Vereins ist aufgelöst. Als 1. Vorsitzender soll ich nun für Mietschulden aufkommen.?

2 Antworten

Wird oder wurde eine ordnungsgemäße Liquidation durchgeführt?

Grundsätzlich haftet der Vorstand gegenüber Dritten auch mit dem Privatvermögen - nämlich bei Verletzung seiner Pflichten - das Nichtzahlen der Miete ist eine Pflicht-(Vertragsverletzung).

Der Gläubiger kann sich aussuchen, an wen er sich wendet - grundsätzlich haftet der Verein, und das Vorstandsmitglied kann sich das Geld vom Verein zurückholen, bzw. die Verbindlichkeit wird aus dem Vereinsvermögen bezahlt; die Satzung kann auch eine Haftungsbeschränkung des Vorstandes enthalten - diese gilt aber nur im Innenverhältnis.

Verfügt der Verein nicht über entsprechendes Vermögen, haftet der Vorstand unbeschränkt.

Der Vorstand haftet gesamtschuldnerisch - d. h. im Zweifelsfall kannst Du einen Teil der Forderungen auch von den ehemaligen BGB-Vorstandsmitgliedern einfordern.

Sofern das Liquidationsverfahren abgeschlossen ist und die Forderung nicht im Rahmen des Verfahrens angemeldet wurde, dann käme die Forderung ggf. zu spät oder sie kann nicht im Ganzen realisiert werden, wenn dem Vermieter die finanzielle Schieflage des Vereins bekannt war, er aber das Mietverhältnis trotz der Rückstände nicht gekündigt hat.

Wenn kein Liquidator bestellt wurde, tritt der Vorstand in diese Funktion -
hier haften dann die Vorstandsmitglieder dann ebenfalls für Versäumnisse
und Fehler während des Liquidationsverfahrens.

Hier sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden, insbesondere weil hier die Auflösung des Vereins eine zentrale Rolle spielt.