Unter welchem Punkt steht etwas über die Arbeitsunfähigkeit im AVR?

4 Antworten

Das kann der AG im AV verlangen: AG braucht keinen Grund/Begründung  anzugeben, wenn Sie die ärztliche Krankmeldung zum Beispiel schon am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangen.

In der Regel gilt aber - Arbeitsunfähigkeit: Diese Melde- und Nachweispflichten haben Ihre Mitarbeiter

Zitat: Wenn ein Mitarbeiter wegen Krankheit fehlt, ist es vor allem für Kleinbetriebe meist eine Herausforderung, den Arbeitsausfall aufzufangen. Richtig ärgerlich wird es, wenn der Mitarbeiter es nicht einmal für nötig hält, rechtzeitig Bescheid zu geben. Oder wenn gar der Verdacht aufkommt, dass er nur „krank“ ist, weil er gestern feiern war. Das müssen Sie sich nicht gefallen lassen.

Ihr Mitarbeiter muss Sie unverzüglich informieren

Ist Ihr Mitarbeiter krank, müssen Sie ihm Lohn oder Gehaltin der Regel weiterzahlen. Im Gegenzug muss er Ihnen aber so schnell wie möglich mitteilen, dass er krank ist und wie lange er voraussichtlich nicht arbeiten kann; außerdem muss er seine Arbeitsunfähigkeit in der festgelegten Frist mit einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen. Wird Ihr Mitarbeiter im Außendienst oder auch im Urlaub krank, muss er Ihnen auch mitteilen, unter welcher Adresse er zu erreichen ist.

Eine so schnell wie mögliche Mitteilung heißt am ersten Tag der Erkrankung. Weiß der Mitarbeiter, dass er nicht arbeiten kann, so darf er nicht abwarten, bis er vom Arzt zurückkommt. Ist er bereits krank und dauert seine Arbeitsunfähigkeit länger als ursprünglich bescheinigt, muss er Sie ein weiteres Mal informieren. Ob Ihr Mitarbeiter Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat oder nicht, spielt dabei keine Rolle.

Die Diagnose der Krankheit muss der Mitarbeiter Ihnen nur mitteilen, wenn Sie sie benötigen, um .......

Gefunden und alles unter: http://www.lexware.de/mitarbeiter-und-gehalt/arbeitsunfaehigkeit-diese-melde-und-nachweispflichten-haben-ihre-mitarbeiter

PeterSchu  04.03.2015, 18:54

Dumm daran ist nur, dass  nirgends angegeben ist, was unter "...in der festgelegten Frist..." zu verstehen ist. Aber genau das ist hier die Frage.

anders7777  04.03.2015, 19:01

Zitat: - Hier gefunden:§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

(2) Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, daß der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann. Absatz 1 Satz 5 gilt nicht. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

Gefunden und alles: http://dejure.org/gesetze/EntgFG/5.html

PeterSchu  04.03.2015, 19:05
@anders7777

Richtig. In Absatz (1) steht's drin.

anders7777  04.03.2015, 19:11

Die IG Metall sieht das so: Punkt 9 

Krankheit

Wann und wie muss ich mich krank melden?

Zitat: ... Man sollte folglich spätestens am ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit, noch vor Arbeitsbeginn den Arbeitgeber informieren. Dabei genügt es nicht irgendjemandem im Betrieb Bescheid zu geben, sondern es muss der zuständige Vorgesetzte informiert werden. Das ist vor allem deshalb wichtig, weil die Abwesenheit ansonsten als unentschuldigt gilt und eine unentschuldigte Abwesenheit ein Kündigungsgrund ist. Außerdem kann der Arbeitgeber, wenn die unverzügliche Krankmeldung und die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung nicht erfolgt, die Fortzahlung des Entgeltes verweigern. Verantwortlich für das Ankommen der Krankmeldung ist der/die Arbeitnehmer/in. Diese/r muss sicherstellen, dass die Krankmeldung zum richtigen Zeitpunkt an die richtige Stelle gelangt. ... 

Gefunden und alles in Punkt 9 von 9.1,1 bis 9.1.8 unter: http://netkey40.igmetall.de/homepages/virtueller-gewerkschaftssekretaer/9krankheit/91krankheit/911wannundwiemussichmichkrankmelden.html

Was ist das AVR?

Wenn im Betireb keine andere Regelung vorgeschrieben ist, gilt der §5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes:

"(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen."

Auf deutsch: sofort im Betrieb anrufen und Bescheid sagen. Ein Attest braucht man laut Gesetz, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Tage dauert. Lass dich nicht von anderslautenden Antworten irritieren

Du brauchst ab dem 1. Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt, diese muß am 3. Tag beim Arbeitgeber vorliegen.

PeterSchu  04.03.2015, 18:48

Das stimmt nur dann, wenn der Betrieb es so festgelegt hat. Laut Gesetz braucht man eine AU erst bei mehr als drei Tagen