Verfahrenseinstellung nach §153a StPO?
Hallo zusammen,
nach einem spaßigen Discobesuch vor 4 Jahren nahm der Abend leider eine unschöne Wendung, als es später zu einer Auseinandersetzung kam (genauere Umstände sollen an dieser Stelle irrrelevant sein). Jetzt habe ich diese Anklageschrift (Körperverletzung) nun seit dem am Hals, obwohl ich selbst kaum zu etwas beigetragen habe und da mehr oder weniger reingeraten bin. Jedenfalls hat mein Anwalt nach der ganzen Zeit (ich hatte zwischenzeitlich über ein Jahr lang nichts mehr darüber gehört) eine Verfahrenseinstellung gemäß §153a StPO aushandeln können. Allerdings bin ich aktuell Student und beziehe noch kein festes Einkommen (auch kein Bafög) und die verlange Auflage beträgt 2000,- innerhalb von 6 Monaten.
Meine Zustimmung soll innerhalb von 2 Wochen erfolgen, andernfalls kommt es sehr wahrscheinlich zu einem Gerichtprozess (wie das letztlich ausgeht ist natürlich unklar).
Meine Fragen:
1.Wie verhält sich die ganze Geschichte zeitlich betrachtet: gibt es da eine Verjährung o.ä. was man geltend machen könnte?
2. Obwohl ich zuversichtlich bin, möchte ich das Risiko (zumal ich angehender Ingenieur bin) eines Eintrags ins Strafregister meiden. Kann man eventuell die Auflage noch schriftlich aushandeln? Beispiele: Mehr Zeit (geringere Raten), geringere Auflage an sich oder zusätzliche Sozialstunden?
Ich bitte um seriöse Antworten von Experten und Personen die sich tatsächlich mit dieser Thematik auskennen. Vielen Dank
4 Antworten
- (Einfache) Körperverletzung verjährt erst nach fünf Jahren. Ist also noch im Rahmen. Während der Erfüllung der Auflagen ruht die Verjährung.
- Staatsanwaltschaften und Gerichte lassen durchaus mit sich reden, gerade was Zahlungserleichterungen angeht (man muss diese aber auch konsequent einhalten, sonst ist schnell wieder Schluss damit). Eine angemessene Ratenzahlung sollte möglich sein. Eine geringere Auflagenhöhe wohl kaum. Alternative Sozialstunden weiß ich nicht. Grundsätzlich sind sie als Auflage nach § 153a StPO explizit möglich.
Natürlich ist der Ausgang eines Gerichtsverfahrens erstmal offen. Aber § 153a StPO ist (im Gegensatz zu § 170 StPO) vom Terminus her keine "Einstellung des Verfahrens", sondern ein "Absehen von der Verfolgung". Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft dich durchaus für schuldig hält, allen Beteiligten aber einen Prozess ersparen möchte. Mit dem von dir bereits erwähnten Vorteil, keinen Eintrag ins Zentralregister zu riskieren (wobei der im Führungszeugnis ja erst bei mehr als 90 Tagessätzen Geld- bzw. drei Monaten Haftstrafe auftaucht). Ich kenne deinen Fall natürlich nicht, aber angesichts dessen wäre ich mit dem "zuversichtlich" etwas vorsichtig.
Danke zunächst für die Antwort. Inwiefern unterscheiden sich die Paragraphen von Absehung und Einstellung hinsichtlich nachfolgend möglicher Konsequenzen?
Der Staatsanwalt wollte sich von meinem Anwalt zu keiner niedrigeren Auflage überreden lassen, jedoch frage ich mich an der Stelle inwiefern diese Höhe gerechtfertigt wird, bzw. wie man so eine Höhe ca. ermittelt (schließlich kann ich mir nicht vorstellen, dass der Staatsanwalt sich einfach mal willkürlich eine Summe ausdenkt).
Wichtig ist noch: In der Anklageschrift ist von gefährlicher KV die Rede.
Das ist eine Sache bei der man keinen Rat geben kann.
Nimmst Du die Verfahrenseinstellung an, ist die Sache vom Tisch. Wird aber eben teuer, eine Ratenzahlung kannst Du vereinbaren und wird auch gewährt. Allerdings kommen auch noch die Anwaltskosten auf Dich zu, das ist auch kein Pappenstiel.
Du kannst aber auch das Angebot ablehnen, dann komnmt es zu einer Hauptverhandlung. Die Richter neigen bei solchen Sachen, vor allem dann wenn das Ganze schon Jahre zurückliegt, schonmal ganz gerne zu einer Verfahrenseinstellung, wenn sie sich entsprechend begründen lässt. Es kann aber auch zu einer Verurteilung kommen, wobei mehr als 90 Tagessätze kaum zu erwarten sind.
Das musst Du letztlich selbst entscheiden.
2000 Euro bei einem Studenten??!!
Das erscheint mir extrem hoch.
Deine Tagessätze würden vermutlich 10 Euro betragen und es ist mal nicht anzunehmen, dass du eine Strafe von mehr als 90 Tagessätzen als Ersttäter bekommen würdest.
Frag mal deinen Anwalt, denn rechnerisch stehst du dich mit einem Urteil besser und bis 90 Tagessätze kommt nicht ins Führungszeugnis.
Was denkt denn dein Anwalt? Hast du dem Opfer schon ein Schmerzensgeld bezahlt?
Du stellst einen Antrag bei Gericht auf Ratenzahlung. Hiermit beantrage ich eine ratenzahlung in Höhe von …. monatlich. Fügst dein Einkommen hinzu und erhälst dann antwort.
Wenn es mehr als 90 Tagessätze werden, wovon auszugehen ist, dann kommt der Eintrag ins Führungszeugnis. Auch das kann dir die Sekretärin der Richterin beantworten.
EIne Umwandlung in Sozialstunden kannst du auch beantragen. Dann füge aber am besten schon einen gemeinnützigen Ort hinzu. Dann sehen die das du dich umschaust und darum kümmerst. Die wollen auch weniger leute im Knast.
von daher kannste beides versuches. schnell
Mehr als 90 Tagessätze für ne einfache Körperverletzung? Zu viele US Filme geguckt?
Du stellst einen Antrag bei Gericht auf Ratenzahlung.
Mal richtig die Frage lesen, beim Gericht ist die Sache noch gar nicht. Noch ist ausschlisslich die Staatsanwaltschaft zuständig. Damit hat sich der Rest der Antwort ebenfalls erledigt.
Ja ich war auch geschockt. Allerdings ist die Anschuldigung gefährliche Körperverletzung (sorry hätte das nochmal explizit erwähnen sollen), daher denke ich nicht das es bei 90 Tagessätzen bleibt