Darf mir mein Arbeitgeber meinen Urlaub verweigern?

7 Antworten

Warum wurde der Urlaub denn abgelehnt...?

Urlaubsanspruch hast du, aber der Wunschzeitraum ist nun mal nicht immer realisierbar. Sind zum Beispiel Ferien, dann gehen die MA mit Kindern im Schulalter eben vor. Hat der Betrieb zu dem Zeitpunkt Hochsaison kann es auch generell mal Urlaubssperren geben.

Das wurde mir nicht gesagt. Ich weiß jetzt einfach nicht, wie viele Urlaubstage mir nach dem 31.03. noch zustehen. Weisst du das vllt?

@Tulpen100

Wenn du einen Antrag gestellt hast und es betriebsbedingt nicht möglich war diesen vor dem Verfall zu nehmen, dann bleibt dir der Anspruch auch erhalten.

Verfallen kann ein Urlaub nur wenn du es versäumt hast den rechtzeitig einzureichen bzw. ihn eben gar nicht verplanst.

@Kamikaze2001

Danke! Mir wurde gesagt, dass mir 6 Tage insgesamt zustehen. Was sind denn mit den anderen 4 Tagen? Verfallen die dann? Sorry, für die dumme Frage xD oder kriege ich die dann noch nach dem 31.03. mein Vertrag läuft ja bis zum 15.08

@Tulpen100

Sorry, ist mir gerade zu spät da nun genauen Urlaubsanspruch auszurechnen.. ;)

Aber wenn du bis zum 31.8. befristet bist, dann hast ja keine neuen 6 Tage Anspruch, sondern nur für die Zeit die du auch im Betrieb sein wirst.

Verfallen tut zumindest nix, weil es nicht dein Verschulden war den Urlaub nicht fristgerecht nehmen zu können.

@Kamikaze2001

Ach Bitteeeeee!!!! Komm schon, ist mir echt wichtig :) Sonst morgen?

@Tulpen100

Formel:
Arbeitstage pro Woche x Urlaubsanspruch in Werktagen / 6

@Kamikaze2001

Danke, mir stehe ja 4 Tage zu. Das weiß ich, ich verstehe nur nicht, ob mir alle 4 Tage nach dem 31.03. auch noch zustehen.. ich hab ja nur für 2 Tage einen Urlaubsanspruch vor dem 31.03. eingereicht, welcher mir nicht genehmigt worden ist. Verfallen daher die restlichen 2 Tage? Verstehst du was ich meine? Ich bin ein bisschen doof, ich weiss xD

@Tulpen100

Ich behaupte jetzt einfach mal das du eine Übertragung des alten Urlaubs in das neue Kalenderjahr ganz einfach begründen und beantragen könntest.
Du wolltest Urlaub nehmen und dieser ist dir mehrfach vom AG verweigert worden. Wenn der AG dir nicht die Möglichkeit gibt deinen Urlaub zu nehmen, dann kann er diesen auch nicht verfallen lassen.

Ich weiß nicht wie es bei euch ist, aber bei uns musste man den Übertrag dann als AN beantragen.

Und dann solltest dich mal mit deinem Vorgesetzten oder der Personalabteilung unterhalten warum der Urlaub abgelehnt wurde und wann du den denn nehmen sollst...

Schau mal hier rein:

http://www.zeit.de/karriere/beruf/2012-04/faq-arbeitsrecht-urlaub

und hier:

http://www.zeit.de/karriere/beruf/2012-04/faq-arbeitsrecht-urlaub/seite-2

Ich würde mir schriftlich geben dass der Urlaub betriebsbedingt nicht möglich ist und auch über den 31. März auch nicht verfällt.

Dein Arbeitsverhältnis ist also vom 01.09.2017 bis zum 15.08.2018 befristet.

Damit hast Du Urlaubsansprüche für das Kalenderjahr 2017 und für das Kalenderjahr 2018.

>> Für 2017 hast Du bei 4 vollen Beschäftigungsmonaten einen Urlaubsanspruch von 4/12, das sind - ausgehend vom gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen (Montag bis Samstag, entsprechend einer 6-Tage-Woche) - 8 Werktage.

