Parkverbot Privatgrundstück - Recht

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Was mich interessiert ist, was das Gesetz dazu sagt?

Soweit es öffentliche Flächen betrifft, gilt der § 12 StVO.

Wenn Du widerrechtlich auf einer privaten Fläche parkst, nennt sich das Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht (§§ 858, 862 BGB) und räumt dem Berechtigten einen Unterlassungsanspruch ein.

Ich habe irgendwo gelesen, dass die Polizei nicht gerufen werden kann, da Privatgrundstück und der Abschleppdienst käme hier ja nicht rechtzeitig, da ich mich wenn überhaupt nur ein paar Minuten dort aufgehalten hätte. Also praktisch gesehen hätte ich nicht wegfahren müssen, nicht das ich es durchgezogen hätte, aber trotzdem ginge das??

@lnsider

Dann hast du da wohl mal was Falsches gelesen, denn natürlich, hätter der Eigentümer die Polizei rufen können, und die hätten dich dann auch Abschleppen lassen dürfen.

@AndyundManu

Auf Privatgrundstücken ist die Polizei nicht zuständig, was das verbotswidrige Halten und Parken angeht, da muss sich der Grundstückseigentümer selbst darum kümmern, außer, es wäre eine amtliche Feuerwehrzufahrt blockiert. Er kann aber jederzeit ein Abschleppunternehmen beauftragen, welches das widerrechtlich geparkte Fahrzeug entfernt, die Kosten dafür müsste der Fahrer bzw. der Halter des Fahrzeuges tragen.

Allerdings ist das sehr theoretisch, realistisch betrachtet wäre weder ein Abschleppwagen noch die Polizei oder sonst irgend jemand innerhalb der geschilderten Minute vor Ort gewesen.

@oliberlin

Er kann aber jederzeit ein Abschleppunternehmen beauftragen, welches das widerrechtlich geparkte Fahrzeug entfernt, die Kosten dafür müsste der Fahrer bzw. der Halter des Fahrzeuges tragen.

Welche aber zuerst einmal der Auftraggeber, also der Grundstückseigentümer, zu tragen hätte... Und wenn der Verursacher dann nicht zahlt müsste er diese Kosten einklagen, und spätestens dann würde er wohl Probleme bekommen da das Abschleppen in solchen Fällen meist nicht verhältnismäßig ist.

@Crack

Falsch: Das BGH sagt in seinem Urteil vom 5. Juni 2009 (Az. V ZR 144/08), dass es verhältnismäßig ist, unberechtigt geparkte Fahrzeuge von Privatgrundstücken abschleppen zu lassen, und dass die Abschleppkosten vom Fahrzeugführer als Schadensersatz gefordert werden können.

@lnsider

Also praktisch gesehen hätte ich nicht wegfahren müssen

Wie ich schon sagte: Bei einer Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht kann der Beeinträchtigte vom Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Das heißt in diesem Fall: wegfahren.

Auf einem Privatgrundstück gelten in der Regel die Regeln des Eigentümers. Davor gilt die STVO.

Das besagt die Straßenverkehrsordnung - du darfst es nicht.

Das kannst du nicht auf dem Rücken eines Eigentümers austragen, wenn es keinen legalen Parkplatz gibt. Das ist alleine dein Problem.

Ist eben so, auch wenn es in deinem beschriebenen Fall ansich zu regeln sein sollte.

Die StVO regelt nicht das Verhalten auf Privatgrundstücken

@Crack

Nein. Das steht auch nicht in der Frage. Da steht "das Auto vor einem "Privatgrundstück Parken verboten"-Schild gestellt*"

Also davor.

Und dort gilt öffentliches Recht!

@397kg

Da steht "das Auto vor einem "Privatgrundstück Parken verboten"-Schild gestellt*"

Das ist doch wohl eindeutig so zu verstehen das genau diese Fläche Privatgrund ist, deshalb keine StVO.

@397kg

Wenn es öffentliches Straßenland ist, dann muss da auch ein von einer Behörde angebrachtes Schild das Parken verbieten. Ein Schild, auf dem »Privatgrundstück Parken verboten« ist wohl kein solches Schild, dementsprechend dürfte er dort halten und parken, solange keine anderen Ge- oder Verbote der StVO verletzt werden (z.B. blockierte Ein- und Ausfahrten oder dergleichen).

@oliberlin

Es würde keine Ordnungswidrigkeit darstellen sondern eine Besitzstörung. Mit einem Parkverbot hat das also wenig zu tun.

@Crack

Eine Besitzstörung auf öffentlichem Straßenland? Da könnte dann höchstens die Gemeinde, der die Straße gehört, in ihrem Besitzstand gestört sein, und solche Fälle nennt man idR. Ordnungswidrigkeiten.

rechtlich heoßt es das man da weder stehen noch parken darf

Da es sich um ein Privatgrundstück handelt, darf der Eigentümer darüber bestimmen, wer oder was sich auf seinem Grundstück aufhält. Der Eigentümer hat das Hausrecht inne, und kann von dir verlangen, dein Fahrzeug zu entfernen. Ein krasses Beispiel wäre, irgendjemand stellt sein Fahrrad in deinen Flur. Das möchtest du sicher auch nicht.

Stimmt, allerdings hätte er sich ja durchaus an die Beschilderung gehalten. Die untersagte das Parken, nicht aber das Halten. Er blieb in Sichtweite, hielt weniger als drei Minuten, hat also nicht geparkt.

Auch auf Privatgrundstücken darf man nur das ahnden, was man ausdrücklich untersagt hat. Um Deinem Fahrradbeispiel zu folgen dürfte ich es bei einem »Fahrräder abstellen verboten«-Schild nicht ahnden, wenn jemand ein Fahrrad durch besagten Flur transportiert und es, z.b. um die Tür öffnen zu können, kurz abstellt und sofort weiterträgt oder -schiebt.

@oliberlin

Er blieb in Sichtweite, hielt weniger als drei Minuten, hat also nicht geparkt.

§ 12 (2) StVO ist da eindeutig:

Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

@RobertLiebling

Eben, wer es verlässt. Es ist m.E. eben kein Verlassen, wenn man weiterhin unmittelbar auf sein Fahrzeug einwirken kann, und so wie ich die Schilderung interpretiere war das wohl jederzeit möglich.

@oliberlin

Ich meinte nicht den Hausflur, sondern den Wohnungsflur!

@Ufosein

Das wären aber Äpfel und Birnen verglichen. Die Wohnung ist wohl nicht von Nachbarn zugänglich, die dort widerrechtlich Fahrräder abstellen können.