Generalvollmacht wirksam entziehen?

6 Antworten

Da die betreute Person selber offenbar noch eigene rechtlich wirksame Willenserklärungen abgeben kann (ansonsten Betreuung mit Willenserklärungen unter Vorbehalt) kann sie die Vollmacht widerrufen. Falls der Betreuungsvertrag eine Frist vorsieht, fristlos aus wichtigem Grund.

Der Widerruf der Vollmacht ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Wenn der Betreuer nicht bereit ist, den Empfang zu quittieren, schriftlichen Widerruf mit Zeugen am Wohnsitz hinterlassen. Frist setzen für die Wiedergabe der privaten Sachen. 

Dem Betreuungsgericht den Widerruf auch zukommen lassen. Auch den Grund der Kündigung, die Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit. Ebenso Banken etc den Widerruf zukommen lasssen.

 Dann muss sich zeigen was passiert, ob der Betreuer rechtliche Schritte dagegen unternimmt oder ob das Betreuungsgericht andere Vorstellungen hat. Das betreuungsgericht kann dann eventuell auch eine Betreuung mit Willenserklärungen unter Vorbehalt anordnen (unter Zuhilfenahme eines Gutachters). Der Schuss kann auch nach hinten losgehen, dass man gar nichts mehr zu sagen hat. 

Von den Betreuungsgerichten braucht man übrigens nicht viel erwarten, wenn es darum geht, unseriöse Betreuer zur Rechenschaft zu ziehen. Aber solange der Betreute nicht entmündigt ist (neudeutsch: Betreuung mit Willenserklärungen unter Vorbehalt), ist er noch geschäftsfähig und kann selber wirksame Willenserklärungen abgeben. Das kann dann zu der kuriosen Situation führen, dass sowohl der Betreuer als auch der Betreute Willenserklärungen abgeben, die sich in der Sache widersprechen. Muss man zur Not sehen, was bei rauskommt. Aber die Betreuungsgerichte sollen sich bei solchen Geschichten meistens nur sehr langsam bewegen.

Eventuell wird man auch noch einen Anwalt brauchen, um seine Ansprüche durchzusetzen, wie Rückgabe der persönlichen Sachen. Da sollte man sich aber vorher erkundigen, ob bei der betreffenden Person noch was zu holen ist (Wirtschaftsauskunft), ansonsten bleibt man auf den ganzen Kosten nachher sitzen. Zmindestens auf einen Teil der anwaltlichen Kosten wird man wahrscheinlich eh sitzen bleiben. Wenn es nur solche Sachen sind wie Kontokarte oder Krankenkassekarte, dann neu ausstellen lassen.

Es bleibt euch nichts anderes übrig als euch an die zuständige Gemeinde zu wenden. Die Betreute muss zwingend versorgt werden und wenn kein Geld da ist, dann zahlt die Gemeinde.

Die Gemeinde hat dann das Recht die Gelder des Bevollmächtigten zurück zu fordern.

Die Kontokarte muss von euch unbedingt und sofort bei der Bank gesperrt werden!!!!! Dann kann er kein Geld mehr abheben.

Ihr habt aber auch, damit das alles vollständig ist, die Möglichkeit eine Strafanzeige wegen Veruntreuung zu erstatten. MfG

Ist die zu betreuende Person noch im Vollbesitz der geistigen Kräfte?

Ansonsten sofort an das zuständige Amtsgericht wenden.

petrakoehler 
Fragesteller
 05.04.2017, 17:36

Teilweise. 

Vielleicht gehen Person B und C zusammen mal zum Notar und widerrufen die Vollmacht. Allerdings sollte sie sich ausweisen können.

Sofern die zu betreuende Person noch geschäftsfähig ist, kann sie selbst die Generalvollmacht sofort widerrufen