Wie viele tatsächliche Urlaubstage das für Dich sind, hängt davon ab, an wie vielen Tagen in der Woche Du arbeitest! Außerdem sind möglicherweise Urlaubstage zu berücksichtigen, die Du eventuell in 2017 bei einem vorherigen Arbeitgeber genommen hast.

Wenn Dir der Arbeitgeber bis zum Ende 2017 keinen Urlaub gewährt hat, hätte er ihn Dir zwingend im Übertragungszeitraum bis zum 31.03.2018 gewähren müssen; hat er das nicht getan, hast Du einen Schadensersatzanspruch gegen ihn. Dieser Schadensersatzanspruch besteht in der Gewährung einer Freistellung von der Arbeit im Umfang des verweigerten Urlaubs.

Praktisch geht Dir also kein Urlaub verloren.

>> Für 2018 hast Du - weil das Arbeitsverhältnis in diesem Kalenderjahr länger als 6 Monate besteht - Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub für 2018 (gesetzlich die bereits erwähnten 24 Werktage Montag bis Samstag, entsprechend einer 6-Tage-Woche, bei Dir anteilig entsprechend Deiner Anzahl der Wochenarbeitstage).

Dieser Anspruch betrifft aber zunächst nur den (bei Teilzeit gegebenenfalls anteiligen) gesetzlichen Mindesturlaub.

Das ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 4 "Wartezeit" in Verbindung mit entsprechender Anwendung des § 5 "Teilurlaub" Abs. 1 (Ausschluss der Bedingungen nach den Buchstaben a - c, nach denen nur ein anteiliger Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub besteht), ist einheitliche Rechtsauffassung und durchgängige Rechtsprechung!

Wenn Du zusätzlichen Urlaub über den gesetzlichen Anspruch hinaus hast, kommt es darauf an, was dazu und wie arbeitsvertraglich oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag geregelt ist.

Gibt es keine vertragliche Vereinbarung zu einer anteiligen Berechnung ("Zwölftelung") oder wurde in der Vereinbarung zum Urlaubsanspruch nicht wischen gesetzlichem und zusätzlichem Urlaubsanspruch unterschieden (z.B. "Zusätzlich zum gesetzlichen Urlaub wird ein weiterer Urlaub in Höhe von ... Tagen gewährt."), dann hast Du vollen Anspruch auch auf diesen zusätzlichen Urlaubsteil.

Trifft aber eine der beiden gerade genannten vertraglichen Einschränkungen (Zwölftelung oder Formulierung) zu, darf der Urlaubsanspruch zwar anteilig berechnet, der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub davon aber nicht berührt werden - er bleibt Dir auf jeden Fall erhalten.

Wenn du gegen Deinen Arbietgeber den vollen Jahresurlaub beanspruchst, hast Du im Kalenderjahr 2018 gegen einen neuen Arbeitgeber aber nur dann noch einen Urlaubsanspruch, wenn der Urlaub bei ihm länger ist als beim jetzigen.

Um Dir genau mitteilen zu können, welchen konkreten, tatsächlichen Urlaubsanspruch Du jetzt hast, musst Du schon mitteilen, an wie vielen Tagen Du in der Woche arbeitest und was zum Urlaubsanspruch vereinbart worden ist (wenn es einen schriftlichen Vertrag gibt oder eine Niederschrift der Vertragsbedingungen: die entsprechende Formulierung).

Ergänzung:

Ich lese gerade erst in einem Kommentar, dass Du 1 Tag in der Woche arbeitest.

Aus dem von Dir angegebenen Anspruch von 6 Urlaubstagen ergibt sich, dass der betriebliche Jahresurlaub also 36 Werktage/6 Wochen beträgt (30 Arbeitstage bei einer 5-Tage- Woche usw.).

Für 2017 hattest Du demnach einen Anspruch auf 4/12 von 6 Tagen, also auf die angegebenen 2 Tage.

"Durftest" Du diese 2 Tage in 2017 noch nicht nehmen?

@Familiengerd

Nein, durfte der FS nicht, das war doch die Frage, der Urlaubsantrag wurde abgelehnt.

