Polizei behauptet ich sei nicht angeschnallt gewesen?

3 Antworten

Die haben keine Beweise und scheinbar hat das nur einer gesehen, weil wie du gesagt hast der andere hat seinen Kollegen gefragt:" Bist du dir sicher."

Im zweifel für den Angeklagten

Algeti89  27.07.2015, 23:04

Beweise hin oder her, wen wird der Richter lieber glauben, der Polizei oder in diesem Fall patriciaxx?

Interesierter  27.07.2015, 23:21
@Algeti89

Das lässt sich so allgemein nicht beurteilen. Wenn die Fragestellerin einen guten Anwalt hat, dürfte sie gute bis sehr gute Chancen haben.

jurafragen  27.07.2015, 23:05

Der Zeugenbeweis ist auch ein Beweis. Und vor Gericht haben sie es dann plötzlich beide ganz genau gesehen.

Interesierter  27.07.2015, 23:20

Die Aussage des Polizisten ist sehr wohl ein Beweis.

Wie man diesen Beweis erschüttern kann, habe ich in meinem Kommentar beschrieben.

Hallo patriciaxx,

wenn ich den Text richtig verstanden habe, wird nicht Dir vorgeworfen, dass Du nicht angeschnallt warst, sondern der Vorwurf lautet, dass Deine Schwestern nicht angeschnallt war.

Den Anhörungsbogen dürfte dementsprechend Deine Schwester bekommen. Der Tatvorwurf lautet gem.: bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog:

Sie hatten während der Fahrt den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt.

In dem Anhörungsbogen kann sich Deine Schwester äußern und angeben, dass der Tatvorwurf nicht zutreffend ist. Dich kann Deine Schwester dabei als Zeugen benennen.

Evtl. wird dann ja das Bußgeldverfahren eingestellt. Wenn nicht kommt auf Deine Schwester ein Bußgeldbescheid mit folgenden Inhalt zu:


Tatbestandsnummer: 121172

Tatvorwurf: Sie hatten während der Fahrt den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt.

Ordnungswidrigkeit gem.: § 21a Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 100 BKat

Verwarnungsgeld: 30,00 Euro

Punkte: Nein

Fahrverbot: Nein

Eintrag als A oder B - Verstoß: Nein


Möglich wäre auch, dass kein Anhörungsbogen zugestellt wird, sondern gleich der Bußgeldbescheid mit dem Zahlungsträger über 30,00 Euro.

In dem Fall sollte man sich überlegen, ob man gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegt, denn wird dem Einspruch nicht entsprochen, kommen zu den 30,00 Euro aller Wahrscheinlichkeit noch 28,50 Euro an Verwaltungsgebühren dazu.

Ihr könntet natürlich noch weiter gehen und einen Richter entscheiden lassen, aber ob es sich bei ungewissen Ausgang lohnt statt der 30,00 Euro noch die ganzen zusätzlichen Verwaltungsgebühren und Gerichtskosten zu riskieren, steht auf einem anderen Blatt, aber dass müsstest Ihr dann für Euch entscheiden.

Schöne Grüße
TheGrow

patriciaxx 
Fragesteller
 27.07.2015, 23:26

Nein, der Polizist meinte schon mich. Er hat ja auch meinen Personalausweis verlangt und meinen Namen auf den Zettel geschrieben.

TheGrow  27.07.2015, 23:41
@patriciaxx

Dann warte mal ab, wie der Tatvorwurf lautet:

Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog kennt nur den Tatvorwurf:

"SIE hatten während der Fahrt den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt"

Es gibt nicht den Tatvorwurf

"Sie haben nicht dafür gesorgt, dass Ihre Beifahrer nicht angeschnallt waren"

Lediglich, wenn Deine Schwester unter 13, sprich noch ein Kind ist, sieht die Sache anders aus, dann würde laut bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog folgender Bußgeldbescheid auf Dich zukommen, weil Kindern das Einsichtsvermögen fehlt zu wissen, wie gefährlich es ist ohne Gurt zu fahren und man Kindern gegenüber sowieso als Fahrer verantwortlich ist:


Tatbestandsnummer: 121118

Tatvorwurf: Sie nahmen in einem Kraftfahrzeug ein Kind mit, ohne für die vorschriftsmäßige Sicherung zu sorgen.

Ordnungswidrigkeit gem.: § 21 Abs. 1a, § 21a Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 98.1 BKat

Verwarnungsgeld: 30,00 Euro

Punkte: Nein

Fahrverbot: Nein

Eintrag als A oder B - Verstoß: Nein


Wie gesagt, warte mal ab, ob überhaupt was kommt und wenn ja, wie der Tatvorwurf lautete.

