Rechte an gezeichneten Bildern für Uniprojekt?

2 Antworten

Zum einen wird er nicht den Aufwand machen das ganze vor Gericht zu bringen, zum anderen ist sein Design nicht geschützt o.ä.

Er muss erstmal beweisen können das es seins ist, und das ihr das "geklaut" habt.

Zur Not kopiert ihr es 1:1, denn rechtlich geschützt ist sein Design schonmal absolut nicht.

RandomDullie 
Fragesteller
 23.02.2022, 00:12

Beweisen können, dass er es gezeichnet hat, sollte wohl kein Problem für ihn sein, gleichzeitig hat er und die Bilder natürlich aber auch zur Verfügung gestellt, damit wir sie weiterverarbeiten können.

Einen Vertrag gibt es natürlich nicht, aber ggf. genügend chatverläufe, die die Zusammenarbeit und zur Verfügung Stellung bestätigen.

Du sagst also ganz unverbindlich keine Gefahr?

RandomDullie kommentierte hier:

Einen Vertrag gibt es natürlich nicht, aber ggf. genügend chatverläufe, die die Zusammenarbeit und zur Verfügung Stellung bestätigen.

Also gibt es einen Vertrag, zumindest einen mündlichen, oder zumindest eine wirksame Willenserklärung: Man hat verabredet oder es wurde erklärt, dass der Grafiker Grafiken erstellt zur elektronischen Weiterverarbeitung durch Gruppenmitglieder und zur Verwendung in einem gemeinsamen Projekt der Gruppe.

Es kam also sowohl mündlich als auch konkludent zu einer UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten durch den Urheber (den Grafiker) an die Gruppe:

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht [...; bitte weiterlesen; Gerd]

Und falls nicht geklärt worden war bei Abschluss des mündlichen Vertrages, wozu, wie lange und unter welchen Umständen die Gruppe das Werk nutzen darf, und auch nicht, wann und unter welchen Umständen das Nutzungsrecht endet, lese man Absatz 5 ebenda:

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Mehr zum Thema "zugrunde gelegten Vertragszweck" findet Google unter dem Stichwort "Vertragszweck UrhG", darunter auch diesen informativen Text. In diesem steht auch etwas über den Stellenwert von Chat-Protokollen:

Bestehen also Unklarheiten über Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte, gilt es den Vertragszweck zu ermitteln. Diese Auslegung richtet sich nach den in den §§ 133, 157 BGB festgelegten Grundsätzen. Es sind also die vertraglichen Begleitumstände zur Auslegung heran zu ziehen. Dies sind z.B. Vorverhandlungen, ähnliche bereits bestehende Vertragsbeziehungen zum Vertragspartner, Protokolle von Vertragsverhandlungen etc.

Vertragspartner des Grafikers ist zum einen die Gruppe, mit der der Urheber das Projekt gemeinsam begonnen hat, zum anderen möglicherweise auch die Institution, die dieses Projekt in Auftrag gegeben hat, also etwa eine Hochschule oder ein Institut.

Meine Einschätzung ist, dass der Urheber alleine schon durch die Ablieferung seiner Werke an die Gruppe (oder durch die Annahme eines Auftrags der Institution) durch sein konkludentes Handeln einen gültigen Vertrag abgeschlossen hat mit der Gruppe (oder mit der Institution). Vertragszweck war es wohl eindeutig, ein Projekt zu einem bestimmten Zweck und zu einem bestimmten Termin fertigzustellen. Also kann die § 31 Einräumung von Nutzungsrechten durch den Urheber (den Grafiker) an die Gruppe gar nicht enden vor dem Ende des Projekts!

Von den Ausnahmen, die das UrhG erwähnt, greift hier höchstens ein § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung. Dabei geht es aber nicht um eine geänderte Haltung des Urhebers zu seinen Vertragspartnern, sondern zu seinem eigenen Werk:

(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann.

Das könnte aber teuer werden für den gewandelten Urheber: "(3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen." (Ebenda)

Und das könnte dauern: "Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat." (Ebenda)

Wichtig vielleicht noch für den Rest der Gruppe und für sonstige Vertragspartner des Grafikers aus dieser Quelle: "Unberührt bleibt aber auf jeden Fall das Urheberpersönlichkeitsrecht (siehe Beitrag: Urheberrecht). Dies ist das Recht, als Urheber genannt zu werden (Ausnahme: Ghostwriter-Verträge, Redenschreiben durch einen Beamten)."

Gruß aus Berlin, Gerd

RandomDullie 
Fragesteller
 23.02.2022, 06:58

Vielen vielen Dank für die ausführliche Erörterung! Das hat sehr geholfen!