Harz IV Anspruch, wenn beide Eltern in Elternzeit sind
Hallo, meine Frau und ich haben zwei Kinder. 0 (Geburt Oktober 2013) und 3 (Geburt Juni 2010) Jahre alt.
Ich bin selbstständig und befinde mich seit dem 25.12.2013 bis zum 24.12.2014 in Elterzeit für unseren jüngeren Sohn und erhalte Elterngeld.
Für unseren zweiten Sohn hat die Mutter die ersten beiden Monate nach der Geburt, Elternzeit genommen und ich also die Monate 3-14.
Für unseren ältesten Sohn haben wir bisher die ersten 14 Monate Elternzeit verbraucht, die genommen werden müssen, wenn man Elterngeld beantragt. Somit sind laut meiner Rechnung noch 22 der 36 Elternzeitmonate für unseren älteren Sohn übrig, die uns laut Gesetz als Eltern zustehen.
Nun meine Frage:
Erhalten wir als Familie Harz IV ab dem 25.12.2014 wenn: - ich als Vater ein weiteres Jahr Elternzeit für unseren jüngeren Sohn nehme (25.12.2014 bis 24.12.2015) also seine Elternzeitmonate 15-26 - meine Frau mit Ihrem Arbeitgeber abstimmt, dass Sie ab 25.12.2014, 12 Monate der Elternzeit für unseren älteren Sohn nimmt, die laut Gesetzt in Absprache mit dem Arbeitgeber bis zum 8. Lebensjahr genutzt werden kann, also seine Elternzeitmonate 15-26
Wir wären in diesem Fall ab 25.12.2014 beide zu Haus, und hätten kein Einkommen, müssten also Anspruch auf Harz IV haben?
Dank für Eure Antworten im Voraus.
LG
2 Antworten
Also mit der Verteilung der Elternzeit kenne ich mich nicht aus !
Aber wenn ihr beide zu Hause seid und ein Kind jetzt bereiz 3 Jahre alt ist,wird das Jobcenter von einem von euch verlangen,der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung zu stehen.
Denn würde deine Frau Alleinerziehend sein,dürfte sie die Betreuung des Kindes bis zum 3 Lebensjahr selber übernehmen. Danach würde sie zur Arbeitsaufnahme gedrängt,wenn die Betreuung des Kindes sichergestellt ist.
Deshalb behaupte ich jetzt mal,wenn einer von euch zu Hause die Kinder betreut,reicht das aus,das wird euch das Jobcenter auch sagen.
Ohnedie Aufteilung jetzt ganz durchschauen zu wollen: auf Elternzeit (zunächst für 3 Jahre) als Grund, der einer Vermittlung entgegensteht, darf sich immer nur ein Elter berufen - egal wieviele Kinder zu versorgen wären; der andere Elter muss der Vermittlung vollumfänglich zur Verfügung stehen. Welcher Elter das ist steht euch genauso frei, wie ein Wechsel dr Betreuung.
Ist dieses erfüllt und auch kein verwertbares Vermögen vorhanden, spricht nichts gegen einen Alg2-Bezug.