Wenn dort wie gesagt drin steht:

"SIE hatten während der Fahrt den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt"

Ist der Tatvorwurf schlichtweg nicht zutreffend, wenn Du angeschnallt warst.

TheGrow  28.07.2015, 00:00
@TheGrow

Im Text hat sich ein kleiner Fehler eingeschlichen. Ich hatte geschrieben:

Lediglich, wenn Deine Schwester unter 13, sprich noch ein Kind ist,

Richtig muss es heißen

Lediglich, wenn Deine Schwester unter 14, sprich noch ein Kind ist,

Dann noch ein weiterer Hinweis.

Ich habe noch einmal recherchiert. Neben Kindern hat man nach geltender Rechtsprechung auch gegenüber den in § 3 StVO Absatz 2a genannten Personenkreis eine besondere Fürsorgepflicht im Hinblick auf die Anschnallpflicht. Ich füge hier mal den entsprechenden Absatz ein, damit Du siehst, welcher Personenkreis das ist:

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Der § 3 ist zwar eigentlich auf die Geschwindigkeit bezogen, aber die Rechtsprechung lehnt sich im Bezug auf die Anschnallpflicht auf den § 3 der StVO (2a)  an.

Aussage gegen Aussage gibt es im rechtstechnischen Bereich nicht. Der Polizist tritt hier als Zeuge auf. Genauso kann jedoch auch deine Schwester als Zeuge auftreten. Schwierig für die Polizisten wird es aus der Sicht, da nur einer der Beamten gesehen haben will, dass du nicht angeschnallt warst.

Spinnen wir die Sache weiter, glaube ich kaum, dass du tatsächlich von der Sache nochmal etwas hörst. Da nur ein Polizist behaupten kann, etwas gesehen zu haben, muss der Andere wahrheitsgemäß aussagen, er habe nichts gesehen. Das schwächt seine Zeugenaussage.

Vor Gericht stünden die Chancen der Polizisten, wenn ihr einen guten Anwalt habt, gar nicht gut. Im Prinzip geht es darum die Zeugenaussage zu erschüttern, indem die Glaubwürdigkeit bzw. die Verlässlichkeit in Zweifel gezogen wird. Ein guter Anwalt würde erst fragen, ob du angeschnallt warst. Hier würde er vielleicht noch steif und fest behaupten, es ganz genau gesehen zu haben. Dann hakt der Anwalt nach und fragt, was du für Kleidung getragen hast und welche Farbe diese hatte. Hast du lange Haare? War der Gurt evtl. durch die Haare verdeckt? Wie hast du die Haare getragen? Offen? Pferdeschwanz? Zu einem Knoten hochgesteckt? Hattest du evtl. ein buntes Tuch um den Hals? Hast du einen Pullover, ein T-Shirt oder eine Bluse an? Hast du eine Jacke getragen? Was war das für eine Jacke? Farbe? Material? Schnitt? Könnte es sein, dass er den Gurt in einer Kleidungsfalte einfach übersehen hat? Nach mehreren Monaten wird der Polizist diese Fragen nicht mehr beantworten können. Damit wird seine Aussage immer schwächer und ist letztlich nichts mehr wert.

TheGrow  27.07.2015, 23:28

Hallo Interesierter,

Deine Darlegung ist zwar nicht falsch, aber der Richter berücksichtigt über die Glaubhaftigkeit der Aussage natürlich auch, dass der Polizeibeamte keine persönlichen Gründe hätte hier die Unwahrheit zu sagen.

Im Gegensatz zum Betroffenen und dessen Familienangehörige die als Zeuge angeführt wird, die aber natürlich ein berechtigtes Interesse haben, dass hier keine Strafe, samt Gerichtskosten bezahlt werden müssen. Hier sieht ein Richter natürlich durchaus Gründe für eine Falschaussage.

Interesierter  28.07.2015, 12:47
@TheGrow

Ihre Meinung kann ich so nicht stehen lassen. Zunächst mal haben Sie natürlich vollkommen Recht, dass der Polizist normalerweise keine persönlichen Gründe für eine absichtliche Falschaussage hat oder haben sollte.

Auf eine vorsätzliche Falschaussage wollte ich jedoch auch gar nicht hinaus. Es könnte doch sein, dass der Polizist sich beim flüchtigen Blick ins vorbeifahrende Auto schlicht und einfach geirrt hat. Genau diese Möglichkeit muss in Betracht gezogen werden. Und seien wir ganz ehrlich. Wenn ein Polizist steif und fest behauptet, er hätte ganz genau gesehen, dass die Dame den Gurt nicht angelegt hatte, sich aber nicht an Art und Farbe der Kleidung erinnern kann, dann ist seine Aussage alles Andere als glaubhaft und im Grunde nichts wert.