4 Jahresmietvertrag

6 Antworten

Bieten Sie dem Vermieter einen reizvollen angemessenen Entschädigungsbetrag im Gegenzug für die vorzeitge Entlassung aus dem Mietverhältnis an; ansonsten haben Sie da schlechte Karten, bis auf die Tatsache, dass sich letztlich ja beide Mieter die Mietverpflichtung solidarisch haftend weiterhin teilen. Dies bedeutet für den in der Wohnung verbleibenden Mieter, dass der im Zweifel einen Anspruch gegen den scheidenden Partner hat.

Ein Ende mit Schrecken ist besser als ein Schrecken über fast vier Jahre.

Mieter und Vermieter erklären ausdrücklich, dass Sie für einen Zeitraum von 4 Jahren, auf Ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichten.

Grundsätzlich ist ein gegenseitiger ordentlicher Kündigungsverzicht max. 4 Jahre, ab Vertragsschluß wirksam.

Die Frage ist also, wann ihr den gemeinsamen Mietvertrag unterschrieben habt?

Sollte diese Klausel allerdings unwirksam sein könntet ihr mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Mon. kündigen.

Die Klausel ist unwirksam, da erst nach Ablauf der vier Jahre gekündigt werden darf.

@albatros

Wo finde ich die Quelle? Es ist für mich alles Neuland, war noch nie in so einer Situation desweiteren ist das auch immer solches Fachchinesisch für mich. Bin Jung und werde nun dieses Lehrgeld zahlen müssen aber bissl paar Ratschläge sind gut. ;-)

Ich habe auch kein Energieausweis dazu ausgehändigt bekommen,spielt das vielleicht auch ne Rolle?

Danke schon mal im Vorraus.

Mieter und Vermieter erklären ausdrücklich, dass Sie für einen Zeitraum von 4 Jahren, auf Ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichten.

Dürfte unwirksam sein wenn das exakt der Wortlaut ist.

Ein Kündigungsverzicht kann für maximal 45 (3 Jahre + 9 Monat) Monate ab Vertragsabschluß wirksam vereinbart werden.

Beiderseitige Kündigungsverzichte, das heißt der Kündigungsverzicht von Mieter und Vermieter, in Formularmietverträgen** sind für längstens vier Jahre wirksam** (BGH VIII ZR 27/04). Mit Hilfe einer Individualvereinbarung kann sogar ein einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters für fünf Jahre möglich sein.

Worauf stützen Sie Ihre einsame Erkenntnis anderer Fristen/Laufzeiten, wenn nicht auf die Rechtsprechung des BGH?

Das man 3 Monate vor Ablauf der vier Jahre kündigen kann, ist unbestritten! Vier jahre bleiben es dennoch!

@schelm1
Worauf stützen Sie Ihre einsame Erkenntnis

Auf den vom Fragesteller angegeben Wortlaut, welcher besagt das für die Dauer von 4 Jahren, also 48 Monaten, auf die auf eine Kündigung verzichtet werden soll.

48 + 3 macht bekanntlich 51

@schelm1
Mit Hilfe einer Individualvereinbarung kann sogar ein einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters für fünf Jahre möglich sein.

Ganz gewiss ist das auch in einer Individualvereinbarung so unwirksam. Grundvoraussetzung ist die wechselseitig erklärte Wirksamkeit. Lediglich die Frist kann durch eine Individualvereinbarung verlängert werden.

Für deine Behauptung hätte ich gern die Quelle gewusst.

Ein Kündigungsverzicht kann für maximal 45 (3 Jahre + 9 Monat) Monate ab Vertragsabschluß wirksam vereinbart werden. 

Folgt man dem datumsmäßig bestimmten Ablauf des Kündigungsverzichtes, so ist das genau so vereinbart, also wirksam Andererseits steht da die Vierjahresfrist, die wäre überschritten wenn erst nach ihrem Ablauf gekündigt werden dürfte.

Beides steht also miteinander im Widerspruch. Was letztendlich gilt, muss vermutlich ein Gericht entscheiden. Ich tendiere zur Vierjahresfrist und damit der Unwirksamkeit der Klausel.

Da es in Deutschland ein weitgehend freies Vertragsrecht gibt, ist der Vertrag auch gültig.

Es hat euch ja niemand mit vorgehaltener Pistole gezwungen, diesen vertrag zu unterschreiben.

Dass ihr euch jetzt auseinander gelebt habt, hat der Vertragspartner ja nicht zu verantworten.

Egal, wer von euch auszieht, er muss die Kosten weiterhin zur Hälfte tragen.

Wenn der Wortlaut genau so ist, wie von dir hier aufgeschrieben, hast du großes Glück, da die Klausel unwirksam ist. Du darfst mit Dreimonatsfrist zum30. April kündigen, Eingang der Kündigung bis zum 4. Februar beim Vermieter vorausgesetzt (bitte per Einwurfeinschreiben).

Warum ist das so? Es steht geschrieben, dass Mieter und Vermieter für einen Zeitraum von vier Jahren auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichten. Das bedeutet, binnen dieser 4 Jahre kann nicht gekündigt werden. Daraus ergibt sich, dass die höchst zulässige Frist von vier Jahren überschritten ist, da erst nach Ablauf dieser gekündigt werden darf. Somit ist die Vereinbarung unwirksam.

