Selbstanzeige vermindert deutlich die Strafe? (Bei sexueller Belästigung)?

6 Antworten

Hier kannst du nachlesen: http://de.wikipedia.org/wiki/Sexuelle_Belästigung

Schuldige ich habe es kopiert, da es falsch verstanden werden kann.

nd ich dachte, das Internet lügt.

Ganz abgesehen davon, liegt hier auch noch kein ganz anderes Delikt vor, dass viel schwerer wiegt.

@jurafragen

Hallo lies doch!! Meinen Kommentar!

vor ca. 3tagen bisher hat er noch nichts in briefkasten..

Das wäre auch eher verwunderlich.

"Er" sollte sich warm anziehen und ggf. einen erfahrenen Strafverteidiger aufsuchen, denn es geht hier nicht um sexuelle Belästigung, der Tatvorwurf wäre hier sexueller Missbrauch von Kindern.

Hat er denn gewusst dass sie 13 ist? Falls sie sich als älter ausgegeben hat wird es vermutlich auf einen Freispruch hinauslaufen.

Ja hat er

Das Mittel der Selbstanzeige gibt es ausschließlich im Steuerstrafrecht.

Strafmildernd wirkt sich lediglich aus, wenn der Beschuldigte ein Geständnis ablegt, um dem Opfer den Auftritt vor Gericht zu ersparen.

Er ist nicht vorbestraft, soll wohl heißen, dass er jetzt das erste Mal erwischt wurde???

Das Mittel der Selbstanzeige gibt es ausschließlich im Steuerstrafrecht.

Die Möglichkeit der Selbstanzeige gibt es ganz allgemein im Strafrecht. Lediglich die Straffreiheit unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Spezialität des Steuerstrafrechts.

Strafmildernd wirkt sich lediglich aus, wenn der Beschuldigte ein Geständnis ablegt, um dem Opfer den Auftritt vor Gericht zu ersparen.

Strafmildernd könnte sich auch auswirken, wenn die Tat als solche sonst unentdeckt geblieben wäre oder die Beweise nicht zur Anklageerhebung ausgereicht hätte. Das Verhalten nach der Tat ist ein Kriterium der Strafzumessung.

Wenn er bereits angezeigt wurde, hilft eine Selbstanzeige auch nichts mehr. Helfen kann es für das Strafmaß, sich reumütig zu zeigen und an der Aufklärung mitzuwirken.

was kann ein rechtsanwalt machen? & was wäre das wenigste was passiert an strafe was das schlimmste?

@Dany555

Das wenigste wäre eine Einstellung der Ermittlungen, zum Beispiel weil der Vater den Strafantrag zurückzieht und die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse sieht oder aus Mangel an Beweisen.

Das schlimmste wäre eine Freiheitsstrafe - allerdings glaube ich nicht, dass es hierzu kommt.

Das Wahrscheinlichste ist eine Geldstrafe, ca. 10 bis 30 Tagessätze würde ich mal vermuten, je nach Schwere des Vergehens, und nur wenn er sich einsichtig und kooperativ gezeigt hat, sonst mehr.

Ein Anwalt kann sicher helfen, die Strafe zu drücken, wird aber auch einiges kosten.

@Ratirat

10.-30. tagessätze ? Er ist in der ausbildung 3.Lhr. Netto 400€ brutto 550€ das heißt dann wie viel??

@Ratirat

weil der Vater den Strafantrag zurückzieht und die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse sieht ... 10-30 Tagessätze.

Das wird nicht funktionieren. Es geht um ein Vergehen nach § 176 (4) StGB.

Da sieht das Gesetz im Normalfall nicht einmal eine Geldstrafe vor, einen Strafantrag aber eben auch nicht.

@jurafragen

In der Tat, ich hatte jetzt nur an § 184 StGB gedacht.

Das finde ich aber schon heftig, dass das Zeigen solcher Filme auf eine Stufe gestellt wird mit der tatsächlichen Vornahme sexueller Handlungen. Aber so ist es wohl!