Flasche Kündigung durch Arbeitnehmer

4 Antworten

Weil eine Kündigung dadurch rechtlich wirkt, daß sie dem anderen gegenüber erklärt wird, kann sie nach Zugang beim anderen nicht einseitig zurückgenommen werden. Derjenige, der die Kündigung einmal rechtswirksam ausgesprochen hat, kann ihre rechtlichen Wirkungen (Vertragsbeendigung) daher nicht nachträglich durch Rücknahme beseitigen.

Die Rücknahme einer Kündigung ist vielmehr rechtlich als ein Angebot zu werten, das durch die Kündigung beendete Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortzusetzen. Dieses Angebot muß der gekündigte Vertragspartner aber (selbstverständlich) nicht annehmen.

Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. Grundsätzlich geht es meinem Freund nicht darum die Kündigung unwirksam zu machen bzw. zurückzunehmen. Er möchte auch nach wie vor kündigen. Nur ist er fälschlicherweise von einer längeren Kündigungsfrist ausgegangen.

Ist es grundsätzlich möglich eine erneute Kündigung mit Angabe der tatsächlich vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist auszusprechen?

@Kiwi76

Nein, grds. würde die längere Frist nicht durch Erklärung einer kürzeren aufgehoben. Ihm bleiben tatsächlich nur die von mir benannten Varianten, die allerdings Zustimmung des Arbeitgebers voraussetzen. Will der Chef sich 6 Monate lang seinen Nachfolger aussuchen, bleibt es dabei :-(

@Kiwi76

Wie ist das in der Kündigung formuliert:

Beispiel: Kündigung zum 31.08. (also festes Datum ohne einen Hinweis auf eine Kündigungsfrist)

oder

Datum mit gleichzeitigem Hinweis auf eine Kündigungsfrist (z. B. fristgemäß zum...; zum Ende der Kündigungsfrist am...)

@DerSchopenhauer

soweit mir bekannt wurde ordentlich und fristgerecht zum 31.08.2013 formuliert.

@Kiwi76

falsch...es wurde formuliert: ...unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 31.08.2013...

@Kiwi76

Dann kuendigt er halt jetzt noch einmal "ordentlich und fristgerecht" zum 31. Mai und ist dann ab dem 1. Juni draussen.

@imager761

Nein, grds. würde die längere Frist nicht durch Erklärung einer kürzeren aufgehoben.

Aufgehoben natuerlich nicht. Sie hat nur keine Bedeutung mehr wenn eine neue Erklaerung mit der vertraglich vereinbarten kuerzeren Frist abgegeben wird weil das Arbeitsverhaeltnis dann vor dem Zeitpunkt, zu dem die erste Erklaerung abgegeben wurde, bereits aufgrund der neuen Erlaerung beendet wurde.

Wieso sollte hier die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich sein? Es wird ganz einfach eine ordentliche Kuendigung unter Einhaltung der vereinbarten Kuendigungsfrist ausgesprochen. Ob das dem Arbeitgeber passt oder nicht, er wird es so hinnehmen muessen.

@DerSchopenhauer

Grund der Frage ist:

Auslegung der Kündigungserklärung

Besteht Spielraum für die sog. Auslegung der Kündigung.

Grundsätzlich ist es so, daß in einer Kündigung kein Kündigungsdatum angegeben werden muß, da sich dieses automatisch aus der Kündigungsfrist ergibt.

Wenn nun der Hinweis "fristgerecht" oder ähnliches und ein Daum enthalten ist, daß außerhalb der Kündigungsfrist liegt, dann ist das so auzulegen, daß die Kündigungsfrist gemeint ist und das Datum spielt keine Rolle.

Es kommt es also immer zuerst auf die Frage an, ob man die Kündigungserklärung des Arbeitnehmers nicht so auslegen kann, dass die “richtige Frist” da gilt, da der Arbeitnehmer dies so gewollt hat.

In diesem Fall könnte die Kündigung nachträglich korrigiert werden.

Wenn allerdings in der Kündigung ein eindeutiger Beendigungszeitpunkt angegeben ist, dann ist eine weitergehende Auslegung schwierig bzw. unmöglich. Der Arbeitnehmer bringt dann zum Ausdruck, dass er eben genau zu diesem Zeitpunkt kündigen will.

Aus meiner Sicht spricht ja grundsätzlich nichts dagegen zu einem späteren Zeitpunkt zu kündigen, wenn man das möchte. Für den AG ist das auch o.k., da er ja länger Zeit hat jemanden zu suchen.

