Darf man während der Kündigungsfrist woanders Probearbeiten?

4 Antworten

Wenn der Betrieb dir gekündigt hätte oder ein befristetes Arbeitsverhältnis auslaufen würde, hättest du Anspruch auf bezahlte Freistellung für Vorstellugsgespräche. Bei einer Eigenkündigung gilt das aber wohl nicht. Dann käme es auf das Wohlwollen des Betriebs an und würde vielleicht auch auf eine unbezahlte Freistellung hinauslaufen, wenn der Betrieb dich entbehren kann.

https://www.vorstellungsgespraech.org/freistellung-fuer-vorstellungsgespraech/

Anspruch auf bezahlte Freistellung für Vorstellugsgespräche

Das ist so pauschal nicht richtig.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 629 "Freizeit zur Stellensuche" besteht zunächst nur Anspruch auf Gewährung von Freizeit.

Ob der Arbeitgeber diese Freizeit auch zu bezahlen hat, hängt aber davon ab, ob das BGB § 616 "Vorübergehende Verhinderung" angewendet werden kann, weil seine Anwendung nicht durch eigene vertragliche Regelungen zur "Sonderurlaubsgewährung" abbedungen wurde.

Anspruch auf Freizeitgewährung (und gegebenenfalls Bezahlung, wenn BGB § 616 herangezogen werden kann) besteht unabhängig davon, von wem die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen ist.

Der Anspruch besteht aber wohl nicht für die Leistung dieser leidigen Probearbeit.

@Familiengerd

Ich habe selbst gekündigt.

@Familiengerd

Danke für die Ergänzung. Vollkommen richtig.

ICH habe gekündigt.

@Linn88

Wie schon gesagt:

Für den Anspruch auf Gewährung von Freizeit für die Stellensuche spielt es keine Rolle, wer gekündigt hat.

Für Probearbeit besteht der Anspruch nicht!

Auch wenn die Antwort nicht sehr beliebt ist, es kommt drauf an.

1. Mal spielte seine Rolle, was hier arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Unabhängig davon besteht in jedem Arbeitsverhältnis ein sogenanntes Wettbewerbsverbot. Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht in Wettbewerb zu dem eigenen Arbeitgeber getreten werden darf. Wer bei einer Konkurrenzfirma arbeitet, geht das Risiko einer außerordentlichen Kündigung ein.

Von daher ist die zwingende Arbeit, dass dies mit den Vorgesetzten abgesprochen und schriftlich bestätigt werden sollte. Alles andere betrachte ich als Risiko, welches nicht eingegangen werden sollte

Nimm einen Tag Urlaub.

Evtl. gewährt der Noch-Arbeitgeber auch einen Tag unbezahlten Urlab, wenn Dein Erholungsurlaub aufgebraucht ist.

Hallo Linn88,

Du darfst immer woanders Probearbeiten, solange Du von deinem aktuellen Job freigestellt bist und dein Vertrag derartiges nicht verbietet (soll es ja geben sowas).

Gruß