Darf die Polizei einfach in die Wohnung und einen Gast rausschmeißen?

5 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Die Wohnung darf betreten werden. In Niedersachsen wäre im dortigen Polizeigesetz (Nds. SOG) die entsprechende Rechtsgrundlage zu finden. In anderen Bundesländern dann analog in deren pol. Gesetzen.

Hier mal ein entsprechende Auszug aus dem Gesetz:

§ 24 Nds. SOG - Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

(1) Wohnungen im Sinne dieser Vorschrift sind Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen im Zusammenhang steht.

(2) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 16 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 18 in Gewahrsam genommen werden darf,

  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 26 Nr. 1 sichergestellt werden darf,

3.dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist oder

4. von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft wohnender Personen zu beschädigen.

Die Beamten dürfen die Wohnung betreten, wenn sie gefragt haben - oder wenn sie dies ("Not im Verzug") als im Augenblick unausweichlich einschätzen. Wenn du meinst, dass dies falsch war, kannst du dich bei der Dienststelle beschweren.

Ist er nach Aufforderung nicht aus der Wohnung raus ? Anzeige wegen Hausfriedensbruch im Amt und mal schauen was passiert.

Meines Erachtens hätte der Polizist für den Rauswurf keine Rechtsgrundlage.

Also da in der Situation weder Gefahr im Verzug war noch du sie hereingebeten hast, ist wohl klar zu sagen, dass der Beamte nicht in die Wohnung hätte gehen dürfen. Überhaupt ist das Auftreten absolut unter aller Sau. Ich würde mich bei der Dienstaufsicht beschweren.