In diesem Fall ist es jedoch irrtümlich geschehen, und diesen Irrtum gilt es nun zu belegen.

Erst einmal kommt es aber nun auf den AG an; wenn er mit ihm spricht und er akzeptiert die 3 Monate und besteht jetzt nicht auf den 6 Monaten, dann hat sich das schon erledigt.

Ansonsten empfiehlt es sich einen RA zu freagen.

@DerCAM

Vielen Dank Der Cam...so war grundsätzlich auch mein Gedanke. Er verhält sich ja eigentlich vertragskonform.

@DerSchopenhauer

Es gibt hier gar keinen Interpretationsbedarf. Beide Kuendigungen waeren wirksam. Wirkung entfalten wuerde aber nur die, die zum frueheren Zeitpunkt ausgesprochenen wurde. Diese beendet dann das Arbeitsverhaeltnis und die zu urspruenglich einem spaeteren Zeitpunkt ausgesprochene Kuendigung verpufft, weil das dann nichts mehr zu beenden gibt.

@Kiwi76

Das ist gut: Dann ist die Kündigung dahingehend auszulegen, daß die Kündigungsfrist gilt.

Die Kündigung kann korrigiert werden.

Das muß schriftlich erfolgen, mit dem Hinweis auf das falsche Datum und das die vertragliche Kündigungfrist gemeint ist.

Beim nächsten Mal einfach schreiben: "zum nächst möglichen Zeitpunkt" oder "zum Ende der vertraglichen/gesetzlichen Kündigungsfrist"

Kein Datum mit angeben, wenn es sich um Fisten handelt!!

@DerSchopenhauer

das heißt konkret, dass bei 2 unterschiedlichen Angaben immer die vertraglich vereinbarte Frist gilt?

@Kiwi76

Ja, wenn gesetzliche/vertragliche Frist UND (falsches) Datum aufeinandertreffen, dann wird fiktiv unterstellt, daß die Frist gemeint ist - das ist mit dem Begriff "auslegen" gemeint.

"Auslegen" ist in solchen Fäller also keine Frage unterschiedlicher Meinungen.

Eine Kündigung kann nicht durch Rückzug oder Abänderung geheilt werden - sie kann lediglich durch neunen Vertrag ersetzt werden. Du kannst - sofern dir der Arbeitgeber nicht zuvor kommt - eine zweite Kündigung mit der richtigen Frist nachschieben. Eine " falsche " Kündigung ist so wirksam wie sie ausgesprochen wurde wenn nicht dagegen geklagt wird binnen drei Wochen nach Zugang.

Kann die Kündigung nachträglich noch verändert werden bzw. eine weitere Kündigung durch den Arbeitnehmer mit Angabe der korrekten Kündigungsfrist folgen.

Nein.

Grds. käme allenfalls eine Kündigungsrücknahme in Betracht, die damit um Fortführung des Vertragsverhältnisses ersucht, dass, würde dem entsprochen, dann fristgerecht zu kündigen wäre.

Dem muss der Arbeitgeber (daher) allerdings nicht entsprechen und kann auf Einhaltung der wirksamen Kündigung bestehen, sofern er nicht selbst mit kürzerer Frist, gar fristlos kündigt oder einen Aufhebungsvertrag anbietet.

G imager761

Du meinst also, eine Kuendigung zu einem ueber das Ende der Kuendigungsfrist hinausgehenden Termin wuuerde zu einem Kuendigungsverbot des bis dahin ja bestehenden Arbeitsverhaeltnisses fuehren? Wie kommst du darauf?

Auch wenn er bereits zu einem spaeteren Zeitpunkt gekuendigt hat, kann er das bestehende Arbeitsverhaeltnis natuerlich unter Einhaltung der (hier dreimonatigen) Frist erneut kuendigen. Gueltig sind dann beide Kuendigung, wobei aber die zum spaeteren Zeitpukt ausgesprochene wirkungslos wird weil die zum frueheren Zeitpunkt dann bereits gewirkt hat. Das Arbeitsverhaeltnis endet dann also zu dem frueheren Zeitpunkt.

Das Einverstaendnis des Arbeitgebers ist hierfuer selbstverstaendlich nicht erforderlich. Warum auch? Er kuendigt ganz normal unter Einhaltung der Kuendigungsfrist. Dies ist jederzeit moeglich, auch in einem bereits zu einem spaeteren Zeitpunkt gekuendigten Arbeitsverhaeltnis.