Unterliegt Alkoholfreies Bier einer Altersbegrenzung?

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nach Deutschem Recht gibt es für alkoholfreies Bier (wie für Säfte, Mineralwasser, etc.) keine Abgabebeschränkungen. Damit darf man Alkoholfreies am der Geburt konsumieren und ab dem vollendeten siebten Lebensjahr kaufen. Das "alkoholfreies" Bier bis zu 0.5 vol % Alkohol enthalten darf ist hierbei egal (einige Fruchtsäfte, insbesondere Traubensaft, enthalten sogar mehr). Es kann natürlich sein, dass die Erziehungsberechtigten was dagegen haben, da alkoholfreies Bier die Kinder/Jugendlichen an Biergeschmack gewöhnt.

Quelle(n):

Alkoholverbote sind in § 4 JuSchG geregelt, der sich jedoch nicht auf entalkoholisierte Getränke (solange sie keine Branntweine sind) bezieht

Danke, endlich mal ne anständige Antwort und nicht so viel Halbwissen wie die meissten hier an Tag legen

@Emgee85

GENAU Endlich mal eine vernünftige Antwort.

Genau so eine Antwort habe ich mir gewünscht :) Danke! DH

Ja, Gott sei Dank kam diese Antwort hier noch. ;))

Das Unwissen mancher Anderen nervt. :P

@Eichbaum1963

Oh soviel Lob, das freut mich aber mal. vielen Dank. Hab das vor längerer Zeit mal im Internet gefunden.

So ein Müll. §4 bezieht sich auf den Aufenthalt in Gaststätten. §9 regelt die Getränke!

Und schau dir da mal Abs. 1 Nr. 2. Da fallen alles Getränke drunter, in denen Alkohol enthalten ist, unabhängig von der Menge!

@Scaver

@Scaver: Du hast keine Ahnung...........

@Scaver

§4 JuSchG bezieht sich aber tatsächlich auf den Aufenthalt in Gaststätten, während §9 JuSchG den Alkoholverkauf an Jugendliche regelt.

Grundsätzlich unterliegt alkoholfreies Bier keiner Altersbeschränkung, da ein Getränk, welches Alkohol in einer sehr geringen Menge enthält nicht als "alkoholisch" im Sinne des §9 Absatz 2 Nr.2 JuSchG angesehen wird.                    

 Mit einem Getränk, das Alkohol in einer "sehr geringen Menge" enthält meine ich Getränke wie zB. Traubensaft oder eben "alkoholfreies Bier".

Trotzdem kann es vorkommen, dass Verkäufer oder Verkaufsstellen den Verkauf von alkoholfreiem Bier an einen Jugendlichen oder an ein Kind verweigern, da sie vorgeschrieben bekommen, kein Bier an unter 16-Jährige zu verkaufen.                    Die Verkäufer unterscheiden hierbei nicht zwischen "richtigem" Bier und  "alkoholfreiem" Bier, sodass sie auch kein alkoholfreies Bier an Kinder/Jugendliche unter 16-Jahren verkaufen, obwohl es eigentlich legal wäre. Allerdings haben Verkäufer oder Geschäfte das Recht, den Verkauf gewisser Produkte an bestimmte Personen zu verweigern, was sie aber nur selten tun,    weil Geschäfte natürlich möglichst viele Artikel verkaufen möchten.

   

    

Was sich in Deutschland "alkoholfrei" nennen darf, heißt in anderen Ländern "alkoholarm" und unterliegt wegen dieses Restgehalts an Alkohol einer Alterbeschränkung. Malzbier unterliegt dagegen keiner Alterbeschränkung und Mon Cheries auch nicht.

Nein tut es nicht, da (fast) kein Alkohol enthalten ist. Allerdings verkaufen es einige Geschäfte trotzdem erst ab 16 wenn sie sich auf die sichere Seite stellen wollen.

Alkoholfreies Bier unterliegt den selben Bestimmungen, wie normales Bier, da auch Alkoholfreies Bier Alkohol enthält. Allerdings so wenig, dass man AlkoholFREI schreiben darf.

Und sobald auch nur eine Kleinstmenge Alkohol enthalten ist, darf es nicht an Jugendliche unter 16 Jahren verkauft werden!

Dies regelt das Jugendschutzgesetz!

Sorry, aber Blödsinn !!!! Meine Cousine (als sie 8 war) sollte auch mal für ihre Eltern Alkoholfreien Sekt kaufen. Ging alles ohne Probleme, weil es ja alkoholfrei war.

@Jolina93

Nur weil sie es bekommen hat, war es noch lange nicht legal. Ich hab mit 10 auch für meine Mutter Zigaretten im Kiosk geholt. War aber auch verboten, bekommen habe ich sie trotzdem.

@Scaver

Du hast keine Ahnung!! Doch natürlich ist es legal alkhoholfreie Getränke unter 16 Jahren zu kaufen..

Deine Antwort fehlt aber die rechtliche Grundlage. ;)

Selbst in Fruchtsäften oder Malzbier ist Alkohol enthalten. ^^

Nach ständiger Rechtsprechung ist alkoholfreies Bier kein alkoholisches Getränk im Sinne der Vorschrift, auch wenn der Verzehr wegen der Geschmacksgewöhnung aus präventiven Aspekten sicherlich bedenklich erscheint.

http://www.blja.bayern.de/textoffice/gesetze/juschg/9.html

@Eichbaum1963

Stimmt nicht, die Rechtsgrundlage ist §9 JuSchG. Und das Zitat aus deiner Quelle ist falsch und fehlt auch jede andere Quelle, z.b. Aktenzeichen zu den genannten Rechtsprechungen!

Arbeite in meinem Job öfter mal mit Ordnungsbehörden zusammen und kenne daher auch welche vom Ordnungsamt bei uns privat. Und meine Anfrage bei ihm gerade, sogar noch mal mit Rücksprache des Amtsleiters, bestätigt §9 JuSchG.

Denn unter §9 Abs. 1 Nr. 2 fällt alles, wo Alkohol drin ist, unabhängig von der Menge!

Entsprechend wird bei denen auch kontrolliert und geahndet!

Und für die, die auf Yes-Törtchen und co rumkauen... der § bezieht sich ALLEINE auf Getränke.

Außerdem geht beim Backen von so einem Törtchen die Wirkung des Alkohols verloren und es bleibt nur der Geschmack!

@Scaver

Ums mit deinen eigenen Worten zu schreiben, @Scaver: "So ein Müll"^^.

§9 JuSchG regelt gekennzeichnete alkoholische Getränke, nicht aber die, welche als Alkoholfrei gekennzeichnet sind.

Du vertrittst hier nur deine Meinung zum § 5 aber eine verlässliche Quelle welche deine Aussage belegen würde, hast du keine - wird wohl auch keine geben, wenn ich schon Quellen zitiert habe. :D

Unter "Was sind "andere alkoholische Getränke"?":

  • Wenn das Gesetz von "anderen alkoholischen Getränken" als Branntwein spricht, dann meint es solche, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol, aber keinen Branntwein enthalten. Das sind vor allem Bier, Wein und Sekt und damit hergestellte Mischgetränke. Alkoholfreies Bier ist kein alkoholisches Getränk im Sinne des Jugendschutzgesetzes.

http://www.jugendschutzaktiv.de/informationen_fuer_gewerbetreibende_und_veranstalter/alkohol/dok/33.php

@Eichbaum1963

Nachtrag: Auch Ordnungsamtsmitarbeiter liegen nicht immer richtig - diese sollten auf jeden Fall noch mal zur Nachschulung! :P