Unterhalt bei teilzeitjob?

5 Antworten

Du hast eine erhöhte Erwerbsobliegenheit.

D.h. wenn Du mit Absicht weniger verdienst - und da ist bei einem Teilzeitjob von auszugehen - wird Dir ein fiktives Einkommen angerechnet und Du zahlst trotzdem.

Oder Du wirst zu einem Nebenjob verdonnert.

Wenn Du bei Deinem Vater im Haus wohnst, wird das als geldwerter Vorteil angerechnet.

Machst Du das nicht, kannst du mit einer Anzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht rechnen.

Und da ist man mittlerweile recht hart - wenn da nix passiert, fährst tatsächlich in den Knast.

Deine ersparte Miete wird dir natürlich auch wie eigenes Einkommen angerechnet.

Außerdem kann das Familiengericht dich auch zu einer Vollzeitbeschäftigung und ZUSÄTZLICH zu einem Teilzeitjob auffordern.

Dann müsstest du schon begründen, warum das NICHT möglich ist.

Bis dahin wir deine Ex wohl Unterhaltsvorschuss beantragen , und den wirst du dann später zurück zahlen müssen.

Wenn eine Pflicht zum Barunterhalt für das Kind besteht, solltest Du im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten alles tun um dieser Verpflichtung möglichst in voller Höhe nachzukommen. Die Angaben hinsichtlich Unterhalt und Selbstbehalt sind dabei eher als Richtlinien denn gesetzlicher Vorgaben zu betrachten, was einer Bereitschaft freiwilliger Leistung von Unterhalt an das Kind jedoch nicht entgegensteht. Die von Dir benannten 1900 Euro beziehen sich in der D'dorfer Tabelle nur auf die untere Lohngruppe ( bis zu 1900 Euro ) der Unterhaltsermittlung, und nicht auf den "Selbstbehalt ".

Bei Einkommen bis 1900 Euro ( Netto ) sind für ein Kleinkind bis 5 Jahre dort derzeit 348 Euro Kindesunterhalt gelistet. Von diesem Betrag gingen für Dich noch 50% des Kindergeldes für das Kind ab, womit Du dann mindestens etwa 251 Euro zahlen müsstest. ( Sofern Du freiwillig zahlen möchtest, obwohl Dein Netto - Verdienst unterhalb des Selbstbehaltes liegt, bzw. noch nicht Selbstbehalt +251 Euro erreicht )

https://www.lto.de/juristen/muster-dokumente/familienrecht/duesseldorfer-tabelle/

Du hast ein Kind, du bist unterhaltspflichtig!

Bei einem Verdienst bis 1900,- netto zahlst du 348,- Euro abzüglich hälftigem Kindergeld in Höhe von 97,- Euro , also 251,- Euro. Solange der Mindestunterhalt gewährleistet ist, kann du arbeiten was du möchtest!

Dein Selbstbehalt liegt bei 1080,- Euro! Du verdienst jetzt 900,- Euro und bekommst noch 450,- Euro beim Nebenjob. Wenn man berufsbedingte Aufwendungen abzieht und Fahrkosten (Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel) dann bleiben dir in etwa vielleicht 800,- Euro (je nachdem was die Fahrkarte kostet) plus 450,- = 1250,- Euro. Damit unterschreitest du den Selbstbehalt! In deinem Fall kann dir das kostenfreie Wohnen als geldwerter Vorteil angerechnet werden, was deinen Selbstbehalt schmälert und somit kannst du problemlos die 251,- Euro zahlen...

Solltest du dir nun überlegen keinen Job nebenbei zu machen, dann wäre das keine gute Idee! Denn bei einem Gericht (oder auch Jugendamt) würdest du damit nicht durchkommen! Kindesunterhalt geht vor allem anderen und du bist in der Lage und verpflichtet diesen auch zu zahlen - sei es durch Nebenjob oder Vollzeitbeschäftigung.

Der Mindestunterhalt für Dein Kind liegt aktuell bei 269,- Euro monatlich. Solange Du wenigstens diesen Unterhalt zahlst, ist es ganz egal, ob Du eine Vollzeitstelle hast oder nicht. Sobald Du aber tatsächlich mehr als 1.900,- Euro monatlich netto verdienst, musst Du mehr zahlen.

In der Einkommensgruppe bis 1900 Euro monatlich ( netto ) sind es abzüglich hälftigen Kindergeldes nur 251 Euro. 😉

@Parhalia2

Ja, aber wenn nur ein Unterhaltsberechtigter vorhanden ist, rückt man eine Stufe nach oben. Die Tabelle gilt unmittelbar nur dann, wenn genau zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden sind.