Fragen zur Befristung?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Muss ich dann schon im April gehen oder muss sich der Arbeitgeber an die Befristung von zwei Jahren halten?

Hier handelt es sich um eine "Doppelbefristung". Es wird sowohl das zeitliche Ende des Arbeitsvertrags definiert, als auch der Zweck der Befristung, die Elternzeitvertretung. Diese Doppelbefristung ist zulässig und der Vertrag endet mit der zeitlich früheren Befristung, d.h. mit der Rückkehr der Kollegin die Du vertreten hast. Dein AG muss Dir das Ende des zweckbefristeten Arbeitsvertrags mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitteilen.

Dann hat mir mein Chef mitgeteilt, dass er mich noch für ein weiteres Jahr, diesmal ohne Sachgrund, befristen will. Ist das überhaupt rechtens?

Nein, ist es nicht. Nach einer Befristung mit Sachgrund kann keine Befristung ohne Sachgrund folgen, da dann eine "Vorbeschäftigung" vorliegt. Umgekehrt würde das gehen aber so nicht.

Das würde ich dem AG allerdings nicht sagen. Nimm den befristeten Vertrag ohne Sachgrund und warte ab, was passiert. Verlängert der AG den Vertrag nicht oder übernimmt er Dich nicht unbefristet, kannst Du eine Entfristungsklage beim Arbeitsgericht einreichen.

Stellt das Gericht fest, dass die sachgrundlose Befristung nicht rechtens war, hast Du einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

Grundsätzlich stimme ich Dir ja zu - allerdings:

der Vertrag endet mit der zeitlich früheren Befristung, d.h. mit der Rückkehr der Kollegin die Du vertreten hast.

Ob das Befristungsverhältnis mit der Rückkehr der vertretenen Person bereits endet, auch wenn die 2 Jahre noch nicht erreicht sind, oder ob das Arbeitsverhältnis nach der Rückkehr doch noch bis zum Erreichen der 2 >Jahre fortgesetzt werden muss, hängt von der genauen Formulierung der Befristung ab, die wir aber nicht kennen.

Danke fürs Sternchen

wenn der Sachgrund im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags vorgelegen hat, ist das ausreichend - ggffls. wäre aber eine ordentliche Kündigung möglich - das geht nur wenn es im Arbeitsvertrag steht oder ein Tarifvertrag gilt, der eine solche Regelung enthält

https://dejure.org/gesetze/TzBfG/15.html

§ 15 Abs. 3

wenn der Sachgrund im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags vorgelegen hat, ist das ausreichend

Damit ist aber noch lange nicht geklärt, ob die Befristung generell für 2 Jahre gilt, oder ob sie schon endet, wenn die vertretene Arbeitskraft bereits vor diesen 2 Jahren aus der Elternzeit zurück kehrt - siehe meine eigene Antwort!

thema erneute Befristung:

https://www.arbeitsvertrag.org/befristeter-arbeitsvertrag/

der AG muss sich an die zwei Jahre halten. Deine Probezeit ist ja bereits vorbei. Hier hättet er dich innerhalb von Max. 6 Monaten ohne Angaben von Gründen kündigen können.

Dein Vertrag läuft jedoch zwei Jahre. Also muss er dich auch so lange bezahlen, es sei denn, dass du eine Kündigung aus anderen Gründen (Diebstahl, sexuelle Belästigung, o.ä.) erhältst.

der AG muss sich an die zwei Jahre halten.

Das wäre hier erst noch zu klären anhand der genauen Formulierungen zur Befristung! Sicher ist das also längst nicht!

Deine Aussagen zur "Probezeit" (wer sagt denn, dass es überhaupt eine gab?), zu den "Max. 6 Monaten" mit der Möglichkeit zur Kündigung sind irrelevant.

Siehe meine eigene Antwort.

Ich habe letztes Jahr im November einen Vetrag mit o.a. Sachgrund für zwei Jahre unterschrieben. Nun kommt die Kollegin aber schon im April wieder. Muss ich dann schon im April gehen oder muss sich der Arbeitgeber an die Befristung von zwei Jahren halten?

Es kommt hier auf die genaue, konkrete Formulierung der Befristung im Arbeitsvertrag an.

Hier sind - erlaubterweise - zwei Befristungsbedingungen kombiniert: einmal die Befristung für die Dauer einer Elternzeitvertretung, zum anderen eine Befristung auf 2 Jahre.

1.: Wenn die zeitliche Befristung auf 2 Jahre in Verbindung mit der Elternzeitbefristung beispielsweise formuliert ist mit "Befristung für die Dauer der Elternzeit, längstens für 2 Jahre", dann ist die Sache klar: Die Befristung endet dann, wenn die vertretene Person aus der Elternzeit zurückkehrt (bzw. frühestens 2 Wochen nach der Mitteilung, dass das geschieht), unabhängig davon, ob die Befristungsdauer von 2 Jahren bereits erreicht ist.

2.: Ist in der Vertragsformulierung eine solche Klarheit aber nicht gegeben - stehen also mit "Befristung für die Dauer der Elternzeit von 2 Jahren" die Zweckbefristung (Vertretung für die Dauer der Elternzeit) und die Zeitbefristung (2 Jahre) quasi gleichberechtigt nebeneinander -, dann hättest Du Anspruch darauf, bei einer Rückkehr der vertretenen Person vor dem Ablauf von 2 Jahren weiterhin beschäftigt zu werden, bis diese 2 Jahre erreicht sind.

Da vertraglich aber die Möglichkeit der Kündigung ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen, sofern nicht die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes KSchG (wenn das wegen der Größe des Betriebs überhaupt anzuwenden ist) dagegen stehen.

Dann hat mir mein Chef mitgeteilt, dass er mich noch für ein weiteres Jahr, diesmal ohne Sachgrund, befristen will. Ist das überhaupt rechtens?

Zunächst einmal: Nein!

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG § 14 "Zulässigkeit der Befristung" Abs. 2 Satz 2 ist ein zeit-/kalendermäßig befristetes Arbeitsverhälntnis nicht erlaubt, wenn mit demselben Arbeitgeber in den 3 Jahren vorher bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat; dieses Verbot galt zunächst "für immer", ist von der Rechtsprechung aber auf 3 Jahre beschränkt worden.

Du kannst Dich selbstverständlich auf ein solch neues zeitbefristetes Arbeitsverhältnis einlassen, der Arbeitgeber muss aber damit rechnen, dass Du zum Ende dieser Befristung deren Unwirksamkeit behauptest und gegebenenfalls gerichtlich feststellen lässt - mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden wäre.

Hast du einen Arbeitsvertrag mit Sachgrund unterzeichnet, endet dieser ebenfalls, wenn der Sachgrund früher eintritt.

§ 15 TzBfG

"(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung."

Ganz so einfach ist es in diesem Fall möglicherweise nicht - siehe meine eigene Antwort!