schweigen bei polizeikontrolle?
szenario: man wird abends auf dem weg nach hause von der polizei an irgendeinem weg herangeholt, es wird nach personalien gebeten und danach, den rucksack zu öffnen und die hosentaschen zu entleeren.
was passiert wenn ichkeines der dinge tue und zudem kein wort sagen?
kann man mir irgendetwas anhaben? konkrete paragraphen wären vorteilhaft.
9 Antworten
§ 111 Falsche Namensangabe
handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger
oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-,
Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen
Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine
Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe
verweigert.(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen
Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit
einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit
einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
Je nach Situation dürfen Dich die Polizeibeamten nach dem Polizeirecht oder derm Strafprozessrecht (StPO) anhalten und Deine Identität feststellen.
Gehen wir davon aus, dass Du nicht straffällig geworden bist, ergibt sich das Recht zur Personenkontrolle z. B. aus dem
§ 18 HSOG – Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
Machst Du keine oder keine nachvollziehbaren/glaubhaften Angaben können die Polizeibeamten Dich fest halten, Dich und die von Dir mitgeführten Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen, sowie Dich zur Dienststelle bringen. (...und dort eine erkennungsdienstliche Behandlung durchführen)
Wenn du dich gegen die polizeilichen Maßnahmen sperrst, werden sie mit Zwang durchgesetzt. Unabhängig davon, ob du die Maßnahme für zulässig hältst oder nicht.
Die Maßnahmen gegen dich, also auch die Identitätsfeststellung und Durchsuchung, richten sich nach Polizeirecht des betreffenden Bundeslandes; Paragraphen können deshalb kaum genannt werden. Sie richten sich mit Sicherheit aber nicht nach der StPO.
Nebenbei handelst du durch deine Verweigerung ordnungswidrig (§ 111 OwiG), da du deine Personaldaten nicht nennst.
Richtig. Aber wenn wir in die StPO reingehen, dann braucht's zwingend einen Beschuldigten, also Einleitung Ermittlungsverfahren, Rechtsmittelbelehrung, Durchsuchungsprotokoll...
Polizeirechtlich braucht's das alles nicht. Dessen Hürden sind wesentlich niedriger als die der StPO. Sollte dann was strafrechtlich Relevantes gefunden werden, erst dann geht es in die StPO.
Dann erhälst du eine OWi-Anzeige, da du verpflichtet bist zu den Personalien Angaben zu machen und der Rucksack wird bei einem begründeten Verdacht auch ohne dein Einverständnis in Augenschein genommen.
nehmen wir an ich verweigere die rucksack kontrolle, da kein begründeter verdacht vorliegt. dürften sie dann meine verweigerung als begründung nehmen?
zusätzlich, nach welchem paragraphen genau muss ich meine personalien vorzeigen und nach welchem paragraphen muss ich meinen rucksack im falle eines verdachts vorzeigen?
§ 163b StPO / 111 OWiG
Du musst den Rucksack nicht vorzeigen, da niemand bei seiner eigenen Überführung mithelfen muss.
Er kann aber u.U. durchsucht werden.
mein ich doch^^
ich will ja gerade die durchsuchung umgehen.
und vielen dank für den paragraphen
Wenn du die Durchsuchung verweigerst, begründet DAS einen konkreten Verdacht und berechtigt zur Durchsuchung.
Der Durchsuchung KANNST du NICHT umgehen!
Etwas zu verweigern soll einen Verdacht begründen? Also verweigert im Auto die Verweigerung von freiwilligen Drogentests auch einen Verdacht?
*begründet
Das wäre dann der Innbegriff der Farce...
Kein Problem. Im Rahmen der Ersatzvornahme werden die Beamten dich nach deinen Papieren Durchsuchung und den Rucksack selbst öffnen. Je nach Gefahrenprognose könntest du dabei von einem Beamten festgehalten werden.
Verpflichtet bist du Auskunft über deine Personalien zu geben - Definitiv!
Sofern eine eindeutige Begründung vorliegt, weshalb der Rucksack durchsucht werden soll, ist auch das rechtens. Ein Beispiel hier wäre, wenn du früher auffällig warst wegen Graffiti oder BtM-Konsum.
Wenn der Verdachte einer Straftat im Raum steht, sei es BtMG oder whatever greift natürlich auch die von mir zitierte Bestimmung der StPO.