Kündigungsfrist vertraglich 8-wochen Frist, ist eine Verkürzung als AN auf 4-Wo trotzdem möglich?

6 Antworten

OK Ich bin auch kein RA.

Ich sehe hier dass in Deinem spezifischen Arbeitsvertrag  8 Wochen zum Monatsende vereinbart sind.

Den zweiten satz kann ich nicht beurteilen, sehe ihn eher als nicht relevant an.

 

Schreib doch in die Kündigung hinein

 

muss ich Ihnen leider mitteilen dass ich hiermit den geschlossenen Vertrag mit Wirkung zum vorgesehenen Zeitpunkt., dem Ende des Monats   mmmmmm   kündigen muss. Falls Sie bereit wären den Vertrag zum nnnnnn  vorzeitig zu beenden, damit ich beruflich vorangehen kann, wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Ich bin gerne zu einem gespräch über dieses Thema mit Ihnen bereit.

 

Also : nett bleiben, aber verbindlich - nicht rumeiern (Du weisst was rumeiern ist sonst stell ne Frage - festen Termin vereinbaren. Und wenn es eben der längere Termin ist dann ist auch OK.

 

Viel Erfolg

 

 

Bevor man über juristische Feinheiten in Streit gerät mach doch lieber Folgendes:

Mache Deinem Chef freundlich und höflich deutlich, dass Du weg willst. Es liegt nicht an ihm oder an seiner Firma, sondern Du willst Dich verändern.

Jeder pragmatische Chef (und das sind zum Glück die meisten) wird so einem Wunsch keine Steine in den Weg legen, weil es sonst zur sog. "inneren Kündigung" des Mitarbeiters führt, der weg will. Oft genug in Verbindung mit Krankmeldung/en.; also nur Kosten und keine Arbeitslestung.

Dann lieber freundlich und friedlich eine einvernehmliche Trennung. Der einzige Nachteil könnte sein, wenn der nächste Job nach kurzer Zeit wieder in die Hose geht und Du Dich arbeitslos melden würdest. Dann könnte Dir diese Trennung als "selbst verschuldet" angerechnet werden

Hallo Almi07,

im §622 BGB steht,

§ 622
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Du siehst, da die ges. Kündigungsfrist 4 Wochen beträgt, Dein Arbeitsvertrag sich auf die gesetzliche Regelung bezieht, kannst Du sie auch in Anspruch nehmen.

Viel Glück im neuen Job

´Motte2001

 

Du hast das Zitat aus dem Arbeitsvertrag mißverstanden.Es gibt keine gesetzliche Vorschrift,die die Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist von in diesem Fall acht Wochen zum Monatsende verbietet.

@motte2001

@lenzing42

Doch... gibt es! § 622 Abs 4 u. 5 BGB...! Trifft es zu, dass der Betrieb weniger als 20 Mitarbeiter hat und/oder Bezug auf keinen Tarifvertrag genommen wird, dann ist ein Abweichung untersagt

Solch' pauschale Fragen können meist nur unzureichend beantwortet werden

Zum einen sagt § 622 BGB, dass die Frist für beide Parteien 4 Wochen zum 15. oder Monatsende betrifft - aber es gibt Ausnahmen, die Abweichungen erlauben.

1. es wird Bezug auf einen Tarifvertrag genommen, der andere Regelungen vor sieht...

2. der Betrieb ohne Auszubidende weniger als 20 Mirarbeiter hat.

Trifft beides nicht zu, dann gilt die 4 Wochenfrist - deswegen auch der Zusatz, sollte eine gesetzliche Regelung was anderes sagen,dann gilt diese.

Deine Aufgabe ist es nun, zu klären, ob diese beide Ausnahmen zutreffen - wenn ja, dann gilt die 8 Wochenfrist bzw das was im Tarifvertrag vorgesehen ist. Trifft beides nicht zu, dann kannst du mit der 4 Wochenfrist kündigen.


Hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis vom XX.YY.ZZZZ fristgerecht zum AA.BB.CCC auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zur Kündigungsfrist.

(Im Fall der 4 Wochenfrist:)

Da arbeitsvertraglich kein Bezug auf einen Tarifvertrag genommen wird, und der Betrieb regelmäßig mehr als 20 Mitarbeiter - ausschließlich der Auszubildenden - beschäftigt, treten die gesetzlichen Regelungen des § 622 BGB in Kraft. Die Kündigungsfrist verkürzt sich damit auf 4 Wochen zum 15. oder Ende des Monats.

Du hast dich an die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende zu halten.

Die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB tritt nur in Kraft,wenn es keine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung gibt.

Du kannst in einem Gespräch mit deinem Arbeitgeber aber versuchen,einen Aufhebungsvertrag mit kurzfristiger Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren.

Der Arbeitgeber kann aber ohne weiteres einen Aufhebungsvertrag ablehnen.