Rechtslehre in der Polizeiausbildung?

4 Antworten

Hallo Zahnstocher,

in der Ausbildung zum Polizeibeamten muss man sehr sehr viele Gesetze auswendig lernen.

Dabei sind es aber weniger die Gesetze des BGB mit denen man sich beschäftigen muss, sondern viel mehr mit dem Strafgesetzbuch (StGB), der Strafprozessordnung (StPO), dem Polizeigesetz Deines Bundeslandes (PolG), der Straßenverkehrsordnung (StVO), dem Straßenverkehrsgesetz und vielen anderen Gesetzen. Dazu muss man nicht nur lernen, was im Gesetz drin steht, sondern auch was unter den Begriffen die im Gesetz genannt sind zu verstehen ist und wie man diese anwendet.

Ich führ Dir mal an, welche Ausbildungsinhalte für Bundespolizisten vorgeschrieben sind. Die Lerninhalte der einzelnen Polizeien der Länder dürften aber ganz ähnlich sein.


Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-mDBPolV)

§ 5 Grundausbildung

(1) Die Grundausbildung vermittelt die für eine erfolgreiche Weiterführung der Ausbildung erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten und dient der Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit.

(2) Die Grundausbildung umfasst

  1. die Wissensvermittlung in den Fächern

    a) Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung,

    b) Einsatzrecht (Polizei- und Ordnungsrecht, Strafrecht/Strafprozessrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht)/ Verkehrsrecht,

    c) öffentliches Dienstrecht,

    d) Führungslehre/Psychologie,

    e) Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,

    f) Kriminalistik,

    g) Deutsch und

    h) Englisch,

  2. die praktische Ausbildung in den Fächern

    a) Einsatzausbildung,

    b) Zwangsmitteleinsatz (Einsatztraining, Waffen- und Schießausbildung),

    c) Polizeitechnik und

    d) erste Hilfe,

  3. die Ausbildung im Fach Dienstsport einschließlich Schwimmen und Retten,

  4. ein Verhaltenstraining,

  5. Fragen der Berufsethik,

  6. eine Projektwoche und

  7. ein Informationspraktikum in Dienststellen der Bundespolizei.

(3) Die Vermittlung der theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten soll auf der Grundlage der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Fächer fächerübergreifend in Handlungsfeldern polizeilicher Tätigkeiten erfolgen.

§ 6 Leistungsanforderungen

(1) Während der Grundausbildung sind in den Fächern

  1. Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung,

  2. Einsatzrecht/Verkehrsrecht,

  3. öffentliches Dienstrecht,

  4. Führungslehre/Psychologie,

  5. Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,

  6. Kriminalistik,

  7. Deutsch,

  8. Englisch,

  9. Polizeitechnik,

  10. Dienstsport,

  11. Einsatzausbildung und

  12. Zwangsmitteleinsatz Leistungsnachweise zu erbringen.

(2) Leistungsnachweise sind

  1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,

  2. Leistungstests in schriftlicher und mündlicher Form sowie

  3. praktische Überprüfungen.

§ 7 Weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung

(1) Ziel der weiteren fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung ist es, die während der Grundausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen sowie die körperliche Leistungsfähigkeit weiter zu steigern.

(2) Die weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung umfasst die Ausbildungsbereiche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 sowie Praktika in den Einsatzfeldern der Bundespolizei. Das Nähere regelt der Ausbildungsplan.

(3) In den Prüfungsfächern (§ 16 Abs. 1) ist jeweils eine schriftliche Aufsichtsarbeit von 90 Minuten Dauer, in allen anderen Unterrichtsfächern jeweils eine schriftliche Aufsichtsarbeit von 45 Minuten Dauer zu fertigen. In den Fächern der praktischen Ausbildung (Einsatzausbildung, Zwangsmitteleinsatz, Polizeitechnik) und im Fach Dienstsport sind Leistungsnachweise in Form von praktischen Überprüfungen zu erbringen. Die Aufsichtsarbeiten fließen mit 50 vom Hundert in die jeweils entsprechend § 17 Abs. 1 zu bildende Fachnote ein. Die weiteren 50 vom Hundert ergeben sich aus den Leistungstests. Aus den einzelnen Fachnoten ist entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 eine Durchschnittsrangpunktzahl zu bilden.

§ 8 Laufbahnlehrgang

(1) Der Laufbahnlehrgang dient der Vertiefung und Erweiterung der in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung. Er schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

(2) Der Laufbahnlehrgang umfasst die Fächer

  1. Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung,

  2. Einsatzrecht/Verkehrsrecht,

  3. öffentliches Dienstrecht,

  4. Führungslehre/Psychologie,

  5. Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,

  6. Kriminalistik,

  7. Englisch,

  8. Zwangsmitteleinsatz und

  9. Dienstsport.


Schöne Grüße
TheGrow

Muss man in der Ausbildung zum Polizeibeamten (2. QE) Paragraphe auswendig lernen?

Man muss ziemlich exakt wissen, was in den versch. Ermächtigungsgrundlagen steht und sollte auch einige Tatbestände des StGB gut kennen ..

Arbeitet man viel mit dem BGB?

Nein. Der Schwerpunkt liegt auf StGB, StPO und dem Polizei-/Gefahrenabwehrgesetz des jeweiligen Bundeslandes.

nicht nur bgb, auch stgb und co spielt da eine rolle. auswendig lernen musst du da nichts, aber du solltest den inhalt wichtiger punkte und parapgraphen kennen. in der polizeiausbildung ist alles sehr theoretisch, so war es zumindest bei meiner ex, auswendig lernen muss man da auf jeden fall einiges.

Auswendig lernen nicht, aber verstehen. Jedoch natürlich nicht so exzessiv wie in einem juristischen Studiengang, da beim Polizeistudium die Schwerpunkte anders verteilt sind und eher das gelehrt wird, was man als Polizist auch tatsächlich in der Praxis wissen muss.