermieter oder Nachbarn vorher zu informieren, dann darf auch die Nachtruhe des Nachbarn gestört werden. Die Nachtzeit beginnt um 21.00 Uhr.

Rausklingeln ist also erlaubt. Was verstehst Du unter "helfen". Nur das aufstehen und aufschließen? Ich gehe nicht davon aus, dass die Personen die Wohnung durchsuchen müssen.

Polizisten müssen sich nicht ausweisen. Sie müssen die Aussage, dass sie Polizisten sind gegebenenfalls untermauern können. Dazu dient ihnen ihre Uniform oder ein Dienstausweis.

Ja, Polizisten müssen sich auf Nachfrage ausweisen. Bei Gefahr in Verzug kann die Polizei die Wohnung öffnen lassen und durchsuchen.

Hierzu spielt die Uhrzeit keine Rolle. Wenn der Nachbar einen Schlüssel zu der Wohnung hat, kann die Poiizei den Schlüssel verlangen um die Wohnung zu öffnen.

Auf keinen Fall macht das der Nachbar - immer die Polizei, die Feuerwehr, oder einvon der Polizei gerufener Schlüsseldienst.

Bei "Gefahr in Verzug" braucht die Polizei keinerlei "Dokumente".

muss richerlich erfolgen bei gefahr im verzug muss nachher aber trotzdem schriftlich vorhanden sein zwingen darf die polizei garniemanden nachbaren und vermieter müssen nicht helfen

Das Problem ist, dass das beruechtigte "Gefahr im Verzug" sehr schwammig geregelt ist und fast nach Belieben ausgelegt werden kann.