Strafanzeige stellen bzw. zivilrechtlicher Prozess

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Hallo, eine Strafanzeige zu erheben kann sinnvoll sein, muss sie aber nicht. Der Staatsanwalt kümmert sich im Grunde nicht um Ihr Elend, sondern um seinen staatlichen Strafanspruch. Es ist nach den Richtlinien für das Strafverfahren auch grundsätzlich untersagt, einen Schuldner durch ein polizeiliches Ermittlungsverfahren oder ein Strafverfahren unter Druck zu setzen. Sinnvoll kann ein solches Verfahren sein, wenn z.B. der Täter gar nicht bekannt ist, Beweismittel fehlen oder irgendwelche anderen wichtigen Angaben fehlen. Im Übrigen können Sie im StrafV ein sog. Adhäsionsverfahren beantragen; dann würde das Strafgericht auch darüber befinden, ob und in welcher Höhe der Täter Schaadensersatz zu leisten hat. Der Antrag ist nur durch einen Rechtsanwalt möglich. Wenn Sie sich auf das Adhäsionsverfahren verlassen, würden Sie sich jedoch einer Menge Unwägbarkeiten aussetzen, z.B. dass das Verfahren ohne Entscheidung eingestellt wird, und im Übrigen neigen solche Adhäsionsverfahren dazu, ungenau zu sein, i.a.R. fallen irgendwelche Teilpositionen des Gesamtschadens "unter den Tisch". Um an Schadenwiedergutmachung zu gelangen, ist es sinnvoller, selbst vor dem Zivilgericht Klage einzureichen, vor dem Amtsgericht brauchen Sie nicht unbedingt einen Rechtsanwalt, für die Vollstreckung sowieso nicht, in beiden Fällen jedoch ein wenig Erfahrung und Grundkenntnisse im bürgerlichen und im Prozessrecht. Mit den Damen und Herren Rechtsanwälten ist das alles so eine Sache ... Aus ca. 19-jähriger Berufserfahrung weiss ich, wovon ich rede ... Falls Sie eben auf Schadensersatz klagen, weil Sie Opfer einer betrügerischen Handlung geworden sind, sollte in jedem Fall der Fokus nicht nur auf den reinen Zahlungsanspruch zzgl. Zinsen pp. gerichtet sein, sondern auch auf den Feststellungsanspruch gem. §§ 850f II ZPO, 302 InsO. Nach der ersteren Norm hat der Schuldner nämlich dann keinen Anspruch Ihnen gegenüber auf die Pfändungsfreigrenze gem. § 850c ZPO i.V.m. mit der jeweils gültigen Pfändungsfreigrenzentabelle, woraus sich für Sie ganz erhebliche Vorteile ergeben, und nach der zweiten Norm kann der Schuldner im evt. Insolvenzverfahren über sein Privatvermögen von der Schuld Ihnen gegenüber nicht restschuldbefreit werden, wenn Sie die Forderung dann so anmelden, wie das in solchem Fall optimal ist. Ich schreibe das ausdrücklich so ausführlich, weil die Rechtsanwälte die zivilgerichtliche Feststellung der sog. vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nur zu gern versäumen und selbst wenn die Feststellung schon rechtskräftig ist, nehmen Sie die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren nach Schema "F" vor und vergessen den § 302 InsO!!! Sowohl die gerichtliche Feststellung der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, wie auch die Anmeldung der Forderung gem. § 302 InsO im Insolvvenzverfahren bringt dem Rechtsanwalt nämlich entweder kaum oder gar keine Gebühren ... Wenn die Feststellung beantragt wird zum Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht eingereicht ist, wird der Gegenstandswert der Klage nämlich auf 4 v. Hdt. desjenigen Betrages der Forderung festgelegt, um die es Ihnen gegen den Schuldner geht. Wenn Sie 5.000,00 € Forderung haben, wird der Gegenstandswert der gesonderten Feststellungsklage bzw. des individuellen, zusätzlichen Antrages im Zahlungsklageverfahren nur bei 400,00 € liegen - und da kann kein Rechtsanwalt etwas dran verdienen! Feststellungsklage können Sie titelergänzend jederzeit einreichen, der Anspruch unterliegt keiner gesonderten Verjährung. Die Vorteile, die Sie durch solche Feststellung gegenüber dem Schuldner, aber auch gegenüber den anderen Gläubigern haben, sind immens und es ist wirklich höchst erstaunlich, wo und wie man dem Schuldner dann etwas wegpfänden kann ..., auch wenn er amtsbekannt pfandlos ist, nur z.B. 900,00 € netto verdient und Dutzende vorrangige Pfändungen vorliegen. Ich praktiziere das beruflich seit Jahren! Im Ergebnis kann man sagen, dass ein ErmV / StrafV sinnvoll und auch ganz spannend oder lustig sein kann, so richtig massiv Druck ausüben können Sie zivilprozessual viel besser und efffektiver. Es ist eben auch nicht so sehr lustig für den Schuldner, wenn im öffentlichen Zivilprozess, der nicht einfach nach Gutdünken eingestellt werden kann, weil der Zivilprozess ein Parteiprozess ist, darüber debattiert wird, ob er ein schlechter Mensch ist oder nicht! Bei Rückfragen schreiben Sie mir bitte direkt: steffen_weise at gmx.de Viele Grüsse

Hallo,

ich würde einen Anwalt bevorzugen - der Dich zum einen im Vorfeld beraten + kann auch gleich die richtigen Massnahmen ergreifen.

Grüsse + viel Erfolg - Deti

die anzeige kostet dich nichts.

würde ich auf jeden fall machen, wenn du beweise vorlegen kannst.

den gang vors gericht würde ich vom streitwert und den anwaltskosen abhängig machen.

meist bleibt man auf den kosten sitzen, denn betrüger haben selten geld.

bist du sicher das es betrug ist? oder behauptet der verkäufer die ware ist bei der post verloren gegangen? da muß man aufpassen was man macht. anwalt lohnt sich eigentlich nur wenn der streitwert was größer ist. für 1€ bei ebay würde ich z.b. keinen anwalt bemühen.