Urlaubsverfall bei Zeitarbeitsfirma und kurzfristiger Beschäftigung?
Hallo,
und zwar hatte ich bis zum 31.03 diese Jahres noch 8 Urlaubstage (Meine Anstellung erfolgte im September letztens Jahres).
Meine Betreuerin schrieb mir Anfang April, dass ich noch 8 Urlaubstage hätte und ob ich die nicht nehmen möchte (Wegen der Corona-Krise gab es keine Arbeit).
Das habe ich bejaht und in der nächsten Abrechnung sah ich, dass mir nur zwei Urlaubstage bezahlt wurden und die restlichen 5 als "Urlaub (unbezahlt)" aufgeführt wurden und dieser nicht bezahlt wurde.
Auf Rückfrage bei meiner Betreuerin sagte sie mir, dass das System zu dem Zeitpunkt noch nicht aktualisiert war und sie mir somit eine falsche Info mit den 8 tagen erteilt hatte. Da es schon Anfang April war wären die 5 Urlaubstage aus dem Vorjahr verfallen und ich bekomme nur die restlichen 3 aus diesem Jahr ausbezahlt.
Allerdings ist der Arbeitgeber doch verpflichtet den Arbeitnehmer vorher ausdrücklich auf den Verfall der Urlaubstage hinzuweisen.
Ich habe nie eine Mail oder WhatsApp bekommen, dass meine Urlaubstage ab dem 31.03 verfallen und wurde nie darüber seitens des Arbeitgebers aufmerksam gemacht.
Als ich das jetzt meiner Betreuerin schrieb antwortete sie mir, dass das leider nicht stimmt und die Leihfirma mir nicht die 5 Urlaubstage auszahlen kann.
Nun die Frage:
Gilt für die Zeitarbeitsfirma eine Ausnahme, da ich vielleicht kurzfristig angestellt war (befristet auf 6 Monate und als "kurzfristige Beschäftigung" (70 Arbeitstage) angestellt) und Student bin?
Vielen Dank im voraus!
1 Antwort
Allerdings ist der Arbeitgeber doch verpflichtet den Arbeitnehmer vorher ausdrücklich auf den Verfall der Urlaubstage hinzuweisen.
Das ist richtig!
Wenn der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er Dich darauf hingewiesen hat, dass Du den Resturlaub aus 2019 noch nehmen musst, da er sonst zum 31.12. bzw. zum 31.03. des Folgejahres verfällt, dann bleibt Dein Anspruch auf diesen Urlaub bestehen. Diese 5 Tage aus dem Vorjahr dürfen Dir also nicht als unbezahlte Urlaubstage angerechnet werden, sondern müssen bezahlt werden.
Das Bundesarbeitsgericht BAG setzt mit seiner diesbezüglichen Rechtsprechung ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs EuGH vom 06.11.2018, Az.: C-684/16 um (das als Hinweis, den Du Deinem früheren Arbeitgeber mitteilen kannst).
Wenn Du die 5 Tage nicht mehr nehmen kannst, wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (und sie Dir nur als "unbezahlte Urlaubstage" angerechnet bleiben), müssen sie Dir jetzt ausgezahlt werden.
Aber Achtung! Für die Geltendmachung Deiner Ansprüche sind Fristen zu beachten:
Für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gilt in Deutschland die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 195 "Regelmäßige Verjährungsfrist". Ansprüche aus 2019 kannst Du dann also noch bis zum 31.12.2022 geltend machen.
Diese gesetzliche Verjährungsfrist kann aber arbeits- oder tarifvertraglich durch viel kürzere Ausschlussfristen ersetzt werden; die Ausschlussfrist darf einzelvertraglich 3 Monate nicht unterschreiten, tarifvertraglich kann sie kürzer sein, beträgt aber meist 3 oder zweistufig 6 Monate. Vermutlich ist auf Dein Arbeitsverhältnis einer der beiden Tarifverträge für die Zeitarbeit (iGZ und BAP/BZA) anzuwenden, die diese 2-stufigen Ausschlussfristen vorsehen.
Nach Verstreichen der Ausschlussfrist verfällt der Anspruch (von besonderen Ausnahmen abgesehen), nach Verstreichen der Verjährungsfrist bleibt der Anspruch zwar bestehen, kann vom Schuldner aber mit der Einrede der Verjährung abgewehrt werden.
Gilt für die Zeitarbeitsfirma eine Ausnahme, da ich vielleicht kurzfristig angestellt war (befristet auf 6 Monate und als "kurzfristige Beschäftigung" (70 Arbeitstage) angestellt) und Student bin?
Nein!
Diese Ansprüche haben mit der Art Deiner Beschäftigung und der Art des Arbeitgebers überhaupt nichts zu tun!
Ich gehe übrigens bei meiner Antwort davon aus, dass Die Angaben zu Deinen Urlaubsansprüchen (3 aus diesem und weitere 5 Tage aus dem vorigen Kalenderjahr) korrekt sind.