Veräußerungsgewinne durch Umzug ins Ausland vermeiden

4 Antworten

Da es wahrscheinlich nicht um 10 EUR geht , wäre der Gang zum Steuerberater zu empfehlen.

Geregelt ist das Ganze im Außensteuergesetz:

Zweiter Teil: Wohnsitzwechsel in niedrig besteuernde Gebiete

§§ 2 bis 5 AStG

Wie bereits einführend erläutert, kann eine natürliche Person durch Verlagerung ihres Wohnsitzes in das Ausland aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht (d. h. der Steuerpflicht auf ihr Welteinkommen) ausscheiden. Sie unterliegt danach nur noch der sogenannten beschränkten Steuerpflicht, d. h. es werden nur noch Einkünfte mit einem besonderen Inlandsbezug (z. B. Gewinne eines Betriebs im Inland, Mieten aus inländischen Immobilien) von der deutschen Besteuerung erfasst.

Um den Anreiz hierfür zu verringern, postuliert § 2 AStG bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Wohnsitzverlagerung in das Ausland eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht, wenn folgende (hier etwas vereinfacht dargestellte) Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Wohnsitzverlagerung in ein Gebiet mit niedriger Besteuerung (Niedrigsteuerland)

Der Steuerpflichtige war in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre als deutscher Staatsangehöriger unbeschränkt steuerpflichtig (Anmerkung: bemerkenswerterweise wird hier an die Staatsangehörigkeit angeknüpft, was im deutschen Steuerrecht sonst praktisch nie der Fall ist) ** Der Steuerpflichtige hat nach wie vor wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland.**

Sind diese Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht erfüllt, so unterliegen für einen Zeitraum von zehn Jahren zusätzlich zur beschränkten Steuerpflicht weitere Einkünfte der deutschen Einkommensteuer, soweit dies nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen wird.

Hierunter fallen z. B. Zinsen auf Guthaben bei inländischen Banken, die ansonsten bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen würden.

§ 4 enthält eine vergleichbare Regelung für die Erbschaft- und Schenkungssteuer, die auf Fälle abzielt, in denen der Schenker/Erblasser vor der Schenkung/dem Erbfall seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt hat. Der mittlerweile aufgehobene § 3 AStG a.F. enthielt eine ähnliche Regelung für die seit 1997 nicht mehr erhobene Vermögensteuer.

Das AStG enthält keine Regelungen für das Ausscheiden juristischer Personen aus der unbeschränkten Steuerpflicht durch Verlegung des Sitzes und des Ortes der Geschäftsleitung. Diese Fälle werden in § 12 Körperschaftsteuergesetz geregelt. Dritter Teil: Behandlung einer Beteiligung […] bei Wohnsitzwechsel in das Ausland

(siehe auch den Hauptartikel Wegzugsbesteuerung)

§ 6 AStG

Veräußert eine im Inland ansässige Person ihre (bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2006 inländische) Beteiligung an einer GmbH oder ihre Aktien an einer AG, so unterliegt der Gewinn aus dieser Transaktion unter gewissen Voraussetzungen (Beteiligung mindestens 1 % am Grundkapital oder Veräußerung innerhalb der „Spekulationsfrist“) der deutschen Einkommensteuer (§ 17 Abs. 1 EStG). Vor Einführung des AStG konnte diese Besteuerung vermieden werden, indem der Anteilseigner vor der Veräußerung der Beteiligung seinen Wohnsitz ins Ausland verlegte und damit aus der unbeschränkten Steuerpflicht ausschied.

§ 6 AStG bestimmt daher, dass der Anteilseigner, der mindestens zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig gewesen ist, bei einem Wohnsitzwechsel in das Ausland so besteuert wird, als ob er die Anteile an der (bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2006 inländischen ) GmbH bzw. die Aktien zum Marktwert verkauft hätte. Es wird also ein fiktiver Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer unterworfen (sogenannte Wegzugsbesteuerung), wobei die Steuer auf Antrag in bis zu einer Dauer von fünf Jahren in gleichen Raten gezahlt werden kann. Neben dem reinen Wegzugstatbestand kennt § 6 AStG noch mehrere Ersatztatbestände.

Zieht der Steuerpflichtige ins EU/EWR-Ausland wird die anfallende Steuer von Amts wegen bis zum tatsächlichen Verkauf der Anteile oder einem Wegzug außerhalb der EU/EWR zinslos gestundet. An diese Stundung ist jedoch eine Meldepflicht gebunden.

Die EU-Kommission hatte deshalb gegen Deutschland ein Verfahren wegen Verletzung des EG-Vertrages eingeleitet. Der deutsche Gesetzgeber hat aus diesem Grunde § 6 AStG durch das am 7. Dezember 2006 verabschiedete „Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)“ geändert und bei Wegzug innerhalb der EU bzw. des EWR eine zinslose Stundung der anfallenden Steuer, bis zur tatsächlichen Veräußerung der Beteiligung oder einer Wohnsitzverlegung in ein Land außerhalb der EU bzw. des EWR eingeführt.

Wikipedia

Mit anderen Worten:

Momentan sieht es nur nach einer Steuerstundung aus.

Mit freundlichen Grüßen

Nasdaq

Noch eine Ergänzung: meine Anteile an den Kapitalgesellschaften sind natürlich jeweils kleiner als 1%.

Nein legal ist das nicht möglich. Egal wohin du ziehst wenn du mehr als 183 Tage in Deutschland verbringst, wird das als inländischer gewöhnliche Aufenthalt gewertet und du bist dann hier steuerpflichtig. Aber auch wenn du komplett weg bist kommt noch eine beschränkte Steuerpflicht für das Inlandsvermögen auf dich zu.

zeitweise? du meinst so für 1 Jahr? Versteuern mußt du überall!

Abu Dhabi, etc, zahlt man keine Steuern soviel ich weiss