Urlaub gegen meinen Willen auszahlen?

4 Antworten

Grundsätzlich darf ein Urlaub nur ausgezahlt (abgefunden) werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet. Grundsätzlich verfällt aber auch der Urlaub, wenn er nicht genommen wird. Beides ist im § 7 des Bundesurlaubsgesetzes geregelt.

Das Angebot deines Chefs ist also erst mal gar nicht so schlecht.

Versuche, einen Kompromiss mit ihm zu finden, so dass du vielleicht wenigstens eine oder zwei Wochen Urlaub tatsächlich nehmen kannst und der Rest dann ausgezahlt wird! Ist ein rein praktischer Vorschlag. Und schließlich hast du ja für heuer auch noch deinen Urlaubsanspruch. Versuche, diesen vorausschauend zu planen!

Die Personalnot ist halt in deiner Branche enorm.

Grundsätzlich verfällt aber auch der Urlaub, wenn er nicht genommen wird.

Nur wenn er gar nicht erst beantragt wurde. Wurde der aus dem Vorjahr uebertragene Urlaub aber im Uebertragungszeitraum beantragt, dann MUSS er auch genehmigt werden. Wurde im Uebertragungszeitraum beantragter Resturlaub dennoch rechtswidrig abgelehnt, verfaellt er nicht.

Hast Du Deinen Urlaub im letzten Jahr beantragt und er wurde Dir wegen "dringender betrieblicher Belange" nicht genehmigt?

Sollte das so sein, hast Du jetzt bis zum 31. März den Anspruch auf den Urlaub. Dein AG kann ihn jetzt nicht mehr z.B. wegen "Personalmangel" verwehren. Das ist sein Betriebsrisiko und nicht Deines.

Prof. Dr. Peter Wedde schreibt zum § 7 Bundesurlaubsgesetz u.a.:

"Urlaub im Übertragungszeitraum": Im Übertragungszeitraum kann der AG dem AN keine Leistungsverweigerungsrechte mehr entgegen halten. Ausschlaggebend sind allein die Urlaubswünsche des AN. Weigert sich der AG trotz Mahnung, die Urlaubsansprüche des AN zu erfüllen, steht dem AN ein Schadensersatzanspruch zu."

Hast Du allerdings Deinen Urlaub nie beantragt weil Du ihn "mitnehmen" wolltest, wäre der Urlaub schon am Ende des letzten Jahres ersatzlos verfallen (mindestens der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub).

Versuch mit Deinem AG einen Kompromiss zu finden. Den kompletten Resturlaub kannst Du vor Ablauf des 31. März sowieso nicht mehr nehmen. Ihr könnt Euch evtl. darauf einigen, dass Dir ein Teil als Freizeitausgleich gegeben und der Rest ausgezahlt wird, obwohl das Auszahlen des Urlaubs nach § 7 Abs. 4 BUrlG nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen ist.

Ich würde Dir allerdings dringend empfehlen, Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu beantragen, damit er nicht verfällt. Sollte der AG Dir diesen nicht gewähren, lass Dir in Zukunft schriftlich die Genehmigung des Resturlaubs im Übertragungszeitraum geben.

Das ist nicht rechtens. Eine Urlaubsabgeltung (Auszahlung) kann nur erfolgen, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses nicht mehr genommen werden kann. Sonst nicht.

Aus dem Vorjahr uebertragener Resturlaub MUSS im Uebertragungszeitraum (i.d.R. also bis zum 31.3.) beantragt und genehmigt werden. Ein Urlaubsantrag darf dann also nicht mehr abgelehnt werden.

Grundsätzlich gilt zu den Aussagen meiner „MitfragantInnen“, dass das Kalenderjahr als Urlaubsjahr zu gelten hat.

Wenn du dir dies einfach einmal in einer ruhigen Minute klar machst, wirst du deinen Urlaub immer während des Kalenderjahres planen und antreten. Gegen die Einwände von Vorgesetzten kann man jederzeit gegenhalten, dass der Personalmangel sein Problem ist und seiner Verantwortlichkeit unterliegt.

Lass' dir in dieser Frage nicht auf der Nase herumtanzen. Es lassen sich jahreszeitlich immer „Gründe“ finden, damit man dir deinen Urlaub nicht gewährt …

Abgesehen davon muss der Urlaub rechtzeitig beantragt worden sein. Wenn du im Vorjahr deine Wünsche angemeldet hast, sollte einem mehrwöchigen Urlaub nichts entgegen stehen. Für einzelne freie Tage oder einzelne Urlaubstage sollte es auch mal kurzfristiger gehen.