Schwanger und einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei einer Zeitarbeit unterschrieben. Darf der Vertrag rückwirkend befristen werden?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Eine rückwirkende Befristung Deines bestehenden Arbeitsvertrages ist einseitig durch den Arbeitgeber nicht mehr möglich , und wäre selbst unter "normalen Umständen" hier nur im Rahmen einer Änderungskündigung möglich gewesen.

( Ja, ich weiß , dass es hier um Schwangerschaft geht )

Problem für Dich allgemein ist aber die Fragestellung, wie Du in der 20. SSW nicht wissen hättest können , daß Du schwanger bist / warst .... das macht Deine Positionsvertretung deutlich angreifbarer in dieser Situation , als wenn Du gerade erst ein paar wenige Wochen schwanger warst und dann erst medizinisch darüber in Kenntnis gesetzt wurdest.

Wenn Dein AG wollte , könnte er nun tatsächlich mit gewisser Erfolgsaussicht doch noch eine Kündigung gegen Dich durchboxen an den bestimmten Stellen, wenn er Dir gegenüber die entsprechenden Nachweise erbringen könnte, ihn bewußt vor Vertragsabschluß ( ja gerade 2 Wochen her .... oder wie lange zum heutigen Tag ) über eine bereits bestehende Schwangerschaft womöglich wissentlich und arglistig getäuscht zu haben.

Punkt 1. kann das Weisungs - und Direktionsrecht Deines AV in der Leihbude durchaus her geben , wenn anderslautend dort keine solchen Ausschlüsse vereinbart wurden.

Punkt 2. habe ich gerade beschrieben in Deiner besonderen Situation. Ohne Deine persönliche Zustimmung wäre eine Änderungskündigung selbst unter "normalen" Bedingungen nicht möglich . "Normal" nimmst Du die Änderungskündigung an und bleibst , oder Du bist nach Fristablauf zur Entscheidung raus , wenn die ÄK arbeitgeberseitig rechtlich haltbar gewesen wäre und Du Dem nicht zustimmtest.

In Deinem Sonderfall geht es halt nun um Deine Schwangerschaft, und insbesondere dabei um ad Dato die 22. SSW und der Fragestellung, ob Du bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlußes ( zwingend / beweisbar ) darüber Bescheid wußtest.

Das ist echt nun eine ganz heikle Situation für Dich , denn WENN Dein AG Dir diese Täuschung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlußes nachweisen kann, hat er auch in Machgangsverfahren im Zweifel die Möglichkeit die Kosten eines möglichen Klageverfahrens ( betr. Kündigungsrecht in diesem Zusammenhang ) zivilrechtlich gegen Dich einzufordern.

Ich würde Dir an dieser Stelle eine Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in schleunigster Anfrage empfehlen , bevor Du Dich womöglich noch tiefer in die Schiete reitest und eine falsche Aussage oder Wahl gegenüber Deinem Arbeitgeber triffst.

Besseres kann ich Dir als Laie in dieser besonderen Situation echt nicht empfehlen.

Eine Änderung in einen befristeten Vertrag muss von beiden Seiten akzeptiert werden, einseitig geht das nicht.

Familiengerd  12.11.2019, 17:08
einseitig geht das nicht

Das geht rückwirkend auch nicht mit Zustimmung der Arbeitnehmerin!

Eine Frage zum besseren Verständnis. Denn FD stellt Dein AG?

Letztlich aber egal, da man Dich nicht zu Vertragsänderungen zwingen darf, wenn Du nicht zustimmst, hast der AG Pech gehabt.

BlackHead00 
Fragesteller
 12.11.2019, 16:33

Ja, genau. Ich zahle dafür pauschal 3€ pro Tag.

Sie meinte auch, wenn ich diese Stelle nicht wollen würde müsste der Vertrag Rückwirkend befristet werden.

Amberyll  12.11.2019, 16:38
@BlackHead00

1. Dir eine Option anzubieten, die eigentlich keine ist (wegen FD), ist ein Witz.

2.Kann der AG ja gerne versuchen. DEN Prozess vorm Arbeitsgericht dürfte er deutlich verlieren.

BlackHead00 
Fragesteller
 12.11.2019, 16:42

Ok. danke.

Eine Änderung des Arbeitsvertrages hin zu einem befristeten Vertrag bedarf zwingend deiner Zustimmung. Einseitig durch den Arbeitgeber geht natürlich nicht.

Was die 50 km angeht, da lohnt sich ein Blick in den Arbeits und Tarifvertrag ob dies noch innerhalb der Grenzen liegt.

Natürlich versucht Dich der Arbeitgeber mit allen Mitteln loszuwerden, und diese Mittel sind alles andere als harmlos. Aber wehrlos bist du nicht. Du kannst immer noch von deinem Frauenarzt eine Bescheinigung holen lassen, dass so ein langer und weiter Arbeitsweg nicht sinnvoll ist.

Ein weiterer Beweis, wie überflüssig Zeitarbeit ist und mit welchen miesen Methoden diese Sklavenhändler arbeiten.

Familiengerd  12.11.2019, 17:08
Einseitig durch den Arbeitgeber geht natürlich nicht.

Das geht rückwirkend auch nicht mit Zustimmung der Arbeitnehmerin!

Jewi14  12.11.2019, 17:09
@Familiengerd

Das geht natürlich auch nicht rückwirkend. Ich dachte das ist klar.

Familiengerd  12.11.2019, 17:12
@Jewi14

Deine Formulierung legte für den Fragefall aber nahe, dass Du dieser Auffassung seist, dass eine rückwirkende Befristung mit Zustimmung der Arbeitnehmerin möglich sein - habe mich schon gewundert, aber dann ist das ja geklärt ...

Wenn die 50km nicht gehen und es auch anderweitig keinen passenden Arbeitsplatz hat bleibt dann doch nur der Arbeitsverbot ohne Vertragsänderung

oder das Leiharbeitsunternehmen belässt Dich auf Deinem jetzigen Einsatzort.

oder Dein Arbeitgeber stellt Dich bei voller Bezahlung frei.

Bedenke - Dein Elterngeld berechnet sich nach Deinem vorherigen Einkommen.

Rückwirkend Arbeitsvertrag befristen, wenn ich die Stelle nicht möchte und ich kann zu Hause bleiben.

Das wäre rechtlich nicht zulässig und würde im Falle X zu einer 12-wöchigen ALG I Sperre führen.

Unterm Strich gesehen - Du musst keinesfalls irgendwelchen "Änderungen" zustimmen. Ist der Einsatzort nicht in angemessener Zeit zu erreichen - Wegezeit unverhältnismäßig - dann kann Dich der AG nicht dazu zwingen an diesem Einsatzort zu arbeiten. Und einer nachträglichen Vertragsbefristung solltest Du keineswegs zustimmen - wozu auch?!

BlackHead00 
Fragesteller
 12.11.2019, 16:52

Der jetzige Arbeitsplatz geht nicht, werde da auch nicht länger als diese Woche noch arbeiten, wenn überhaupt.

Eine Befristung kommt für mich auch nicht in Frage.

Familiengerd  12.11.2019, 17:19

Außerdem: Für den Arbeitgeber ist das alles auch nicht "tragisch" (jedenfalls nicht finanziell), wenn die Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft überhaupt nicht mehr sollte arbeiten oder die vorgesehenen Tätigkeiten nicht mehr ausüben dürfen (aufgrund eines generellen oder individuellen Beschäftigungsverbotes), weil er die dann trotzdem fortzuzahlenden Entgelte in vollem Umfang von der Krankenkasse erstattet bekäme.