Übungsleiterpauschale und Unterhalt?

2 Antworten

Hat das Kind Einkünfte, so mindern diese den Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern, wenn diese Einkünfte anrechenbar sind. Unerheblich ist es dabei, ob es sich um Erwerbs- oder Kapitaleinkünfte handelt.

Die Ermittlung des Einkommens des Kindes erfolgt in gleicher Art und Weise wie beim Unterhaltspflichtigen.

Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld als Einkommen gewertet und voll auf den Unterhalt angerechnet.

Zum Einkommen zählt jedes Einkommen aus Arbeitsverhältnissen wie bspw. Nettoeinkommen, Abfindungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld und geldwerte Zuwendungen. Außerdem zählen Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Steuererstattungen sowie sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG.

Also wenn du die Pauschale zT versteuern musst, wird sie auch angerechnet.

Wenn die Übungsleiterpauschale tatsächlich nur die Kosten deckt, die dir durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstehen, wird es kaum zu einer Anrechnung kommen.

Im umgekehrten Fall, also der Unterhaltsverpflichtete hat eine Übungsleiterpauschale die "mehr" bringt würden 1/3 zur Anrechnung kommen - zumindest nach den Süddeutschen Unterhaltsleitlinien.

https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/unterhaltsleitlinien/unterhaltsleitlinien-2022/unterhaltsleitlinien-s%C3%BCdl-1-1-2022.pdf

Wobei beim BAföG würde sie erst ab Versteuerung angerechnet...

https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/anrechnung-einkommen.php

Ein entsprechendes Urteil zum Thema finde ich jetzt auf die Schnelle nicht.

Die Verbindung mit den Steuern verstehe ich allerdings jetzt nicht. Du bist in Ausbildung oder noch in der Schule? Dann dürfte doch eigentlich nicht so viel dabei rum kommen, dass man Steuern zahlen müsste, da die Vereinsarbeit ggf. dann nicht mehr vereinbar wäre um die Ausbildung fleißig und zielgerichtet auszuüben?! Also der Aufwand wäre entsprechend groß, so dass deine Ausbildung leiden würde?

18 und älter bist du nehme ich an?!

Ob dein Vater noch Unterhalt zahlen muss, wenn du die Übungsleiterpauschale versteuern musst, kann man so nicht sagen, da man ja nicht weiß wie hoch dein Anspruch insgesamt ist und wie alt du bist. Ebenso wenig ob auch deine Mutter unterhaltspflichtig und leistungsfähig ist.

In den Hammer Leilinien steht dann allerdings auch dieser Satz:

Überobligationsmäßig erzielte Einkünfte bleiben entsprechend § 1577 Abs. 2 BGB ganz oder teilweise unberücksichtigt

https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/unterhaltsleitlinien/unterhaltsleitlinien-2022/unterhaltsleitlinien-hamm-1-1-2022.pdf

Letztendlich würde die Übungsleiterpauschale wohl ähnlich behandelt werden wie ein Minijob. Anrechnung u.U., aber nicht voll. Es ist und bleibt eine Einzelfallbetrachtung!