Kunde fordert Steuerrückerstattung wg. Ausfuhr gelieferter Ware ins Ausland

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So, habe nochmal nachgelesen. Steuerlich besteht keine Pflicht für Dich steuerfrei liefern zu müssen, also kommt es darauf an was Du mit dem Kunden vereinbart hast. Es sollte aber in Deinem Interesse liegen entsprechende Ausfuhrnachweise anzunehmen wenn sich dadurch mehr Umsatz machen lässt. Der Zoll hat übrigens wirklich nichts mit Erstattung der Steuer zu tun, dort wird lediglich der für Dich wichtige Ausfuhrnachweis erstellt. Lg

Vielen Dank, das hilft mir weiter. Ich war schon ein bisschen genervt, die letzte Bestellung war über 40 Euro und vier Wochen später kam dann der Wunsch nach der Steuerrückerstattung. Wir haben den Aufwand (und Lohnkosten) nur damit jemand bei einer Minibestellung noch ein paar Euro spart. Wir liefern steuerfrei ins Ausland, da muss niemand solche Verfahren anwenden, um die MwSt. zu umgehen. In Zukunft werden wir also von Fall zu Fall entscheiden. L.G.

...also, Pumuckl hat grundsätzlich recht. Und bis zu diesem Zeitpunkt habt ihr (Fragesteller) auch richtig gehandelt.
 
Erst mit der Vorlage der Ausfuhrbescheinigung liegt eine steuerfreie Ausfuhr, § 4 Nr. 1 a) UStG vor.
 
Aber warum soll das Aufwand sein? Es wird eine korrigierte Rechnung ausgestellt, in der keine Umsatzsteuer, dafür aber der Grund der Befreiung ausgewiesen ist, hier also § 4 Nr 1 a) UStG.
 
Die alte Rechnung wird in der Buchhaltung storniert, und zwar in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Ausfuhrbescheinigung vorgelegt wurde (Hinweis auf § 17(1) UStG).
 
Der Kunde erhält die enthaltene Umsatzsteuer zurück und ihr meldet entsprechend weniger steuerpflichtigen Umsatz an, dafür aber die steuerfreie Ausfuhrlieferung.
 
Und schon ist alles wieder rund. Großartig Aufwand sehe ich da nicht, zumal es Gesetzeslage ist.
 
Aber auch der Nachkommentator (Epiic) liegt richtig: Ihr seid nicht verpflichtet, das oben Beschrieben zu machen. Allerdings schuldet ihr dann die fälschlich ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 (1) UStG. Wie eure Kunden das aber aufnehmen werden, liegt nicht mehr im steuerlichen Bereich. Denn die müssen in ihrem Land Einfuhrumsatzsteuer bezahlen. Sie zahlen also doppelt Steuer.
 
Ich würde in dem Fall bei solchen Lieferanten kein zweites Mal ordern, das steht fest.
 
Hat euch euer Steuerberater das nicht gesagt? Der ist dazu verpflichtet, denn wenn ihr in des Steuerteufels Küche kommt, haftet er.

Ich arbeite bei einem Steuerberater: Der Kunde weist dem Lieferanten der Ware durch eine Zollbestätigung die Ausfuhr nach. Der Lieferant storniert den Regelsteuerumsatz und bucht statt dessen den Nettobetrag als Ausfuhrlieferung. Die Differenz (= Mehrwertsteuer) überweist er dem Kunden und nimmt die Zollbestätigung zu seiner Buchhaltung. Die Umsatzsteuer wird also nicht fällig (bzw. erstattet), der Kunde hat sein Geld und alle sind glücklich. Wo ist das Problem? Der Zoll ist übrigens für sowas die gänzlich falsche Adresse - die überwachen ja nur die Ausfuhr, mit dem Geld haben sie nichts zu tun.

Du scheinst nicht richtig informiert zu sein, der Zoll hat sehr wohl was mit Geld zu tun, er kassiert z. B. bei Einfuhr außer Zollgebühren auch die Einfuhrumsatzsteuer. Da steht keiner vom Finanzamt.
Das Problem ist der Verwaltungsaufwand. Wir sind nur 3 Mitarbeiter und können uns sowas mehrmals im Monat von der Zeit her nicht leisten.

@Tuma1

Das Verfahren welches Pumuckl70 schildert ist grundsätzlich richtig. Ob es für den Unternehmer allerdings eine Pflicht zur Erstattung der USt gibt, oder ob der Zoll diese Aufgabe ebenfalls übernehmen kann ist mir zur Zeit nicht bekannt, da ich in meiner Praxis nur wenig mit Ausfuhrgeschäften zu tun habe, aber ich werde nachher (wenn ich es zeitlich schaffe) mal ins Gesetzt gucken und Dir hier noch etwas dazu schreiben.

Lg

@Tuma1

...also, man muss schon aufpassen, ob man von der Einfuhr (die der Verzollung u8nd der Umsatzbesteuerung unterliegt) - oder ob es um die andere Seite, also die Ausfuhr geht. Im ersten Fall hättest du (Tuma) schon recht, aber gefragt war hier nach der Ausfuhr.

Soweit ich weis, ist dafür das Finanzamt zuständig. Über das läuft ja die USt. Allerdings kenn ich mich mit der Umsatzsteuer nicht mehr so genau aus. Ruf doch einfach mal FA in der Umsatzsteuerstelle an. Die können dir bestimmt besser helfen.

eine frage für den steuerberater oder das finanzamt .... aus dem bauch heraus würde ich sagen, dass der käufer das selbst erledigen muss, wie du beschrieben hast