Umsatzsteuerrückzahlung an Exportkunden wie buchen?!

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Du hast den Umsatz auf ein Erlöskonto und das Konto Umsatzsteuer gebucht.

Jetzt buchst du den Betrag als Stornobuchung auf diese beiden Konten.

Dann buchst du auf Erlöskonto für Ausfuhrlieferung in ein Drittland, also ohne Umsatzsteuer. Dann stimmt deine Kasse wieder.

FordPrefect  09.07.2013, 11:23

Du hast den Umsatz auf ein Erlöskonto und das Konto Umsatzsteuer gebucht.

Richtig. Und genau da bleibt er auch.

Dann buchst du auf Erlöskonto für Ausfuhrlieferung in ein Drittland, also ohne Umsatzsteuer.

Warum sollte er das tun? Dazu ist er weder verpflichtet noch berechtigt. Immerhin haben Verkauf und Lieferung innerhalb D stattgefunden. Alles Weitere ist zwar interessant, hat aber den Verkäufer streng genommen gar nicht zu kümmern.

Teresamaria  09.07.2013, 13:10
@FordPrefect

Wenn der Käufer dem Verkäufer durch einen Ausfuhrbeleg nachweist, dass er die gekaufte Ware in ein nicht EG Land ausführt, dann wird so verfahren.

Kenne das aus einem Bekleidungsgeschäft, dass sehr viele Kunden aus den USA hat. Die Käufer bringen einen Ausfuhrbeleg. Der Modeladen bezahlt die Umsatzsteuer aus.

Die Buchung erfolgt dann wie von mir angegeben.

FordPrefect  09.07.2013, 18:00
@Teresamaria

Die Buchung ist so wie von Dir vorgeschlagen korrekt. Nur würde ich mich strikt weigern, mir das als Verkäufer anzutun. Dafür gibt es die Tax-Free-Stellen an der Grenze. Der Aufwand für die korrekte Verbuchung einerseits und die Kontrolle der einzureichenden Dokumente andererseits steht doch in keinem Verhältnis zum Ertrag. NB.: Der Kunde benötigt dann auch für jeden Kauf eine neue umsatzsteuerfreie Rechnung, auf der auch kein Steuersatz o.ä. auftauchen darf - sonst muss der Verkäufer nämlich die Umsatzsteuer abführen, obwohl er sie gar nicht kassiert hat. Siehe dazu auch

http://www.ihk-berlin.de/linkableblob/817638/.16./data/Merkblatt_Verkaeufe_an_Touristen_au_erhalb_der_EU-data.pdf;jsessionid=994433204B5393152A13176056BFC8E3.repl2

Wer sich das freiwillig antut, ist selbst schuld.

Kleinalrik  12.07.2013, 13:29
@Teresamaria

Diese Ausnahmeregelung gibt es nur bei Abholung der Ware beim Lieferanten und selbst erledigter / beauftragter Beförderung der Ware ins Drittland (sog. Reisegepäckbestimmung).

Geht der Ausfuhr eine Lieferung an eine inländische Anschrift voran, war's das mit der nachträglichen Erstattung seitens des Händlers.

Kleinalrik  12.07.2013, 13:42
@Kleinalrik

Korrektur: Dies ist nicht die sog. Reisegepäckbestimmung. Diese ist wiederum ein Sonderfall der Ausfuhr für Selbstabholer.

Grundsätzlich liegt nur dann eine Ausfuhr vor, wenn der Lieferant direkt ins Drittland liefert oder der Abnehmer die Ware beim Lieferanten abholt und selbst die Lieferung ins Drittland besorgt.

Was geht das Dich an, wenn Der Kunde nach erfolgter Lieferung innerhalb der EU die Ware exportiert? Du erstattest ihm gar nichts, weil es an der rechtlichen Grundlage für dieses Ansinnen fehlt. Der Kunde muss ggfs. die USt im Rahmen des Verrechnungsverfahrens bei den Schweizer Behörden geltend machen, oder unmittelbar an der Grenze beim deutschen Zoll. Siehe dazu

http://www.kmu.admin.ch/themen/02395/02397/02401/02402/index.html?lang=de

als Einstieg.