@petrapetra64

Die Ablehnung betraf aber einen Urlaubantrag im März!

Von einem Urlaubsantrag und einer Ablehnung (vielleicht mit der häufigen, aber rechtswidrigen Begründung "Probezeit") in 2017 ist hier keine Rede.

ich hab seit dem 01.09.2017 einen Minijob und mir wurde gesagt, dass mir 6 Tage Urlaub zustehen ??

Wie kommt der AG darauf?

Lese einmal was die Minijobzentrale dazu sagt:

Jeder Minijobber hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt jährlich mindestens 4 Wochen bzw. 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche

Hier der Link dazu

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/04_arbeitsrecht/03_urlaubsanspruch/node.html

Wenn es der betriebliche Ablauf erfordert, kann unter umständen dein Urlaubswunsch zu der von dir gewünschten Zeit nicht genehmigt werden.

Aber jeden Urlaubswunsch ablehen , da stimmt was nicht.

Und für 2018 hats du nur den anteiligen Urlaubsanspruch für 8 Monate.

Und für 2018 hast du nur den anteiligen Urlaubsanspruch für 8 Monate.

Das ist falsch!

Für 2018 besteht Anspruch auf den vollen (je nach Vertragsformulierung mindestens aber auf den vollen gesetzlichen) Jahresurlaub!

@Familiengerd

Ausnahmsweise hast du diesesmal recht. War ein Irrtum von mir.

Wo warst du denn solange? Habe dich und deine spitzen Kommentare richtig vermisst

@Griesuh
Ausnahmsweise hast du diesesmal recht.

Nicht nur "ausnahmensweise" ... 😂

Wo warst du denn solange?

Ich war nie weg! 😁

Im Übrigen habe ich nicht nur "spitz" kommentiert, sondern meist auch ausführlich begründete eigene Antworten gegeben (wie hier jetzt).

@Familiengerd

Nachtrag zu Deiner Antwort:

Wie kommt der AG darauf?

Die Angabe "6 Tage Urlaub" kann eigentlich nur damit zusammenhängen, dass der Fragesteller/die Fragestellerin keine 5- oder 6-Tage-Woche, sondern weniger Wochenarbeitstage, also nur einen anteiligen Urlaubsanspruch hat.

Aber dazu wurden bisher ja keine Angaben gemacht, sonst könnte man sich genauer dazu äußern.

@Familiengerd

Ich lese gerade erst in einem Kommentar, dass es 1 Arbeitstag in der Woche gibt.

Bei einem Anspruch von 6 Urlaubstagen ergibt sich, dass der betriebliche Urlaub also 36 Werktage/6 Wochen beträgt.

An wievielen Tagen arbeitest Du wieviele Stunden pro Woche?

Im Endergebnis hast Du während Deines Beschäftigungsjahres mindestens 4 Wochen Urlaub und bekommst die durchschnittlichen Stunden bezahlt die Du sonst regelmäßig in einem Monat arbeitest.

Wurde Dir der Urlaub bisher verweigert, so bleiben Dir Deine Urlaubsansprüche aus 2017 auch über den 31.3. hinaus erhalten.

Ich arbeite einmal die Woche für 8h. Das Problem ist, dass bisher nur einen Antrag eingereicht habe, um meinen Urlaubsanspruch geltend zu machen. Meinst du das dass ein Problem darstellt und ich daher den Urlaubsanspruch aus 2017 nicht bekomme?

Was gilt nach dem 31.03 ?

@Tulpen100

Ich habe diesen Kommentar erst jetzt "entdeckt".

Aus dem von Dir angegebenen Anspruch von 6 Urlaubstagen ergibt sich bei 1 Arbeitstag je Woche, dass der betriebliche Jahresurlaub also 36 Werktage/6 Wochen beträgt (30 Arbeitstage bei einer 5-Tage- Woche usw.).

Für 2017 hattest Du demnach einen Anspruch auf 4/12 von 6 Tagen, also auf die von Dir angegebenen 2 Tage.

"Durftest" Du diese 2 Tage in 2017 noch nicht nehmen?