Eingangsrechnung - Was zählt Rechnungsdatum oder Tag der Bezahlung?
Hallo liebe Community,
ich bin umsatzsteuerpflichtiger Einzelunternehmer. Meine Gewinnermittlung erfolgt per EÜR. Die Ust.-Voranmeldung wird bei mir aktuell quartalsweise gemacht. Ich gebe somit alle meine Einnahmen- & Ausgabenbelege quartalsweise ab.
Zu meiner Frage: Ich habe nun eine Eingangsrechnung (Telefonkosten = Betriebsausgabe) vom 31. März. Abgezogen wurde der Rechnungsbetrag am 07. April von meinem Konto. Hätte ich diese Rechnung für die Ust.-Voranmeldung im ersten Quartal abgeben müssen oder muss ich die Rechnung erst für das 2. Quartal abgeben, da dort der Betrag von meinem Konto abgebucht wurde?
Bitte um eine einfache und klare Erklärung. Vielen Dank!
2 Antworten
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG ist es für den Vorsteuerabzug ausreichend, wenn die Rechnung vorliegt und wenn die Gegenleistung ausgeführt worden ist. Bezahlt muss die Rechnung für den Vorsteuerabzug noch nicht sein.
Das hat aber nichts mit der Gewinnermittlung zu tun, bei dieser kommt es auf den tatsächlichen Zahlungsfluss an.
Hallo.
Du macht 2 Listen die jeweils für das 1. und andere
Quartal gilt.
Das sind Abgrenzungsposten. Einmal die Rechnung im alten Monat und die Zahlung im anderen Quartal.
Wir habe das bis vor einigen Jahre nur am Jahresende gemacht.
zum Jahresende und Anfang.
Mach dich doch Lustig.!
ähm, wo mach ich mich lustig, wenn ich dich darauf hinweise, dass deine Antwort Quatsch ist?
war aber klar, dass vom Antwortgeber "mimimi" kommt
ähm, bei einem EÜRler gibt es KEINE Abgrenzungsposten