Sonderkündigungsrecht im Pflegefall?

8 Antworten

Siehe § 543 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (1) 1 Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. 2 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien

... und hier ist von Vermieterseite kein Verschulden zu sehen, welches den Mieter zu einer derartigen Kündigung berechtigen würde, daher ist das hier nicht anwendbar...

@MosqitoKiller

vgl. Amtsgericht Münster, Urteil vom 16.3.2000, Az. 54 C 6052/99, Amtsgericht Altötting, Urteil vom 14.2.1997, Az. 2 C 3625/96.

Insbesondere heisst "ganz besonders dann, wenn" nicht "ausschliesslich".

Ein Sonderkündigungsrecht gibt es nicht, allerdings beträgt seit 2005 die Kündigungsfrist auch für solche Verträge nur noch 3 Monate, selbst dann wenn etwas anderes vereinbart ist. Diese 3 Monate sind aber einzuhalten und von der Oma zu bezahlen...

als kann man hier nicht mit dem Vermieter sprechen oder der Hausverwaltung?Da läßt sich doch sicherlich ne Regelung treffen in solchen Fällen.Außerdem hat die Oma doch sicherlich auch Mietsicherheit hinterlegt und wenn es hart auf hart kommt..würde ich das mit der nicht gezahlten Miete gegen rechnen lassen.

Was will denn da der Vermieter machen wenn Oma plötzlich keine Miete mehr bezahlt?

Nein - es gibt da kein Sonderkündigungsrecht (genau bei Todesfall auch). 3 Monate Frist müsste aber richtiger sein, wenn nicht eine "individuelle mietvertragliche Regelung" getroffen wurde. I.a.R ist der Vertrag an dieser Stelle aber nicht "individuell" sondern "allgemein" gehalten. Nachschauen schadet aber nicht.

Ihr Mietvertrag ist noch der erste von vor über 50 Jahren, damals war die Kündigungsfrist für die Häuser hier noch 6 Monate.

Da sie keinen neuen Mietvertrag hat sondern der alte noch gültig ist, müssten doch auch die 6 Monate noch richtig sein, oder hat sich das durch irgendein Gesetzt allgemeingültig auf 3 verkürzt, unabhängig davon was im Vertrag steht?

@UnhingedMind

Das BGB würde 2001/2005 so geändert, dass alle Wohnungsmietverträge von Mieterseite aus nur noch 3 Monate Kündigungsfrist haben, auch wenn vertraglich etwas anderes vereinbart ist...

@MosqitoKiller

Die Dreimonatsfrist für Mieter gilt auch für einen vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag, wenn längere, gestaffelte Kündigungsfristen vorgesehen sind. Ausgenommen bleiben hiervon lediglich vor diesem Zeitpunkt individuell vereinbarte Regelungen im Mietvertrag.

Insofern gibt es und wird es auch immer geben - solange in Deutschland Vertragsfreiheit herrscht - individuelle Regelungen - die nicht ´mal eben so abgeschafft werdem können.

Wobei - wie geschrieben - ich es in diesem Fall nicht glaube, dass es hier so ist.

Gruß

@UnhingedMind

Wenn das im ganzen Haus so war - mit den Verträgen - dann ist es 100 %ig keine individuelle Vereinbarung. Es gelten 3 Monate.

@DietmarBakel

Glaube ich auch nicht, und irgendwer hat mal hier geschrieben, dass der BGH angeblich selbst die individuell vor 2001 vereinbarten Kündigungsfristen gekippt hat...

@MosqitoKiller

Ich weiß nur , dass ich nichts weiß. Gruß

Wohl kaum . In die neue Wohnung zu ziehen (neben deiner ) macht nur dann sinn wenn diese Wohnung Rollstuhlgerecht ist . aber es gäbe vielleicht Hilfen die jetzige wohnung Behindertengerecht umzugestallten (über krankenkassen und Soziakamt). Unter der Vorraussetzung das der Vermieter zustimmt . Sonst bliebe nur noch der Umzug in ein Pflegeheim.

Das wäre auch nur bedingt eine Hilfe - Problem ist, sie braucht rund um die Uhr Hilfe die dort nicht gewährleistet werden kann da kein Platz für eine weitere Person ist die dort leben könnte - sie wohnt in einer Zwei-Zimmer Wohnung.

Auch mit dem Rollstuhl kann sie nicht alleine fahren, egal wo, nur im Moment können wir sie nicht mal damit zum Bad fahren da die Wohnung zu eng ist.

Selbst durch einen Umbau kann dieses Problem nicht beseitigt werden da ja die Größe der Wohnung und Räume nicht veränderbar ist - die Wohnungsgesellschaft wird für eine 84jährige kaum Wände niederreißen.