Probearbeiten und Arbeitsamt während Kündigungsfrist

5 Antworten

Für Probearbeit solltest Du entweder Urlaub beantragen oder evtl. vorhandene Überstunden nutzen.

Nach § 629 BGB hast Du aber den Anspruch auf Freistellung für die Stellensuche. Dieser Anspruch gilt auch für Besuche bei der Agentur für Arbeit.

Wenn im Arbeitsvertrag nicht drin steht, dass die Bezahlung für Freistellungen nach § 616 BGB abgedungen ist oder kein Tarifvertrag mit dieser Klausel Anwendung findet, muss der AG Dir diese Zeit die Du z.B. für einen Besuch bei der Agentur für Arbeit oder auch ein Vorstellungsgespräch brauchst nicht nur gewähren sondern auch bezahlen

Zu EINEM Termin bei der Arbeitsagentur muss er dich frei stellen. Ansonsten zahlt er bis zum Kündigungstermin dein Gehalt und folglich musst du auch für ihn arbeiten.

Falls tatsächlich eine Möglichkeit zur "Probearbeit" in einem anderen Unternehmen besteht, kannst du nur UNBEZAHLTEN Urlaub beantragen. Oder du hast noch Resturlaub zu bekommen

Für Probearbeiten in anderen Firmen muss er das nicht. Du stehst noch bis zum 15. Februar unter Vertrag. Für Termine beim Jobcenter kann er er Dich freistellen, muss er aber nicht. Auch in Deinem Jobcenter gibt es einen Tag wo das Amt bis 18 Uhr geöffnet ist. Das ist meist Donnertag - du kannst also nach der Arbeit dorthin gehen.

Probearbeiten nein Besuche beim Arbeitsamt,dafür kannst du Urlaub nehmen. Ausserdem musst du dort nicht täglich hin,NOCH bist du ja beschäftigt.

Für Probearbeiten muss er dich nicht freistellen nur wenn du ein Vorstellungsgespräch hast ! Paragraph 629 BGB regelt dies !