Sozialleistungen beim Amt beantragen nach Trennung, Mann zahlt kein Unterhalt
Hallo,
eine Freundin von uns hat sich vor einigen Monaten von ihrem gewalttätigen Mann getrennt, zum Glück.
Der Mann muss eigentlich Unterhalt an unsere Freundin zahlen, der verweigert allerdings die Zahlungen. Da keine Gütertrennung vereinbart wurde, sind alte fällige Rechnungen wie Strom etc. sogar auf unsere Freundin übergegangen, der Mann hat sie nicht bezahlt. Die Stadtwerke sind jetzt an unsere Freundin getreten.
Das übelste ist aber, dass wir sie zum Amt geschickt haben, wohlwollend, dass ihr dort finanziell unter die Arme gegriffen wird. Das einzige, was man für sie getan hat, war ein Lebensmittelgutschein auszustellen.
Miete, Strom, Wasser, Lebensmittel ( Telefon und alles lass ich jetzt mal weg ) müssen bezahlt werden. Da der Mann den Unterhalt nicht bezahlt und unsere Freundin zwar auf Arbeitssuche ist, allerdings noch nichts gefunden hat bzw. angenommen hat, steht sie jetzt vor der schwierigen Situation, kein Geld zu haben.
Da sie sich aber auch nicht aus fremden finanziellen Quellen ( sprich uns Freunden ) helfen lassen will, suchen wir jetzt nach einer Möglichkeit, das Amt zu "zwingen", sie aufzunehmen.
Was muss unsere Freundin beim Amt sagen, was für Anträge braucht sie und wer und was kann ihr in dieser Situation helfen? Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Arge, Arbeitsagentur oder wie immer das heisst hier nicht helfen können?
12 Antworten
Es wird oft gefragt wie es mit Vorschuss / Vorläufiger Leistung aussieht, wenn man keine Mittel hat.
Dazu, kurz und knapp folgender Gesetzestext.
SGB I (Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) -Allgemeiner Teil -
$ 42 Vorschüsse
(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt.
Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.
§ 43 Vorläufige Leistungen
(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.
§ 47 Auszahlung von Geldleistungen
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden.
Ich hoffe der Tip kann eine erste hilfreiche Information sein.
M. f. G. Michael
Sie soll zu einem Anwalt gehen und mit ihm Unterhaltsvorschuß beantragen.Der weiß genau wo und was er beantragen muß
Unterhaltsvorschuss gibt es max. 6 Jahre lang für Kinder bis 12 J. , wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinen Kindesunterhalt nicht (in Gänze) zahlt. Von Kindesunterhalt war hier bei der Frage aber ja keine Rede.
Geh mal hier drauf, da steht alles über die HLU bzw. Grundsicherung die Deine Freundin beantragen kann und auch einen Anspruch darauf hat:
-- Sie soll sich einen Anwalt für Familienrecht nehmen, der kümmert sich um Abklärung. Sie bekommst vom Anwalt oder Amtsgericht erstmal einen Beratungsschein. Damit hat sie schonmal eine Kostenlose Beratung zwecks Trennung-Scheidung.
-- Dann übergangsweise Leistung bei der Arge beantragen und parallel einen Job suchen!!!! Sollte sie Hilfe benötigen, dann wäre der Gang zum Arbeitslosenhilfeverein anzuraten, die auch kostenlos (ausser 10 Euro Gebühr)terminlich Anwälte vermitteln, die ihr bei der Beantragung von Hartz 4 helfen!!!!
wenn sie keine Kinder hat,soll sie arbeiten gehen.Sie muss sogar.Sie kann in der Übergangszeit Hartz 4 beantragen.Ob ihr das zusteht,entscheidet das Amt