Urheberrecht beim Lieder Arrangieren?

2 Antworten

UrhG § 24 Freie Benutzung greift für dich nicht, siehe Absatz 2:

"(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird."

Also greift für dich UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen:

"Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. (...)"

Du musst also den Urheber fragen vor einer Aufführung, und dessen Vertragspartner, z. B. die GEMA.de oder den Musikverlag des Urhebers.

Aber auch dir stehen am Ende Rechte zu, bis auf die Einschränkung am Ende von UrhG § 3 Bearbeitungen:

"Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt."

Gruß aus Berlin, Gerd

moana99 
Fragesteller
 06.10.2015, 08:28

Aber ich leite ja nicht das Orchester, sondern spiele mit. Ist das nicht die Aufgabe des Dirigenten dann ? Also es ist ein Jugendorchester...

GerdausBerlin  06.10.2015, 10:58
@moana99

Worauf bezieht sich deine Frage? Als Arrangeur bist du nun Mit-Urheber des neuen Werkes laut UrhG § 3 Bearbeitungen. Damit steht dir für jede Aufführung des Werkes eine UrhG § 32 Angemessene Vergütung zu.

Eine solche steht aber auch dem Komponisten des Originals zu (bzw. dessen Erben). Zuständig dafür ist der Veranstalter eines öffentlichen Konzerts - das kann der Dirigent sein, das kann der Arrangeur sein, das kann der zweite Geiger sein, das kann der Hausmeister der Festhalle sein ... in der Regel ist der Veranstalter aber der Geschäftsführer des Jugendorchesters.

Der muss dann auch der GEMA.de eine Liste der aufgeführten Stücke zuschicken, und für jene Stücke eine Gebühr zahlen, die durch die GEMA vertreten sind - also eventuell auch Stücke, die du arrangiert hast.

Der Veranstalter (oder stellvertretend sonst wer, z. B. der Komponist) muss vor der ersten Aufführung des arrangierten Werkes auch die Zustimmung des Komponisten des Originals einholen, dass deine Bearbeitung des Werkes öffentlich aufgeführt werden darf!

Gruß aus Berlin, Gerd

GerdausBerlin  06.10.2015, 11:07
@GerdausBerlin

PS. Falls die GEMA nicht zuständig ist für das von dir arrangierte Stück, steht dem Urheber des Originals (genauso wie dir als Arrangeur, wenn du nicht Mitglied der GEMA bist) eine Vergütung direkt vom Veranstalter zu.

moana99 
Fragesteller
 07.10.2015, 14:24
@GerdausBerlin

Okay damit ist meine Frage geklärt :D danke für die schnelle und ausführliche Antwort

Die Stücke unterliegen dem Urheberrecht, wenn der Komponist nocht set mehr als 70 Jahren verstorben ist und du musst bei einer öffentlichen Aufführung diese ohnehin bei der GEMA anmelden und für die gespielten Stücke dann auch die entsprechenden Gebühren abführen.