Nach Verfahrenseinstellung nach § 153a, muss dann die Rechtschutzversicherung Zahlen?

7 Antworten

Der Anwalt sollte seine Rechnung bei der Rechtschutzversicherung einreichen. Denn mehr wie ablehnen kann die ja nicht.

Strafsachen sind kein Bestandteil der Rechtsschutzversicherung. Somit ist es auch egal ob das Verfahren eingestellt wurde oder ein Urteil entgangen ist

Du kannst aber gerne bei Deiner Versicherung anrufen und nachfragen. Zahlen müssen die das bestimmt nicht. Können tun sie es schon, werden es aber nicht können wollen.

Sicherlich habt Ihr schon vorab mit der RS gesprochen und hierbei eine Ablehnung der Kostenübernahme erhalten. Demnach wird es auch hierbei bleiben.

Aber einfach mal anfragen. Vielleicht haben die einen guten Tag oder ich Unrecht. Aber wie gesagt, bei Strafsachen besteht kein Rechtsschutz.

Ja. Es sei denn, im Kleingedruckten stände was Anderes aber das ist Unwahrscheinlich. Es sei denn, die Versicherung wäre noch relativ neu und somit in der 6-monatigen Karrenzzeit oder der Sohn ist nicht mehr abgedeckt wegen Alter oder so.

Gilt natürlich nur für Gerichts- und Anwaltskosten, nicht für die Spende.

Ich gehe davon aus, dass Ihr Sohn sich in Berufsausbildung befindet und bei Ihnen wohnt. Setzen Sie sich bitte mit Ihrer Rechtsschutzversicherung unter Befügung des Beschlusses nach § 153a StPO in Verbindung. Auch wenn Ihr Sohn wegen einer Vorsatztat angeklagt wurde, besteht nach § 2 Abs. Ziffer i,bb Satz 2 ARB Versicherungsschutz, da die Einstellung des Verfahrens nach §153a StPO keine Verurteilung im Sinne der ARB darstellt. Wenn der Anwalt die Deckungszusage einholt, kann er dafür eine Gebühr beanspruchen, die von Versicherer nicht zu erstatten ist.

Prozess- oder Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer Straftat, die nur vorsätzlich behangen werden kann, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dass das Verfahren hier mit einer Auflage (der Junior war also nicht unschuldig) eingestellt wurde, ändert an dem Grundsatz nichts. Die Rechtsschutzversicherung darf bedingungsgemäß nicht eintreten.

Das ist fachlich falsch. Schon mal den § 2 Ziffer i,bb ARB komplett gelesen?