Steuerklassenwechsel - Elterngeld - Progressionsvorbehalt?! ( Öffentlicher Dienst)
Ich hoffe, ich bekomme diese Frage jetzt relativ deutlich zusammen:
Mein Mann und ich wollen unseren Kinderwunsch bald in die Tat umsetzen. Dafür wollten wir die Lohnsteuerklassen auf von IV/IV auf III/V umstellen, damit am Ende mehr Elterngeld zur Verfügung steht, um das fehlende Gehalt auszugleichen.
Mit unseren aktuellen Steuerklassen ( IV) verdienen wir 2000 und 2200 Euro Netto. Nach dem Steuerklassewechsel würde der eine ca. 270 Euro mehr an Steuern zahlen, der andere ca. 260 Euro weniger zahlen müssen.
Differenz wäre also bei ca. 10 €.
Mit dem günstigeren Steuersatz würde beim Elterngeld ca. 1400 € herauskommen.
Während der Elternzeit würden wir dann erneut wechseln wollen ( sprich: 2015 der erste Wechsel und 2016 dann der zweite Wechsel)
In meinem Babywunschforum fiel dann heute das Wort "Progressionsvorbehalt" und die Warnung, dass diese ganze Umstellung im Endeffekt nutzlos sein könnte, weil wir im Jahr der Elternzeit dann unter Umständen soviel Steuer nachzahlen müssten, dass wir mehr Steuer nachzahlen müssen, als uns der Steuerwechsel wegen des Elterngeldes eingebracht hat.
Ich begreife allerdings nicht so ganz, wann und wie das mit dem Progressionsvorbehalt umgesetzt wird. Das ganze ist so unverständlich geschrieben, dass ich jetzt gar nicht mehr weiß, ob der Steuerklassewechsel überhaupt Sinn macht...oder ob wir das Ganze nicht einfach sein lassen und weiter bei IV/IV bleiben.
Wie verteilen sich die Steuerklassen, wenn einer von beiden nur Elterngeld bezieht? Bleibt das dann IV/IV?
( Links wie diesen hier: http://www.steuerklassen.com/lohnsteuerklassen/elterngeld-und-steuerklasse-wichtige-regelungen/ - kenne ich. Die helfen mir allerdings nicht weiter!)
4 Antworten
Konkret kann euch das nur euer Steuerberater sagen, der alle steuerrelevanten Informationen hat.
Ich kenn es so: Bekamen die Paare bei der Steuererklärung eher Geld zurück, brauchten sie im Bezug aufs Elterngeld und Steuerklassenwechsel zu Sie III und Er V den Progressionsvorbehalt nicht zu fürchten.
Ein sehr grobes, vollkommen ausgedachtes Beispiel:
Einkommen im Jahr : Gehalt von ihm: 20.000 Euro
Gehalt von ihr: 5.000 Euro
Macht ein Jahreseinkommen von 25.000 Euro.
Darauf kommt ein Steuersatz von 10%, also wären 2.500 Euro zu zahlen
Kommt nun das Elterngeld (5.000 Euro) hinzu, hat man quasi ein Einkommen von 30.000 Euro. Diese würden mit einem höheren Steuersatz (15%) berechnet.
Diese 15% sind aber auf das Einkommen - ohne Elterngeld - zu zahlen, also 3750 Euro.
Für die Zeit, in der es Elterngeld gibt, gibt es keine Vorgabe, wer welche Steuerklasse zu nehmen hat. Wenn sie aber ohne Einkommen ist, sollte sie nicht die III haben.
Erstmal Schwanger werden, würde ich sagen, oder!? Wie auch immer. Eigentlich ist es egal, da das Elterngeld mittlerweile nicht mehr vom Netto berechnet wird, sondern vom Brutto. Denk dran, das Elterngeld musst du nachträglich versteuern.
Denk dran, das Elterngeld musst du nachträglich versteuern.
Elterngeld ist steuerfrei - es kann allerdings unter diese Sache mit dem "Progressionsvorbehalt" fallen.
Und genau das ist ja das Thema...
Ist seit 01.01.13 so
Das mit dem Bruttolohn wird ja auf der Seite ( steuerklassen.com) auch erwähnt. Und da wird trotzdem geraten, die Klassen zu wechseln.
Deswegen bin ich ja auch total verwirrt :-o
Hat der Nettolohn wirklich gar nichts mehr mit der Berechnung zu tun?
Macht euch doch mal nicht so viele Gedanken über das Geld. Ihr verdient beide sehr gut und werdet damit schon klar kommen. Viel wichtiger ist jetzt erstmal ein gesundes Kind zu zeugen!!! Geld sollte da eine untergeordnete Rolle spielen. Also ran an die Buletten!!!!
Die Steuerklasse ist auch nach dem 1.1.2013 relevant!
Elterngeld steht unter Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass es grundsätzlich steuerfrei ist, aber zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen wird. Deine sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen werden mit dem Elterngeld zusammengerechnet und aus diesem Gesamtbetrag wird dann ein Steuersatz ermittelt. Dieser Steuersatz wird dann nur auf die steuerpflichtigen Einkünfte angewandt.
Die Änderung der Lohnsteuerklasse hat übrigens keinerlei Auswirkung auf die Steuerschuld am Jahresende, sondern nur auf die Höhe des laufenden Steuerabzugs. Am Jahresende, wenn die Steuererklärung abgegeben wird, wird die Steuer "neu berechnet" und die Lohnsteuerbeträge werden nur auf die endgültige Steuer angerechnet.
Noch ein Hinweis, den ihr beachten solltet: u.a. bei den Steuerklassenkombinationen III/V oder IV mit Faktor ist man verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Dasselbe gilt auch, wenn man im Jahr Leistungen über 410 € bezieht, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (also das in diesem Fall das Elterngeld).
ich weiß nur, öffentlicher dienst kriegt einen kinderzuschuss. ich persönlich würde beim 4/4 bleiben.
Familienzuschuss nennt sich das, ja.
Der wird aber mit dem Gehalt gezahlt - an die Person, die Kindergeld beantragt. Hat also nichts mit dem Elterngeld zu tun :)
Ja, schon, dennoch wird euer zu versteuerndes Einkommen erhöht. Die Klasse ist dabei vollkommen egal! Am Ende wird eine Summe gebildet und dann die Steuerschuld. Wieviel du dann vorausgezahlt ist wird gehen gerechnet. Bleibt daher einfach bei der 4/4