Mietverhältnis beginnt am 15.08.2014. Der genaue Wortlaut ist:

Mieter und Vermieter erklären ausdrücklich, dass Sie für einen Zeitraum von 4 Jahren, also bis einschließlich April 2018, auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichten.

Fristgerechte Kündigungen sind innerhalb dieses Zeitraumes beiderseits nicht möglich. Wenn der Mieter gewillt ist, das Mietverhältnis zu beenden, so ist er verpflichtet, einen Nachmieter zu stellen, der als Rechtsnachfolger in sämtlichen Bedingungen diese Mietvertrages eintritt. Sollten Bonität und soziales Verhalten nicht den Anforderungen an die harmonische Integration in die Hausgemeinschaft genügen, so ist der Vermieter berechtigt, den Nachmieter abzulehnen und der Mieter bleibt gebunden.

Hilft das evtl. weiter? Ein Nachmieter zu finden ist schon im Gange aber was ist wenn ich keinen finde? Alleine kann ich sie mir nicht leisten?

@Sachsentimme
Mieter und Vermieter erklären ausdrücklich, dass Sie für einen Zeitraum von 4 Jahren, also bis einschließlich April 2018, auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichten.

Damit ist eindeutig festzustellen, dass der Vermieter in seine eigene Falle geraten ist. Die Vereinbarung ist unwirksam, da die maximale Vierjahresfrist für einen Kündigungsverzicht überschritten wird. Du hast also einen stinknormalen Mietvertrag mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Kündige jetzt schriftlich per Einwurfeinschreiben zum 30. April. Damit ist der Fall gelöst und zwar natürlich zu deinen Gunsten. Hurra! Herzlichen Glückwunsch! MfG vom albatros

@albatros
Wenn der Mieter gewillt ist, das Mietverhältnis zu beenden, so ist er verpflichtet, einen Nachmieter zu stellen, der als Rechtsnachfolger in sämtlichen Bedingungen diese Mietvertrages eintritt. Sollten Bonität und soziales Verhalten nicht den Anforderungen an die harmonische Integration in die Hausgemeinschaft genügen, so ist der Vermieter berechtigt, den Nachmieter abzulehnen und der Mieter bleibt gebunden.

Das ist der größte Unsinn und die größte Frechheit die ich je gelesen habe. Selbstverständlich ist das unwirksam.

@albatros

So anrufe von der Hausverwaltung erhalten (meine expartnerin), die weigern sich und meinen das der Vertrag gültig ist.

@Sachsentimme

hallo, hab mir nochmal deinen Auszug aus dem MV zum Kündigungsverzicht angeschaut. Dort heißt es:

Mieter und Vermieter erklären ausdrücklich, dass Sie für einen Zeitraum von 4 Jahren, also bis einschließlich April 2018, auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichten.

Da steht also, dass für einen Zeitraum von 4 Jahren auf eine ordentliche Kündigung verzichtet wird. Das hätte zur Folge, logischerweise, dass erst nach Ablauf der gesetzlichen Höchstgrenze von 4 Jahren gekündigt werden darf.

Andererseits sehe ich mir das Datum an:

also bis einschließlich April 2018

Da liegt nun der Hund begraben. Der Kündigungsverzicht soll also nur bis April 18 gelten und dann dürfte zum 31. Juli 2018 gekündigt werden. Das wäre so tatsächlch dann in Ordnung.

ABER: Was gilt denn nun, die Angabe von vier Jahren oder das Datum? Datumsmäßig wäre der KV ja tatsächlich wirksam. In solchen zweideutigen Angaben entscheiden die Gerichte in der Regel zu Gunsten des Mieters. Wie bekannt, ist man vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand.

Ich würde mich an deiner Stelle auf die Vierjahesausschlussfrist berufen, aber unbedingt Rechtsbeistand suchen, entweder vom Mieterverein (Mitgliedschaft notwendig) oder über eine evtl. vorhandene RSV, oder bei Bedürftigkeit Beantragung von Prozesskostenhilfe.

@albatros

Deine einzig mögliche Rettung wäre der Termin des Vertragsabschlusses, da dieser als Anfangsdatum gilt. Wenn dieser im März 2014 war, wäre doch die Frist überschritten und die Unwirksamkeit hergestellt. Bisher hast du diese mehrfach gestellte Frage nicht beantwortet. Also, bitte!!! Tu es!!!

@albatros

Vertragsabschluss war am 27.05.14

@Sachsentimme
Vertragsabschluss war am 27.05.14

Wenn wir davon ausgehen, dass also datumsmäßig der Mietvertrag erst ab 1. Mai 2018 (zum 31. Juli 2018) gekündigt werden darf, ist hier eine Überschreitung der Vierjahresfrist gegeben, da diese am 26. Mai 2018 abliefe, die Kündigungsfrist aber erst am 31.7.2018.

Damit ist meines Erachtens tatsächlich die Klausel so oder so unwirksam.

 Wenn dieser im März 2014 

Sollte Mai 2014 heißen, nicht März ...