Darf die Polizei einfach in die Wohnung und einen Gast rausschmeißen?
Letzte Nacht wurde dreimal bei uns geklingelt. Das erste Mal war es ein unter uns wohnender Nachbar, der sich des öfteren fälschlicherweise bei uns wegen nächtlicher Ruhestörung beschwert hat und die beiden anderen Mal war es die Polizei. Wir lagen bereits im Bett und waren am einschlafen, aber wir sollen angeblich gestampft und getrampelt haben. Wir haben sowohl den Nachbarn als auch die Polizei darauf aufmerksam gemacht, dass wir keinen Lärm machen. Als die Polizei das zweite Mal klingelte, wollte sie mich rausschmeißen, da ich nicht hier gemeldet bin. Nachdem sich die beiden Polizisten weigerten bei unserem Nachbarn zu klingeln, der direkt neben uns wohnt, taten wir dies selbst. Er war nämlich derjenige, der den ,,Krach" erzeugte, da er sein zusammengekrachtes Bett notdürftig herrichtete. Dies war auch im Flur zu hören, aber die Beamten weigerten sich trotzdem zu klingeln mit dem Verweis, dass sie ihn nicht wecken dürften. Während mein Freund also bei dem Nachbarn klingelte, betrat ein Polizist die Wohnung. Er meinte er dürfte das, um mich notfalls rauszuwerfen. Die Sache wurde schließlich geklärt und die Beamten gingen von dannen. Nun die Frage: durfte der Beamte tatsächlich unsere Wohnung betreten? Nur aufgrund einer nicht nachweisbaren Behauptung?
PS: Der Nachbar, der sich beschwert hatte, stand schonmal vor der Wohnung meines Freundes und bedrohte diesen mit einem Messer. Die Polizei, die mein Freund anrief sagte, sie könnte da nichts machen und er sollte einfach nicht die Wohnung verlassen.
5 Antworten
Die Wohnung darf betreten werden. In Niedersachsen wäre im dortigen Polizeigesetz (Nds. SOG) die entsprechende Rechtsgrundlage zu finden. In anderen Bundesländern dann analog in deren pol. Gesetzen.
Hier mal ein entsprechende Auszug aus dem Gesetz:
§ 24 Nds. SOG - Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
(1) Wohnungen im Sinne dieser Vorschrift sind Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen im Zusammenhang steht.
(2) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 16 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 18 in Gewahrsam genommen werden darf,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 26 Nr. 1 sichergestellt werden darf,
3.dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist oder
4. von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft wohnender Personen zu beschädigen.
Die Beamten dürfen die Wohnung betreten, wenn sie gefragt haben - oder wenn sie dies ("Not im Verzug") als im Augenblick unausweichlich einschätzen. Wenn du meinst, dass dies falsch war, kannst du dich bei der Dienststelle beschweren.
Ist er nach Aufforderung nicht aus der Wohnung raus ? Anzeige wegen Hausfriedensbruch im Amt und mal schauen was passiert.
Meines Erachtens hätte der Polizist für den Rauswurf keine Rechtsgrundlage.
Also da in der Situation weder Gefahr im Verzug war noch du sie hereingebeten hast, ist wohl klar zu sagen, dass der Beamte nicht in die Wohnung hätte gehen dürfen. Überhaupt ist das Auftreten absolut unter aller Sau. Ich würde mich bei der Dienstaufsicht beschweren.