Treffen mit gesetzl. betreuter Person, die über ihren Umgang selbst bestimmen darf - wie würde sich die Polizei verhalten?

2 Antworten

Nichts. Es ist ja wohl niemand zur Fahndung ausgeschrieben. Hausintern muss die betreute Person sich an die Hausregeln der Einrichtung halten. Wenn es z. B. heißt, sie muss um 22 Uhr zu Haus sein, sollte sie auch da sein.

Determini 
Fragesteller
 18.01.2021, 19:08

Also würde die Polizei noch nichtmals ausrücken (nein, zur Fahndung ist keiner ausgeschrieben)? Mir ging es eigentlich sogar nur darum, was die Polizei macht, wenn sie die beiden antrifft, also ob sie Person 2 dann mitnehmen kann, auch wenn das Treffen gut und eben ungefährlich verläuft. Weil die Polizei ja nicht wissen kann, ob 2 über ihren Umgang selbst bestimmen darf. Aber Du meinst, da wäre dann die Einrichtung oder wer auch immer in der Nachweispflicht, also dass - solange nichts vorliegt, was auf eine Umgangsregelungsbefugnis Dritter schließen lässt - die Polizei höchstens 2 nochmal fragen würde, ob alles in Ordnung ist und sie sich selbst mit 1 treffen möchte?

Person 2 darf dahin gehen, wohin sie will und mit wem sie will.

Da eine Begleitperson dabei ist, kann nicht so einfach eine Gefährdung angenommen werden.

Ist den die Person als polizeilich gefährlich bekannt?

Aus welchen Gründen hält die Einrichtung die Person für gefährlich? Wer sagt es dort, die Leitung, ein Betreuer oder die Putzfrau?

Determini 
Fragesteller
 18.01.2021, 19:49

Am besten machen wir es mit zwei Szenarien:

Szenario 1: Ein einzelner Betreuer der Einrichtung, bspw. die Nachtwache, hält 1 für gefährlich und teilt dies so der Polizei mit.

Szenario 2 (nicht der Fall, aber am besten vorsichtshalber als Extremfall auch einmal angenommen zwecks Rechtssicherheit): Die gesamte Einrichtung hält 1 für gefährlich und teilt dies so der Polizei glaubwürdig mit. Gleichzeitig hat aber auch hier der gesetzliche Betreuer klargestellt, dass 2 selbst über ihre Kontakte bestimmen darf.

Mir geht es darum, was die Polizei vor Ort mit den beiden machen würde. Dass sie überhaupt erst einmal anrückt, hielte ich schon für vernünftig eingedenk der Situation. Person 1 kann nichts passieren, solange sie sich nicht strafbar macht, das ist klar. Aber was ist mit 2? Könnte diese dann aufgrund der Befürchtungen "sicherheitshalber" mitgenommen werden? Oder wäre das ein Eingreifen in ihre Rechte? Und vor allem: Kann eine solche Mitnahme bereits damit gerechtfertigt werden, dass kein schriftlicher Nachweis o. Ä. vorliegt, der klarstellt, dass 2 ihren Umgang selbst regeln darf? Oder verhält es sich umgekehrt, also dass die Einrichtung etwaige Einschränkungen des Selbstbestimmungsrechts nachweisen müsste und erst danach die Polizei etwas machen könnte außer freundlich nachfragen, ob alles in Ordnung ist?

Determini 
Fragesteller
 18.01.2021, 19:51
@Determini

Achso, 1 ist nicht polizeilich als Gefährder o. Ä. gemeldet/sonst wie aufgefallen.

BVBDortmund  18.01.2021, 19:59
@Determini

Der Richter hat über die gesetzliche Betreuung entschieden, wo ggf Finanzen, Aufenthaltsrecht und Gesundheitsfragen festgelegt sind. Das steht so im Gerichtsbeschluss. Hieran muß sich der Betreuer halten.

Warum sollte es andere Kontaktbeschränkungen geben? Im welchem Alter ist Person 2?

Bspw kann niemand durch Hausordnung die Grundrecht beschränken. Ist um 22 Uhr die Tür zu, könnte man darüber nachdenken den Nachtschärmern einen Schlüssel zu überlassen.

Die Polizei hat damit nichts zu tun.

Determini 
Fragesteller
 18.01.2021, 20:02
@BVBDortmund

Eine hausinterne Ordnung gibt es auch gar nicht. Also die Polizei würde dann quasi erst einmal sowieso zur Einrichtung müssen, die dann den Gerichtsbeschluss o. Ä. vorzeigen müsste. Und wenn sie das nicht kann, wird die Polizei nichts machen - okay, danke. Dann frage ich vorsichtshalber noch einmal zum Schluss: Was würde die Polizei denn (außer 2 suchen und nach dem Rechten schauen) tun, wenn 1 als schlimmster Schwerverbrecher, Drogendealer, Vergewaltiger, Schläger, Entführer, Bombenleger usw. von der Einrichtung dargestellt würde? 2 ist 27.

BVBDortmund  18.01.2021, 20:12
@Determini

Grundsätzlich muß die Polizei nicht wissen, dass eine gesetzliche Betreuung eingercihtet ist. Ein beschütztes Wohnen ist noch lange kein Knast.

Ich denke auch nicht, dass ein Umgangsrecht eingeschränkt werden kann. Wenn aber eine Gefahr für Leib und Leben besteht, kann der Betreuer, welcher den Aufgabenbereich Gesundheit hat, Maßnahmen treffen die eine Gefährung ausschließt. Ganz klar wird der Drogendealer darauf verzichten müssen sich mit Person 2 zu treffen. Bei den anderen kommt es darauf an, ob gefährliche Situationen zu erwarten sind. Der Umgang mit Kriminellen ist nicht verboten.