Urlaubstage von Zeitarbeit mitnehmen möglich?

2 Antworten

Es verfallen sicher nicht deine Urlaubstage fürs ganze Jahr. Du hast zum Zeitpunkt deines Ausscheidens in der Regel eine bestimmte Anzahl an Urlaubstagen im Sinne des BUrlG "erarbeitet". Dieser Urlaub ist dir im Vorfeld zu gewähren. Wenn dies nicht möglich ist, muss er ausbezahlt werden. Der Urlaub des laufenden Jahres steht dir weiterhin zu, wenn du ihn dir "erarbeitet" hast.

Warum soll deine neue Firma Ansprüche aus dem alten Arbeitsverhältnis übernehmen?

Es ist schon richtig, dass das Bundesurlaubsgesetz sagt dass Urlaub der bei einem AG erworben aber weder gewährt noch abgegolten worden ist beim Folge-AG wieder neu erworben wird.

Ob das allerdings Sinn macht und wie Dein neuer AG darauf reagiert ist wieder etwas anderes.

Ich versuche das mal zu erklären:

Du hast beim Ausscheiden Ende März einen Urlaubsanspruch von 3/12 des in der ZAF gewährten Jahresurlaubs erworben.

Du wechselst dann zum nächsten AG. Dieser muss Dir dann nach sechs Monaten den vollen Jahresurlaub gewähren, wenn Du beim ersten AG keinen Urlaub genommen hast und dieser nicht ausgezahlt wurde.

Im Bundesurlaubsgesetz geht man allerdings von einem Mindesturlaub von vier Wochen, d.h. bei einer z.B. Fünf-Tage-Woche von 20 Urlaubstagen aus.

Nun ist in den meisten Arbeitsverträgen eine "Zwölftelregelung" des Urlaubs vereinbart. Das bedeutet, der AG muss Dir nach sechs Monaten den vollen, gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub von vier Wochen gewähren .

Gibt es im nächsten Betrieb allerdings z.B. 30 Urlaubstage (die hast Du bei der Zeitarbeitsfirma sehr wahrscheinlich nicht), hast Du darauf keinen Anspruch.

Du erwirbst dort lt. Arbeitsvertrag für die 9 Monate von April bis Dezember 22,5 Urlaubstage, die auf 23 Urlaubstage aufgerundet werden müssen (§ 5 BUrlG). Der AG muss Dir zwar den kompletten Jahresurlaub gewähren (§§ 4 und 6 BUrlG), der ist aber mit 20 Tagen geringer als der erworbene Urlaub von 23 Tagen, so dass Du dann diese 23 Tage bekommst und nicht mehr.

An Deiner Stelle würde ich unter den o.g. Voraussetzungen daher meinen jetzt erworbenen Urlaub als Freizeitausgleich beantragen, wenn der neue AG nicht gerade nur den Mindesturlaub gibt.