Übungsleiterfreibetrag - muss man das anmelden?

2 Antworten

...und möchte auf 450€-Basis in einem Supermarkt arbeiten.

...damit keiner der beiden Arbeitgeber Sozialabgaben zahlen muss?

Also ein 450-Euro-Minijob ist weder steuer- noch sozialversicherungsfrei - entweder entrichtet der Minijob-Arbeitgeber die 2% Pauschalsteuer für den Minijobber oder das Lohnbüro rechnet individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers ab: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/08_steuerrecht/node.html

Ausserdem ist ein Minijob als 450-Euro-Minijob bereits seit 2013 Rentenversich.pflichtig mit aktuell 3,6% vom Bruttolohn: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/05_rentenversicherungspflicht/node.html

Auf Antrag kann jedoch beim Arbeitgeber ein Befreiungsantrag von der RV-Pflicht gestellt werden!

Gruß siola55

Er verdient nämlich als Übungsleiter definitiv unter 3000€ (Der Freibetrag 2020) in einem Jahr....

Also mir sind nur die seit dem Jahr 2013 gültigen 2.400€ bekannt: ab wann soll der Freibetrag denn erhöht worden sein???

26.

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html

Übungsleiterpauschale So bleiben Ihre nebenberuflichen Einnahmen steuerfrei

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Sie nebenberuflich als Ausbilder, Dozent, Pfleger, Erzieher oder Künstler tätig sind, können Sie mit der Übungsleiterpauschale bis zu 2.400 Euro im Jahr verdienen, ohne das Geld versteuern zu müssen.
  • Sie sind nur dann nebenberuflich tätig, wenn Sie nicht mehr als ein Drittel der Zeit, die Sie für Ihren Hauptberuf aufbringen, für Ihre Nebenbeschäftigung verwenden. Sie müssen nicht unbedingt einen Hauptberuf haben, Sie können auch Hausfrau/-mann, Student oder sogar arbeitslos sein.
  • Begünstigt werden Sie nur, wenn Ihre Tätigkeit eine pädagogische Ausrichtung hat, Sie künstlerisch arbeiten oder alte, kranke oder behinderte Menschen pflegen.

So gehen Sie vor

  • Um vom Freibetrag zu profitieren, müssen Sie für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft tätig sein, in der Sie im mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Bereich arbeiten.
  • Sie können die Aufwendungen, die Sie durch die Übungsleitertätigkeit hatten, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.
  • Übersteigen diese die steuerfreien Einnahmen, können Sie einen Verlust geltend machen. Dieser wird mit anderen Einkünften verrechnet, sodass Sie weniger Steuern zahlen müssen.
In diesem Ratgeber
  1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
  2. Wohin in der Steuererklärung?
  3. Welche Freigrenze gibt es für Betreuer, Vormunde und Pfleger?
  4. So können Sie noch mehr sparen
  5. Wie können Sie einen Verlust geltend machen?

Volkshochschulen, Amateur-Fußballvereine, Chöre und soziale Einrichtungen würden ohne die vielen Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer alter, kranker oder behinderter Menschen ihre wichtigen Aufgaben nicht stemmen können. Dieses gesellschaftliche Engagement fördert der Fiskus deshalb mit der Übungsleiterpauschale. Seit 2013 beträgt diese 2.400 Euro im Jahr, zuvor waren es 2.100 Euro. Steuern oder Sozialabgaben werden dafür nicht fällig. Die gemeinnützige Organisation darf auch mehr bezahlen. Steuerfrei und sozialabgabefrei bleiben aber höchstens 2.400 Euro.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Der Freibetrag von 2.400 Euro gilt für ein gesamtes Jahr. Er muss also nicht zum Beispiel durch 12 geteilt werden, falls Sie nur einen Monat lang ehrenamtlich im pädagogischen Bereich arbeiten. Der Freibetrag wird allerdings auch dann nur einmal gewährt, wenn Sie mehrere solcher Tätigkeiten parallel oder nacheinander ausüben.

Unter welchen Bedingungen Sie Anspruch auf den Übungsleiterfreibetrag haben, ist in Paragraf 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Die Voraussetzungen sind ähnlich wie für die Ehrenamtspauschale (720 Euro pro Jahr). Diese kommt vor allem dann in Betracht, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit nicht im pädagogischen Bereich anzusiedeln ist.

Neben der Steuerfreiheit von bis zu 2.400 Euro beziehungsweise 720 Euro kommt hinzu, dass solche Zahlungen bis zu diesen Beträgen auch sozialversicherungsfrei sind. Deshalb kann ein Minijobber, der zugleich auch Einnahmen als Übungsleiter hat, gelegentlich auch mehr als 450 Euro pro Monat verdienen und bleibt dennoch geringfügig beschäftigt. Er überschreitet also nicht die Betragsgrenze von 450 Euro und spart sich dadurch Steuern und Sozialversicherung.

Wohin in der Steuererklärung?
Der Gesetzgeber unterscheidet hinsichtlich der Übungsleiterpauschale nicht danach, ob Sie Arbeitnehmer oder selbstständig tätig sind. Die Übungsleiterpauschale ist im Gesetz auch keiner bestimmten Einkunftsart zugeordnet.
Selbstständige Arbeit
Wenn Sie selbstständig tätig sind, tragen Sie Ihre steuerfreien Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen in der Anlage S ein (für Steuererklärung 2017: Zeilen 44/45 und 10). 
Bleiben die Einnahmen wegen des Übungsleiterfreibetrags steuerfrei, dann müssen Sie keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ( Anlage EÜR) abgeben. Anders ist dies, wenn die Einnahmen höher sind oder wenn Sie zusätzlich zum Freibetrag die angefallenen Betriebsausgaben geltend machen. Bei einem Überschuss von mehr als 410 Euro müssen Sie die Anlage EÜR sogar elektronisch ans Finanzamt übermitteln. Beispiel: Sie haben 3.000 Euro für Ihre Tätigkeit erhalten, abzüglich des Freibetrags von 2.400 Euro verbleiben 600 Euro, die Sie versteuern müssen. In diesem Fall müssen Sie die Anlage EÜR elektronisch abgeben.
Arbeitnehmertätigkeit
Arbeitnehmer tragen ihre steuerfreien Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen bis zu 2.400 Euro in der Anlage N ein (in Steuererklärung 2017: Zeile 27). Wenn die Zahlungen, die Sie steuerfrei erhalten haben, die Übungsleiterpauschale übersteigen, tragen Sie den übersteigenden Betrag als Arbeitslohn in Zeile 21 der Anlage N ein. Ihre Aufwendungen können Sie in den Zeilen 31 bis 87 und 95 angeben.

Hinweise zum Ausfüllen haben wir im Ratgeber Steuererklärung zusammengefasst.

Gruß siola55

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung