unterhaltsvorschuss mindestlohn?

3 Antworten

Er arbeitet ja schon Vollzeit. Und nein einen Minijob muss er sich nicht suchen und den Unterhaltsvorschuss muss er solange er unter dem Mindestselbstbehalt (es gibt einen anderen bei Unterhaltsverpflichtung) liegt nicht zurückzahlen. Es sei denn er erbt mal viel oder gewinnt im Lotto. 

Ich verstehe das Dilemma, aber was er freiwillig von seinem Geld seinem Sohn gibt, ist seine private Sache und daraus kann kein dauerhafter Anspruch abgeleitet werden. 

Ich würde mal einen Beratungsschein beim Amtsgericht holen und dann zum Anwalt für Familienrecht gehen und mich beraten lassen. Da ist man auf der sicheren Seite.

Hier ein Auszug aus dem Gesetz, das den Unterhalt regelt:



Man unterscheidet zwischen kleinem, großem und eheangemessenem „billigen“ Selbstbehalt.

Nur auf den kleinen oder notwendigen Selbstbehalt kann sich der Unterhaltspflichtige berufen, wenn er minderjährigen Kindern oder einem minderjährigen Kind Unterhalt zahlen muss. Er beträgt beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen in der Regel monatlich 890,- €, beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770,-€. Der kleine Selbstbehalt gilt auch gegenüber volljährigen privilegierten Kindern. Das sind Kinder, die zwar volljährig sind, aber noch keine eigene Lebensstellung erworben haben, weil sie sich z.B. noch in der Ausbildung befinden und noch im Haushalt der Eltern wohnen.

Amerkung: Es  muss jedoch gewährleistet sein, dass er Miete und sonstige Kosten zahlen kann und genug zum leben übrig bleibt. Es ist so gesehen AUslegungssache. (Familienanwalt zu Rate ziehen)



Wenn er unter seinem Selbstbehalt liegt dann muss auch kein Unterhaltsvorschuss zurück gezahlt werden,er muss dann sein Einkommen nur nachweisen !

Er arbeitet ja schon Vollzeit und wenn er seine Einkommensmöglichkeiten nicht mutwillig herabgesetzt hat,dann hat er nichts zu befürchten und muss auch keine Nebentätigkeit aufnehmen,denn das würde seine gesundheitliche Situation sicher auch nicht zulassen.

Mit mutwillig herabgesetzt ist gemeint,wenn er z.B.nicht seinen erlernten Beruf ausüben würde,obwohl es ihm möglich wäre und er mehr verdienen könnte als nur den Mindestlohn.

Mit der Aufnahme der benannten Vollzeit-Stelle ist er dem Grunde nach schon seiner Verpflichtung der Schöpfung seiner Möglichkeiten nachgekommen. Wenn er nun leider wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen keine besser bezahlte Arbeit ( ausserhalb seines ursprünglichen Berufsfeldes ) finden kann, bzw. auch nirgends mehr eingestellt wird, so MUSS er sich auch keinen zusätzlichen Nebenjob parallel zu seiner bereits ausgeübten Vollzeitstelle suchen.

Und wo dann nichts zu holen ist, da kann das Amt momentan auch nichts zurückfordern. Deinen Bruder trifft da keine Schuld, wenn Lohnausbeuter den Arbeitsmarkt immer mehr zerstören. Da kann er sich nur weiter auf andere Vollzeitstellen bewerben, die auch angemessen entlohnt werden. Aber mehr als einfache Vollzeit muss er nicht arbeiten.