Unterschied zwischen § 136 StPO und § 163a StPO?

2 Antworten

Hey,

Der § 163a StPO regelt allgemeine Sachen zur Vernehmung von Beschuldigten. Wie zb.:

  • Das der Beschuldigte vor abschluss der Ermittlungen (außnahme, die Ermittlungen werden eingestellt) vernommen werden muss.
  • Das der Beschuldigte Beweise einbringen kann.
  • Das der Beschuldigte zu einer staatsanwaltschaftlichen Ladung erscheinen muss.
  • uu. Das es ausreicht dem Beschuldigten die möglichkeit zu geben sich schriftlich zu äußern.

Der § 136 StPO regelt nur die Besonderheiten bei der ersten Vernehmung, sprich das ist bei der zweiten, dritten, ... Vernehmungen nicht relevant.
Das soll vorallem sicherstellen, dass der Beschuldigte über seine Rechte bescheid weiß und weiß was ihm überhaupt vorgeworfen wird. Der Gesetzgeber geht davon aus, wenn man das dem Beschuldigten beim ersten mal alles erklärt hat, muss man das nicht bei jeder Vernehmung wieder machen.
Zusätzlich soll in der ersten Vernehmung ein besonderes auf die Persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eingegangen werden.
Zu den Sachen die man dem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung alles Sagen muss gehören ua.:

  • Den Vorwurf und das Stafmaß.
  • Das er sich nicht äußern muss.
  • Das er einen Verteidiger hinzuziehen kann, mit dem er auch vor der Vernehmung reden darf.
  • Wenn er einen Verteidiger will, müssen dem Beschuldigten informationen zu verfügung gestellt werden, die es ihm erleichtern einen Verteidiger zu finden (ua. Anwaltliche Notdienste).
  • Er muss über die (möglichen) Kosten eines Anwalts informiert werden.
  • Das er beantragen kann Beweise zu erheben.
  • uu. Das er sich auch (nur) schriftlich äußern kann und das (je nach Situation) die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs besteht.

Also zusammenfassend:
Der § 163a StPO regelt allgemein die Grundsätze jeder Vernehmung und der § 136 StPO regelt die Besonderheiten, die nur bei der ersten Vernehmung bestehen.
§ 163a StPO verweißt auch auf den § 136 StPO.

Ich hoffe ich konnte dir helfen und habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt. Wenn es noch irgendwelche Unklarheiten gibt, Frag einfach. Ich habe im moment auch kein Kommentar zur StPO zur hand, aber aber ab morgen wieder, also wenn es um Detail fragen geht ;).

*"Zusätzlich soll in der ersten Vernehmung besonderes auf die Persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eingegangen werden.

leider nicht riichtig

@Kotkasper

in welchen Punken liege ich falsch? Wenn ich mich getäuscht habe, bin ich froh über aufklärung :D

§ 136 betrifft seiner systematischen Stellung im 10. Abschnitt nach nur die Vernehmung durch einen Ermittlungsrichter. § 136 regelt den Inhalt der ersten Vernehmung, wann bei einer weiteren Beschuldigtenvernehmung wieder zu belehren ist, kommt darauf an, wer davor vernommen hat und wer jetzt vernimmt.

Auf den § 136 wird aber an vielen Stellen der StPO verwiesen, sodass eine Belehrung nach dieser Vorschrift auch in anderen Situationen, als bei der Vernehmung durch einen Ermittlungsrichter, zur Anwnedung kommt; § 163a IV für die Polizei im Ermittlungsverfahren, § 163a III 2 für die Vernehmung durch einen StA im Ermittlungsverfahren, § 243 V 1, 2 für die Vernehmung in der Verhandlung durch den Vorsitzenden.

Der § 163a I 1, 1. Hs. stellt dabei eine Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 I GG dar; Wenn schon Anklage erhoben werden soll, muss sich der Beschuldigte äußern dürfen (deshalb ist eine Vernehmung auch nach § 163a I 1, 2.Hs. entbehrlich, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt wird). § 163a IV regelt, wie die Polizei einen Beschuldigten zu belehren hat. Zusammengefasst hat die Polizei nach § 136 zu belehren mit Ausnhame der in Betracht kommenden Strafvorschriften.